Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Miete bzw. den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten RdErl. d. Innenministers v. 9.8.1976 -I A I/51-09.00

 

Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Miete bzw. den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten RdErl. d. Innenministers v. 9.8.1976 -I A I/51-09.00

Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
für die Miete bzw. den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten
RdErl. d. Innenministers v. 9.8.1976 -I A I/51-09.00

1
Als Ergänzung zu den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für die Miete (RdErl. d. Innenministers v. 24. 5. 1973 -MBl. NW. 1973 S. 888/SMB1.20025 -) bzw. den Kauf (RdErl. d. Innenministers v. 9. 9. 1974 - MB1. NW. 1974 S. 1412/SMB1. 20025 -) von EDV-Anlagen und -Geräten hat der Kooperationsausschuss ADV-Bund/Länder/Kommunaler Bereich ’Einheitliche Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren nach DIN 66019 für die öffentliche Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland’ erarbeitet und ihre Anwendung wie folgt beschlossen:
a) Für die Datenübertragung mit Hilfe von Basic-Verfahren sind grundsätzlich die Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren der öffentlichen Verwaltung nach DIN 66019 - z. Zt. in der Fassung vom 15. März 1977 - anzuwenden.
b) Wenn aus wirtschaftlichen Gründen die Einheitlichen Datenübermittlungs - Steuerungsverfahren nicht eingesetzt werden können, so ist mit dem Hersteller zu vereinbaren, dass firmeneigene Verfahren nur für eine Übergangszeit einzusetzen und nach Entwicklung der geforderten einheitlichen Verfahren durch diese zu ersetzen sind.
Der Entscheidung ist ggf. eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zugrunde zu legen. Als wirtschaftliche Gründe für die vorübergehende Nichtanwendung sind beispielsweise unvertretbarer Aufwand für die notwendige Umstellung der vorhandenen Hardware und Software sowie der eingeführten organisatorischen Regelungen denkbar.
c) Im Hinblick auf die zukünftige Norm über High Level Data Link Control Procedures - HDLC-Verfahren können
- die den derzeitigen Normen entsprechenden Einheitlichen HDLC-Verfahren der öffentlichen Verwaltung bzw. vorübergehend
- firmeneigene HDLC-Verfahren eingesetzt werden.
Dabei sollten die jeweiligen Teilergebnisse der Normungsarbeit der ISO beachtet werden. Es sind dies z. Zt. die Normen und Arbeitspapiere
- ISO/3309.2 bzw. DIN 66221, Teil l,
- ISO/DIS4335,
- ISO/DIS6159.
Mit dem Hersteller ist ergänzend zu vereinbaren, die firmeneigenen HDLC-Verfahren nach Abschluss des Normungsverfahrens ohne besondere Berechnung durch normgerechte und für den Bereich der öffentlichen Verwaltung für verbindlich erklärte HDLC-Verfahren zu ersetzen.
Der Satz: ’Die Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren wurden im GMB1. Nr. 8 vom 16. März 1976 veröffentlicht, erhält folgende Fassung: „Die Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren nach DIN 66019 für die öffentliche Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland - überarbeitete Fassung, Stand: 15. März 1977 - können bei mir angefordert werden.“

2
Die Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren sind allgemein angewandte technische Richtlinien und Fachnormen im Sinne des § 2 Buchstabe c) der BVB. Soweit Datenübertragung zum Einsatz kommt, sind sie grundsätzlich anzuwenden. Im Miet- bzw. Kaufschein (Anlage zum BVB, Ziffer 4 „Änderungen und Ergänzungen“) sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Da es sich bei den Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren um eine Prozedurfamilie handelt, deren einzelne Varianten jeweils für bestimmte Anwendungen vorgesehen sind, ist hier insbesondere festzulegen, welche anwendungsspezifischen Prozedurvarianten vom Hersteller zu realisieren sind.
Die ’Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren’ wurden im GMB1. Nr. 8 vom 16. März 1976 veröffentlicht.

3
Im Interesse einer einheitlichen Vertragspolitik der öffentlichen Verwaltung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts empfohlen, die erweiterten BVB ebenfalls anzuwenden.

Im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, Finanzminister, Kultusminister, Minister für Wissenschaft und Forschung, Justizminister, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 1976 S. 1774, geändert durch RdErl. v. 14.9.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 1516).