Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 04.04.2002 - MBl.NRW. S. 438.

 


Historisch: Datenträgeraustausch bei der Grundsteuer Bestandsabgleich Gem. RdErl. d. Finanzministers - 02310 - l - II B 2 -u. d. Innenministers - I A 2/54 - 45.00 - v. 19. 10. 1979 ²)

 

Historisch:

Datenträgeraustausch bei der Grundsteuer Bestandsabgleich Gem. RdErl. d. Finanzministers - 02310 - l - II B 2 -u. d. Innenministers - I A 2/54 - 45.00 - v. 19. 10. 1979 ²)

19. 10. 79 (1)

216. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1993 = MB1. NW. Nr. 44 einschl.)

20025


Datenträgeraustausch
bei der Grundsteuer
Bestandsabgleich

Gem. RdErl. d. Finanzministers - 02310 - l - II B 2 -u. d. Innenministers - I A 2/54 - 45.00 - v. 19. 10. 1979 ²)

Zur Aufklärung von Differenzen zwischen den Datenbeständen im Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes NRW (RZF) und den Datenbeständen in den Kommunalverwaltungen kann ein Bestandsabgleich durchgeführt werden. Dabei werden auf Anforderung einer Kommunalverwaltung für jedes in der Bewertungsdatei gespeicherte Einheitswertkonto der in dieser Gemeinde belege-nen Grundstücke die letztgültigen, nachstehend beschriebenen Daten (vgl. auch Anlage 1) übergeben. Dies gilt nicht für Konten, die ausschließlich für interne Zwecke der Finanzverwaltung geführt werden.

l Grunddaten (Schlüsseltext 10 35 01)

1.1 Fabrikdatum

10er- und ler Stelle sowie laufende Tages-Nr. des Kalenderjahres, in dem die Daten des Bestandsabgleichs aus den Dateien des RZF entnommen wurden.

1.2 Einheitswert-Nr.

Die letztgültige Einheitswert-Nr. (ISstellig) für jedes in der Bewertungsdatei gespeicherte Konto. Ist zu einem Konto weder ein Grundsteuermeßbetrag festgesetzt noch ein Einheitswert festgestellt worden, enthalten alle übrigen Datenfelder - außer Stelle 48 (Hinweis auf Nr. 1.9>) - Nullen.

1.3 Gemeindekennzahl

Aktuelle bundeseinheitliche Gemeindekennzahl (Bstellig).

1.4 Zerlegungsfall

Eine „l", wenn es sich um einen Zerlegungsfall handelt.

1.5 Stichtag der aktuellen Grundsteuermeßbetragsveran-lagung ,

10er- und ler Stelle des aktuellen Zeitpunktes, zu dem die Grundsteuermeßbetragsveranlagung fehlerfrei abgeschlossen wurde. Sofern die Daten entsprechend Nr. 1.8 mit dem Schlüssel 3 oder 4 gekennzeichnet wurden, wird das Feld „Stichtag" grundsätzlich mit „0" belegt. Ist in diesen Fällen ein an sich möglicher Stichtag gespeichert, so w.eist dies darauf hin, daß ein Meßbetrag aufgrund einer unzutreffenden Eingabe berechnet wurde.

Folgende Kombinationen sind möglich: ' Schlüssel gem. Nr. 1.8 Stichtag

1 Stichtag der Aufhebung

2 Stichtag der Aufhebung

3 0

4 0

5 0 (ggf. Stichtag)

6 74

1.6 Laufende Nr. des Grundsteuermeßbescheids

Die aktuelle unter dem Schlüsseltext 00 35 05 gespeicherte laufende Nr. des letzten mitgeteilten Grund-steuermeßbescheids für die Vollständigkeitskontrolle - ggf. 0.

Beispiel:

lfd. Nr. l = Hauptveranlagung auf den 1.1.1974 lfd. Nr. 2 = Neuveranlagungauf den i. 1.1976 lfd. Nr. 3 = Geänderte Hauptveranlagung auf den .1.1.1974.

Beim Bestandsabgleich werden die Daten zum 1. 1. 1976 unter der lfd. Nr. 3 geliefert.

1.7 Grundsteuermeßbetrag

Aktueller Grundsteuermeßbetrag' (Nettobetrag) in Pfennigen zum Veranlagungszeitpunkt (Hinweis auf Nr. 1.5).

19.10.79(1)

199. Ergänzung- SMB1. NW.- (Stand 15.10.1990 = MB1. NW. Nr.73 einschl.)

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1.8 Kennzeichnung

Schlüsselzahl für die Fälle, in denen kein Grundsteuermeßbetrag festzusetzen ist.

1 Aufhebung des Einheitswerts ab 1. 1. 1974 (Eingabe-wert „Feststellung" = 0).

2 Aufhebung des Grundsteuermeßbetrags (Eingabewert „Art der Veranlagung" = 0; § 20 Abs. l Nr.- 2 GrStG.

3 Mit Erbbaurecht, Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht belastetes Grundstück (Eingabewert „Besitzverhältnis" = 2 oder 4).

4 Schätzungsfall für statistische Zwecke (Eingabe-wert „Art der Feststellung" = 6).

5 Bauwerke auf fremdem Grund und Boden, für die ein Wert von nicht mehr als 1000 DM gespeichert und deshalb kein Grundsteuermeßbetrag berechnet worden ist.

6 Keine Hauptveranlagung zum 1. 1. 1974 wegen Grundsteuerbefreiung (Eingabewert „Art der Veranlagung" = 6).

1.9 Meßbetrag nicht festgesetzt

Eine „l" bedeutet grundsätzlich, daß ein Grundsteuermeßbetrag nicht festgesetzt wurde. Hierbei ist zu beachten, daß vom RZF aufgrund der gespeicherten Angaben in einigen Fällen nicht eindeutig zu erkennen ist, ob ein Meßbetrag von 0 DM oder kein Meßbetrag festgesetzt wurde..

1.10 Schlüsselzahl für die Grundstücksart 00 nicht definiert

01 Mietwohngrundstück

02 gemischtgenutztes Grundstück ohne überwiegend gewerblichen Anteil

03 gemischtgenutztes Grundstück mit überwiegend gewerblichem Anteil

04 Geschäftsgrundstück

05 Einfamilienhaus

06 Zweifamilienhaus

07 sonstiges bebautes Grundstück 10 unbebautes Grundstück

1.11 Schlüsselzahl für das Besitzverhältnis 0 nicht definiert

1 Normalfall

2 Erbbaurecht

3 Wohnungseigentum/Teileigentum

4 Erbbaurecht/Wohnungserbbaurecht/Teilerbbau-recht

5 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

6 Grund und Boden mit fremden Gebäuden

1.12 Art der Grundsteuervergünstigung

0 keine

1 Wohnungsbaugesetz

2 Kapitalabfindung

3 Kombination von l und 2

1.13 Ablauf jähr der Grundsteuervergünstigung nach dem Wohnungsbaugesetz

1.14 Ablaufjahr der Grundsteuervergünstigung bei Kapitalabfindung nach § 36 Grundsteuergesetz.

2 Belegenheit (Schlüsseltext 10 35 05)

3 Anschriften

Grundsätzlich werden die zum Stichtag der Grund-steuermeßbetragsveranlagung maßgebenden Anschriften geliefert. Wurde keine Veranlagung durchgeführt, so wird die zum letzten (Bewertungs-)Stichtag gespeicherte Anschrift eingesetzt. In Ausnahmefällen können Angaben zu den Anschriften insgesamt fehlen.

3.1 Zustellanschrift (Schlüsseltext 11 35-00)

3.2 Eigentümeranschrift(en) (Schlüsseltext 113501 bis 113509) oder Bezeichnung der Grundstücksgemeinschaft (Schlüsseltext 11 3501).

Ausgabe jeweils entsprechend der Datensatzbeschrei- _ bung nach dem bisherigen Verfahren. ^fe

4 Kontrollsatz (Schlüsseltext 99 99 99) ^^

Ausgabe entsprechend der Datensatzbeschreibung ^B

nach dem bisherigen Verfahren. ^^

Die Datenübergabe ist nach den Grundsätzen der Richtlinien für den Austausch von Grundsteuerdaten zwischen der Landesfinanzverwaltung und den Gemeinden auf Magnetbändern v. 20. 11. 1973 (SMB1. 20025) durchzuführen. .

Soweit im Rahmen des Bestandsabgleichs Fälle festgestellt werden, die in den Dateien der Finanzverwaltung und der Gemeinden mit unterschiedlichem (sachlichem) Inhalt gespeichert sind, ist zunächst zu versuchen, die Abweichung innerhalb der jeweiligen Gemeinde aufzuklären. Erst wenn in diesem Rahmen keine Ursachen festgestellt werden können, sind die Bewertungsstellen der Finanzämter in die Überprüfungen einzubeziehen. Einzelheiten zur Fehleraufklärung und -bereinigung ergeben sich aus der beigefügten Arbeitshilfe (Anlage 2), die auf Anlage: einem versuchsweise durchgeführten Bestandsabgleich mit vier Kommunalverwaltungen beruht. Ein maschinel- ^^ ler Abgleich über die in der Arbeitshilfe aufgeführten Kri- ^B terien hinaus dürfte nicht zweckmäßig sein. Die Daten ^^ können ,bei noch offenen Zweifelsfragen 'für weitere per- ^_ sonelle Untersuchungen herangezogen werden. ^B


Anlagen: