Historische SMBl. NRW.
Historisch: Betriebssatzung für den Landesbetrieb Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Köln RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2002 - 52/12 – 27.28.29 –
Historisch:
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Köln RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2002 - 52/12 – 27.28.29 –
Betriebssatzung
für den Landesbetrieb
Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Köln
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2002
- 52/12 – 27.28.29 –
Inhaltsverzeichnis
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und Sitz
Geschäftsführung und Aufsicht
Wirtschaftsführung
Rechnungswesen
§ 13 Buchführung und Jahresabschluss
V. Abschnitt
§ 15 In-Kraft-Treten
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform und Sitz
Das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum
Köln (GGRZ Köln) wird als
Landesbetrieb nach § 14 a Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2.Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), geführt.
Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Köln.
Aufgaben
Der Landesbetrieb berät und unterstützt die Behörden und Einrichtungen des
Landes bei dem Einsatz der Informationstechnik und führtAufträge zur
Durchführung von Datenverarbeitungsaufgaben aus allen Geschäftsbereichen der
Landesverwaltung aus.
Der Landesbetrieb kann IT-Leistungen und sonstige damit mittelbar oder
unmittelbar im Zusammenhang stehende Leistungen auch für Dritte erbringen,
insbesondere für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der
Landesverwaltung, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht
beeinträchtigt wird.
Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb zusätzliche Aufgaben und Aufträge
zuweisen.
Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die
nach dem Berufbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) geforderten
Voraussetzungen erfüllt.
Leistungsverzeichnis
Geschäftsführung und Aufsicht
Geschäftsleitung
Der Leiter oder die Leiterin führen die Geschäfte des Landesbetriebes nach den
Bestimmungen dieser Betriebssatzung.
Der Leiter oder die Leiterin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in
rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und
außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von
grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
Der Leiter oder die Leiterin ist
Vorgesetzte aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und
disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom
01. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.
Dezember 1998 (GV. NRW. S. 774) - SGV. NRW.2030 -, und der Verordnung zur
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im
Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 423 /SGV. NRW. 20340). Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von
Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter richten
sich nach dem RdErl. des Innenministeriums vom 27.01.1998 (MBl. NRW S. 202/SMBl. NRW. 20310).
Die Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Landesbetriebes wird in der
Geschäftsordnung geregelt.
Geschäftsordnung
Die Organisation, der interne Geschäftsablauf sowie der
Innendienst und der Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen werden durch die
Geschäftsordnung und die sie ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen
geregelt.
Aufsicht
Wirtschaftsführung
Grundsatz
Ziel des Landesbetriebes ist eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung in
Verbindung mit einem möglichst hohen Kostendeckungsgrad.
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die
Eigenart des Landesbetriebes nach § 14 a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO
Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht. Die Abweichungen und
Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde – ggf. unter Beteiligung des
Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs – zu treffen.
Betriebsvermögen
Finanzierung
Der Landesbetrieb erbringt seine Leistungen aufgrund von mit den Auftraggebern
geschlossenen Vereinbarungen (Aufträge) gegen Entgelt. Die Aufsichtsbehörde
kann mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO
Ausnahmen zulassen.
Die Höhe der Entgelte wird in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden
Entgeltverzeichnis festgelegt. Die Entgelte für Leistungen an Behörden und
Einrichtungen des Landes dürfen die
Selbstkosten nicht übersteigen.
Die Aufgaben des Landesbetriebes gem. §2 Abs.4 werden durch Zuführungen aus dem
Landeshaushalt sichergestellt.
Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in einer
Benutzungsordnung geregelt.
Wirtschaftsplan
Der Landesbetrieb stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem
Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden
Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt.
Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu
begründen.
Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und
Umlaufvermögens, Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel
(Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen usw.) dargestellt. Als
Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden
Finanzierungsmittel nachgewiesen.
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan
Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit
den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.
Die Stellenübersicht umfasst alle Beschäftigten des Landesbetriebes. Die im
Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.
Ausführung des Wirtschaftsplans
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die
eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete
Wirtschaftsführung.
Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur
überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im
Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der
Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen
erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes
veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen
an den Landesbetrieb erforderlich machen.
Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und, soweit die
Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen können mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde Rücklagen gebildet werden. Soweit danach ein Überschuss
verbleibt, ist dieser an den Landeshaushalt abzuführen.
Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen:
Versicherungsschutz
Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs-
und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. Inhaltlich
weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter
Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.
Es gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes. Die Höhe der für den
Versicherungsschutz zu entrichtenden Prämien wird vom Finanzministerium
festgelegt. Das Finanzministerium kann zulassen, dass anstelle der
Eigenversicherung zur Deckung spezieller Risiken Fremdversicherungen
abgeschlossen werden können.
Rechnungswesen
Buchführung und Jahresabschluss
Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung und stellt in den ersten 3 Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres (Haushaltsjahr) einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht
(§ 264 Handelsgesetzbuch) auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung und eine
Betriebsbuchführung ein. Die VV zu § 74
LHO und die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)- Anlage 3 zu den VV zu §
79 LHO – sind zu beachten.
Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und
steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht die
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Abweichungen zulässt.
Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 316 ff. HGB zu
prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt mit Einwilligung des Finanzministeriums
und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes
den Abschlussprüfer. Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf
Kosten des Landesbetriebes Sonderprüfungen anordnen.
Spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der
Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß
§ 87 LHO.
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn
anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
Zahlungsverkehr
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften
der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage zu VV Nr. 5.2 zu § 79
LHO) entsprechend anzuwenden.
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto
bei einer Filiale der Deutschen
Bundesbank oder bei der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Das Girokonto nimmt
täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.
In-Kraft-Treten
Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Im
Übrigen gelten die bisher für das GGRZ Köln ergangenen Richtlinien, Erlasse und
Dienstanweisungen sowie Dienstvereinbarungen und weitere interne Regelungen
zunächst fort.
MBl.
NRW. 2003 S. 34