Historische SMBl. NRW.
Historisch: Übermittlung von steuerlich bedeutsamen Geschäftsvorfällen der Zulassungsbehörden an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - 0 2368 - 14 - II B 2 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI B2 - 21 - 13/11 - v. 4.5.2000
Historisch:
Übermittlung von steuerlich bedeutsamen Geschäftsvorfällen der Zulassungsbehörden an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - 0 2368 - 14 - II B 2 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI B2 - 21 - 13/11 - v. 4.5.2000
Übermittlung von
steuerlich bedeutsamen
Geschäftsvorfällen der Zulassungsbehörden
an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - 0 2368 - 14 - II B 2 - u. d.
Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI B2 - 21 -
13/11 -
v. 4.5.2000
Vorbemerkung
Grundlage und Inhalt der Datenübermittlung
Elektronische Übersendung der Steuererklärung
Bestimmung der Datenverarbeitungsstelle
Die Daten sind von den Zulassungsbehörden an das
Rechenzentrum der Finanzverwaltung, Roßstraße 131, 40476 Düsseldorf zu
übermitteln (Hinweis auf die Verordnung über die Bestimmung der Aufgaben des
Rechenzentrum der Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahrens vom 9.12.1986 (SGV. NW. 600)).
Genehmigung des Verfahrens
Für die erstmalige elektronische Übersendung der
Steuererklärungen ist eine Genehmigung erforderlich. Der Antrag ist formlos an
das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, Roßstraße 131, 40476 Düsseldorf zu
richten. Die Richtigkeit der Datenübermittlung ist vor Erteilung der
Genehmigung grundsätzlich durch einen Test zu überprüfen. Bei Übermittlung nach
Abschnitt 3.4 Varianten a) bis c) erteilt das RZF die Genehmigung.
Datensatz und Lieferturnus
Inhalt und Form der Datensätze werden vom RZF in der
technischen Beschreibung „Datenübermittlung zwischen den Zulassungsbehörden und
der Finanzverwaltung NRW“ festgelegt. Bei Änderungen im Datenformat oder Inhalt
informiert das RZF unaufgefordert die zugelassenen Teilnehmer.
Übermittlungsformen
Für die Übermittlung der steuerlich bedeutsamen Geschäftsvorfälle in Form der in Tz. 3.3 vorgeschriebenen Datensätze sind zugelassen:
a) die Datenübermittlung über das Landesverwaltungsnetz
b) der Datenaustausch mittels Magnetbandkassette
c) die Datenübermittlung mittels der von der Finanzverwaltung angebotenen ELSTER-Software.
Hiervon abweichende Übermittlungsformen sind mittelfristig
abzulösen.