Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bestandsabgleich der Grundsteuermessbeträge Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 - u. d. Innenministeriums 54 / 54 - 45.00 v. 4.4.2002

 

Bestandsabgleich der Grundsteuermessbeträge Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 - u. d. Innenministeriums 54 / 54 - 45.00 v. 4.4.2002

Bestandsabgleich der Grundsteuermessbeträge
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 -
u. d. Innenministeriums 54 / 54 - 45.00
v. 4.4.2002

1.
Zur Aufklärung von Differenzen der Grundsteuermessbeträge zwischen den Datenbeständen im Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes NRW (RZF) und den Datenbeständen in den Kommunalverwaltungen kann ein Bestandsabgleich durchgeführt werden. Dabei werden auf Anforderung der Kommunalverwaltung für jedes in der Bewertungsdatei gespeicherte Einheitswertkonto der in dieser Gemeinde belegenen Grundstücke die letztgültigen Daten geliefert. Dies gilt nicht für Konten, die ausschließlich für interne Zwecke der Finanzverwaltung geführt werden.

1a.
Der Bestandsabgleich kann auch zur Anforderung bzw. Aktualisierung der Einheitswerte nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) verwendet werden, wenn der Einheitswert als Verteilungsmaßstab nach dem ISGG NRW festgelegt worden ist. Bei dieser Zweckbestimmung ist Tz 4 nicht anzuwenden.

2.
Inhalt und Aufbau der zu übermittelnden Datensätze ergeben sich aus der Anlage 1. Eine detailliertere Aufschlüsselung bestimmter Feldinhalte ist als Anlage 2 beigefügt.

3.
Die technischen Rahmenbedingungen für den Datenaustausch werden vom RZF in enger Anlehnung an die vom LDS für die laufenden Lieferungen von Grundsteuerdaten an die Gemeinden bestimmten Konventionen festgelegt.

4.
Die von den Kommunen aufgrund des Bestandsabgleichs festgestellten Abweichungen sind aufzuklären. Zunächst soll versucht werden, die Abweichung innerhalb der Kommune aufzuklären, sollte dies nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes in die Überprüfung einzubeziehen. Eine Arbeitshilfe zur Fehleraufklärung ist als Anlage 3 beigefügt.

5.
Der Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 - u. d. Innenministeriums V B 2/54 - 45.00 v. 19.10.1979, zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 28.05.1993 "Datenträgeraustausch bei der Grundsteuer – Bestandsabgleich" (SMBl. NW. 20025) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2002 S. 438, geändert durch RdErl. v. 8.4.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 152), 21.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 514).


Anlagen: