Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Miete bzw. den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten RdErl. d. Innenministers v. 9.8.1976 -I A I/51-09.00
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Miete bzw. den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten RdErl. d. Innenministers v. 9.8.1976 -I A I/51-09.00
für die Miete bzw. den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten
RdErl. d. Innenministers v. 9.8.1976
-I A I/51-09.00
1
Als Ergänzung zu den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für die Miete (RdErl.
d. Innenministers v. 24. 5. 1973 -MBl. NW. 1973 S. 888/SMB1.20025 -) bzw. den
Kauf (RdErl. d. Innenministers v. 9. 9. 1974 - MB1. NW. 1974 S. 1412/SMB1.
20025 -) von EDV-Anlagen und -Geräten hat der Kooperationsausschuss
ADV-Bund/Länder/Kommunaler Bereich ’Einheitliche
Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren nach DIN 66019 für die öffentliche
Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland’ erarbeitet und ihre Anwendung wie
folgt beschlossen:
a) Für die Datenübertragung mit Hilfe von Basic-Verfahren sind grundsätzlich
die Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren der öffentlichen
Verwaltung nach DIN 66019 - z. Zt. in der Fassung vom 15. März 1977 -
anzuwenden.
b) Wenn aus wirtschaftlichen Gründen die Einheitlichen Datenübermittlungs -
Steuerungsverfahren nicht eingesetzt werden können, so ist mit dem Hersteller
zu vereinbaren, dass firmeneigene Verfahren nur für eine Übergangszeit
einzusetzen und nach Entwicklung der geforderten einheitlichen Verfahren durch
diese zu ersetzen sind.
Der Entscheidung ist ggf. eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zugrunde zu
legen. Als wirtschaftliche Gründe für die vorübergehende Nichtanwendung sind
beispielsweise unvertretbarer Aufwand für die notwendige Umstellung der
vorhandenen Hardware und Software sowie der eingeführten organisatorischen
Regelungen denkbar.
c) Im Hinblick auf die zukünftige Norm über High Level Data Link Control
Procedures - HDLC-Verfahren können
- die den derzeitigen Normen entsprechenden Einheitlichen HDLC-Verfahren der
öffentlichen Verwaltung bzw. vorübergehend
- firmeneigene HDLC-Verfahren eingesetzt werden.
Dabei sollten die jeweiligen Teilergebnisse der Normungsarbeit der ISO beachtet
werden. Es sind dies z. Zt. die Normen und Arbeitspapiere
- ISO/3309.2 bzw. DIN 66221, Teil l,
- ISO/DIS4335,
- ISO/DIS6159.
Mit dem Hersteller ist ergänzend zu vereinbaren, die firmeneigenen
HDLC-Verfahren nach Abschluss des Normungsverfahrens ohne besondere Berechnung
durch normgerechte und für den Bereich der öffentlichen Verwaltung für
verbindlich erklärte HDLC-Verfahren zu ersetzen.
Der Satz: ’Die Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren wurden im
GMB1. Nr. 8 vom 16. März 1976 veröffentlicht, erhält folgende Fassung: „Die
Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren nach DIN 66019 für die
öffentliche Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland - überarbeitete Fassung,
Stand: 15. März 1977 - können bei mir angefordert werden.“
2
Die Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren sind allgemein
angewandte technische Richtlinien und Fachnormen im Sinne des § 2 Buchstabe c)
der BVB. Soweit Datenübertragung zum Einsatz kommt, sind sie grundsätzlich
anzuwenden. Im Miet- bzw. Kaufschein (Anlage zum BVB, Ziffer 4 „Änderungen und
Ergänzungen“) sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Da es sich bei den Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren um eine
Prozedurfamilie handelt, deren einzelne Varianten jeweils für bestimmte
Anwendungen vorgesehen sind, ist hier insbesondere festzulegen, welche
anwendungsspezifischen Prozedurvarianten vom Hersteller zu realisieren sind.
Die ’Einheitlichen Datenübermittlungs-Steuerungsverfahren’ wurden im GMB1. Nr.
8 vom 16. März 1976 veröffentlicht.
3
Im Interesse einer einheitlichen Vertragspolitik der öffentlichen Verwaltung
wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts empfohlen, die erweiterten BVB ebenfalls anzuwenden.
Im Einvernehmen
mit dem Chef der Staatskanzlei, Finanzminister, Kultusminister, Minister für
Wissenschaft und Forschung, Justizminister, Minister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Minister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen.
MBl. NRW.
1976 S. 1774, geändert durch RdErl. v. 14.9.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 1516).