Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen (BVB-Pflege) RdErl. d. Innenministers v. 3.4.1980 -I A 1/51 - 09.05
Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen (BVB-Pflege) RdErl. d. Innenministers v. 3.4.1980 -I A 1/51 - 09.05
Anwendung
der Besonderen Vertragsbedingungen
für die Pflege von DV-Programmen
(BVB-Pflege)
RdErl.
d. Innenministers v. 3.4.1980 -I A 1/51 - 09.05
1
Nach den Besonderen Vertragsbedingungen für die Miete (BVB-Miete), den Kauf (BVB-Kauf)
und die Wartung (BVB-Wartung) von EDV-Anlagen und -Geräten sowie die
Überlassung von DV-Programmen (BVB-Überlassung) hat der Interministerielle
Ausschuss zur Koordinierung der Datenverarbeitung in der Bundesverwaltung
(IMKA) in Abstimmung mit dem Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler
Bereich nunmehr auch Besondere Vertragsbedingungen für die Pflege von
DV-Programmen (BVB-Pflege) erarbeitet. Sie stellen eine Ergänzung der in der
Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL)
enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
dar und modifizieren die VOL/B für den Bereich der automatisierten
Datenverarbeitung.
2
Die BVB-Pflege sind für die Landesverwaltung anzuwenden, wenn Programme für EDV-Anlagen
und -Geräte nicht nach anderen Besonderen Vertragsbedingungen, z. B. nach den
BVB-Miete oder als befristet überlassene Programme nach den BVB-Überlassung,
einer Pflege (insbesondere Mängelbeseitigung, Programmänderung) unterliegen.
3
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird im Interesse einer einheitlichen Vertragspolitik der öffentlichen
Verwaltung empfohlen, bei Vertragsabschlüssen ebenfalls die BVB-Pflege zugrunde
zu legen.
4
Die Besonderen Vertragsbedingungen für die Pflege von Programmen (BVB-Pflege)
sind im GMB1. 1979 Nr. 35 S. 713 ff. sowie als Beilage Nr. 41/79 zum
Bundesanzeiger Nr. 239 a vom 21.12.1979 veröffentlicht worden.
Im Einvernehmen
mit dem Ministerpräsidenten, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr,
Finanzminister, Justizminister, Minister für Wissenschaft und Forschung,
Kultusminister, Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Minister für Bundesangelegenheiten.
MBl. NRW. 1980 S. 898.