Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Planung von DV-gestützten Verfahren (BVB-Planung) RdErl. d. Innenministers v. 10.2.1989- V B 1/51-09.07

 

Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Planung von DV-gestützten Verfahren (BVB-Planung) RdErl. d. Innenministers v. 10.2.1989- V B 1/51-09.07

Anwendung
der Besonderen Vertragsbedingungen
für die Planung von DV-gestützten Verfahren
(BVB-Planung)

RdErl. d. Innenministers v. 10.2.1989- V B 1/51-09.07

1
Die besonderen Vertragsbedingungen für die Planung von DV-gestützten Verfahren (Anlage 1) und der Planungsschein (Anlage 2) sind eine Ergänzung der in der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und modifizieren die VOL/B für den Bereich der automatisierten Datenverarbeitung. Sie sind „Ergänzende Vertragsbedingungen“ im Sinne von § 9 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOL/A. Die für den Dienstgebrauch bestimmten Erläuterungen für die Anwendung der BVB-Planung sowie die Erläuterungen zu den bisher eingeführten BVB-Vertragswerken können beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, Mauerstr. 51, 4000 Düsseldorf, angefordert werden.
2
Die BVB-Planung sind für die Landesverwaltung anzuwenden, wenn Planungsleistungen für die Schaffung neuer oder Änderung bestehender Verfahren  gegen Vergütung erbracht werden sollen. Diese umfassen
- vorbereitende Arbeiten für ein Grobkonzept,
- die Erarbeitung des Grobkonzeptes,
- die Erarbeitung des fachlichen Feinkonzeptes

sowie andere damit zusammenhängende, vereinbarte Leistungen (§ 1).
3
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht de Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird im Interesse einer einheitlichen Vertragspolitik der öffentlichen Verwaltung empfohlen, bei Vertragsabschlüssen ebenfalls die BVB-Planung zugrunde zu legen.

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und allen Landesministerien.

MBl. NRW. 1989 S. 146.


Anlagen: