Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Planung von DV-gestützten Verfahren (BVB-Planung) RdErl. d. Innenministers v. 10.2.1989- V B 1/51-09.07
Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Planung von DV-gestützten Verfahren (BVB-Planung) RdErl. d. Innenministers v. 10.2.1989- V B 1/51-09.07
Anwendung
der Besonderen Vertragsbedingungen
für die Planung von DV-gestützten Verfahren
(BVB-Planung)
RdErl. d. Innenministers v. 10.2.1989-
V B 1/51-09.07
1
Die besonderen Vertragsbedingungen für die Planung von DV-gestützten Verfahren (Anlage
1) und der Planungsschein (Anlage 2) sind eine Ergänzung der in der
Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL)
enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
und modifizieren die VOL/B für den Bereich der automatisierten
Datenverarbeitung. Sie sind „Ergänzende Vertragsbedingungen“ im Sinne von § 9
Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOL/A. Die für den Dienstgebrauch bestimmten Erläuterungen
für die Anwendung der BVB-Planung sowie die Erläuterungen zu den bisher
eingeführten BVB-Vertragswerken können beim Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik, Mauerstr. 51, 4000 Düsseldorf, angefordert werden.
2
Die BVB-Planung sind für die Landesverwaltung anzuwenden, wenn
Planungsleistungen für die Schaffung neuer oder Änderung bestehender Verfahren gegen Vergütung erbracht werden sollen. Diese
umfassen
- vorbereitende Arbeiten für ein Grobkonzept,
- die Erarbeitung des Grobkonzeptes,
- die Erarbeitung des fachlichen Feinkonzeptes
sowie
andere damit zusammenhängende, vereinbarte Leistungen (§ 1).
3
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht de Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird im Interesse einer einheitlichen Vertragspolitik der öffentlichen
Verwaltung empfohlen, bei Vertragsabschlüssen ebenfalls die BVB-Planung
zugrunde zu legen.
Der
RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und allen
Landesministerien.
MBl. NRW. 1989 S. 146.
Anlagen: