Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 5.6.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 318).

 


Historisch: Übermittlung von steuerlich bedeutsamen Geschäftsvorfällen der Zulassungsbehörden an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - 0 2368 - 14 - II B 2 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI B2 - 21 - 13/11 - v. 4.5.2000

 

Historisch:

Übermittlung von steuerlich bedeutsamen Geschäftsvorfällen der Zulassungsbehörden an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - 0 2368 - 14 - II B 2 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI B2 - 21 - 13/11 - v. 4.5.2000

Übermittlung von steuerlich bedeutsamen
Geschäftsvorfällen der Zulassungsbehörden
an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - 0 2368 - 14 - II B 2 - u. d.
Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI B2 - 21 - 13/11 -
v. 4.5.2000

1.
Vorbemerkung

Das Verfahren zur beleglosen Übersendung der Kraftfahrzeugsteuererklärungen ist eingeführt und wird von allen Zulassungsbehörden in NRW genutzt. Die technische Basis ist - historisch bedingt - bislang individuell bilateral verhandelt worden. Zwischenzeitlich steht für den Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen als genormte Datenübermittlung das Landesverwaltungsnetz (LVN) zur Verfügung (Hinweis auf die Beschlüsse im Staatlich-kommunalen Kooperationsausschuss AIV NW [Kommunikationsrichtlinie NW] sowie die Empfehlungen der KGSt [„Domänenkonzept“]).

2.
Grundlage und Inhalt der Datenübermittlung

Die Zulassungsbehörden wirken bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetztes mit (§ 36 Abs. 5 Nr. 4 Straßenverkehrsgesetz) Der Umfang ergibt sich aus § 5 der Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung (KraftStDV) in Verbindung mit dem RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 10.1.1990 - III C 2-21-13/10 (SMBl. NW. 9211), wonach die Kraftfahrzeugsteuererklärung, eine erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung sowie Anträge auf Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung der Finanzverwaltung zuzuleiten sind.

Nach § 5 Abs. 3KraftStDV ist die beleglose elektronische Übertragung zugelassen. Die Ausgestaltung des Verfahrens wird im Folgenden festgelegt.

3.
Elektronische Übersendung der Steuererklärung

3.1.
Bestimmung der Datenverarbeitungsstelle

Die Daten sind von den Zulassungsbehörden an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, Roßstraße 131, 40476 Düsseldorf zu übermitteln (Hinweis auf die Verordnung über die Bestimmung der Aufgaben des Rechenzentrum der Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahrens vom 9.12.1986 (SGV. NW. 600)).

3.2.
Genehmigung des Verfahrens

Für die erstmalige elektronische Übersendung der Steuererklärungen ist eine Genehmigung erforderlich. Der Antrag ist formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, Roßstraße 131, 40476 Düsseldorf zu richten. Die Richtigkeit der Datenübermittlung ist vor Erteilung der Genehmigung grundsätzlich durch einen Test zu überprüfen. Bei Übermittlung nach Abschnitt 3.4 Varianten a) bis c) erteilt das RZF die Genehmigung.

Bei Wechsel der Übermittlungsform (Abs. 3.4) oder der für das Zulassungsverfahren eingesetzten Software ist eine erneute Genehmigung erforderlich.

Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Störungen im Betrieb nicht zeitnah behoben werden.

3.3.
Datensatz und Lieferturnus

Inhalt und Form der Datensätze werden vom RZF in der technischen Beschreibung „Datenübermittlung zwischen den Zulassungsbehörden und der Finanzverwaltung NRW“ festgelegt. Bei Änderungen im Datenformat oder Inhalt informiert das RZF unaufgefordert die zugelassenen Teilnehmer.

Die Daten sind turnusmäßig - mindestens einmal wöchentlich - dem RZF zuzuleiten.

3.4.
Übermittlungsformen

Für die Übermittlung der steuerlich bedeutsamen Geschäftsvorfälle in Form der in Tz. 3.3 vorgeschriebenen Datensätze sind zugelassen:

a) die Datenübermittlung über das Landesverwaltungsnetz

b) der Datenaustausch mittels Magnetbandkassette

c) die Datenübermittlung mittels der von der Finanzverwaltung angebotenen ELSTER-Software.

Hiervon abweichende Übermittlungsformen sind mittelfristig abzulösen.

MBl. NRW. 2000 S. 618, geändert durch RdErl. v. 27.4.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 779).