Austausch von
Grundsteuerdaten
zwischen der Landesfinanzverwaltung
und den Gemeinden
Gem. RdErl. d. Innenministeriums - V B 2/54 - 45.00 -
u. d. Finanzministeriums - O 2310 - 1 - II B 2 -
v. 20.11.1973
1
Neugestaltung des Datenaustausches mittels maschinell lesbarer Datenträger
Zur Rationalisierung des Datenaustausches und
zur Verringerung des Datenerfassungsaufwandes bei den Gemeinden stellt die
Landesfinanzverwaltung künftig den Gemeinden die für die Veranlagung und
Erhebung der Grundsteuer erforderlichen Daten zur Verfügung. Dies erfolgt
erstmals im Anschluss an die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge auf den 1. Januar 1974 (ca. 2,5 Mio. Fälle).
Vom gleichen Zeitpunkt an entfällt die Übersendung von Durchschriften der
Grundsteuermessbescheide an die Gemeinden.
Die Grundsteuerdaten später durchgeführter
Festsetzungsfälle und Berichtigungen werden in Abständen von 2 Kalendermonaten
übermittelt.
2
Verfahren
2.1
Verfahrensablauf
Die Grundsteuermessbeträge werden im
Rechenzentrum der Finanzverwaltung maschinell festgesetzt. Im Rahmen dieser
Arbeiten werden die von den Gemeinden benötigten Grundsteuerdaten auf Dateien
aufgezeichnet und zunächst dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
übergeben.
Das Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik teilt den gesamten Datenbestand nach den Einzugsbereichen der
kommunalen Datenverarbeitungszentralen auf und leitet die jeweiligen Teilmengen
den kommunalen Datenverarbeitungszentralen als Dateien zu.
2.2
Datenübermittlung
Gleichrangig zum Datenaustausch mittels
magnetischer Träger ist die Übermittlung über das Landesverwaltungsnetz
zugelassen.
Die technischen Rahmenbedingungen für den
Datenträgeraustausch mit den Kommunen werden vom Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik festgelegt.
2.3
Datensätze
Inhalt und Aufbau der zu übermittelnden
Datensätze ergeben sich aus der Anlage 1. Eine detailliertere
Aufschlüsselung bestimmter Feldinhalte ist als Anlage 2 beigefügt.
Die Änderung der Datensatzstruktur wird für
Lieferungen ab dem 01.12.2001 wirksam.
2.4
Fehlerbehandlung
Im Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik sind die Grundsteuerdaten vor ihrer Weiterleitung an die kommunalen
Datenverarbeitungszentralen einer Plausibilitätskontrolle gemäß Anlage 3
zu unterziehen. Dabei als fehlerhaft erkannte Fälle sind nicht an die
kommunalen Datenverarbeitungszentralen weiterzuleiten, sondern auszudrucken und
dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung mitzuteilen.
Dateien, deren Inhalt bei der Verarbeitung im
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik oder in den kommunalen
Datenverarbeitungszentralen nicht eindeutig interpretiert werden kann, sind mit
einer ausreichenden Beschreibung der Mängel umgehend an den Absender
zurückzusenden. Dieser ist verpflichtet, die Dateien unverzüglich neu zu
liefern.
Ebenso ist zu verfahren, wenn anhand der im
Kontrollsatz aufgezeichneten Kontrollsummen Unstimmigkeiten festgestellt
werden.
Wenn in den kommunalen
Datenverarbeitungszentralen oder Gemeinden darüber hinaus Fehler ermittelt
werden, sind diese von den Gemeinden mit den zuständigen Finanzämtern zu
klären.
2.5
Währungsumstellung auf den Euro
Mit der Änderung der Datensatzstruktur
(Lieferungen ab dem 01.12.2001) werden auch die erforderlichen Anpassungen zur
Währungsumstellung auf den Euro wirksam.
Allein auf Grund der Einführung des Euro werden
von der Finanzverwaltung keine Neuveranlagungen von Grundsteuermessbeträgen
durchgeführt. In diesen Fällen obliegt es den Gemeinden, den bisherigen
Grundsteuermessbetrag selbst in Euro umzurechnen und der Grundsteuerveranlagung
zu Grunde zu legen. Zur Belegung der DM- bzw. Euro-Wertefelder in den
Datensätzen weise ich auf die Anlage 2 ausdrücklich hin.
2.6
Erweiterung der Zweckbindung zur Datenweitergabe an die
Deichverbände
Soweit die Festsetzung von Verbandsbeiträgen der
Deichverbände an Einheitswerten, deren Besteuerungsgrundlagen oder an
Grundsteuermessbeträgen anknüpft, sind die Deichverbände als Körperschaften des
öffentlichen Rechts im Rahmen des § 31 AO berechtigt, diese Daten von der
Finanzverwaltung zu erhalten. Zur Vereinfachung der Datenströme ermächtige ich
hiermit die Kommunen und kommunalen Rechenzentren, den Deichverbänden diese
Daten für Zwecke der Beitragserhebung zu im Verbandsgebiet liegenden
Grundstücken unmittelbar weiterzuleiten.
MBl.
NRW. 1973 S. 1952, geändert durch Runderlass vom 14. August 1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2062), vom 30. April 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1090), vom 6. April 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 518), vom 1. August 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1050), vom 30.
September 2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1072), vom 24. August 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 514), vom 18. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 2).