Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen - Informationstechnik RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales zugleich im Namen aller Landesministerien - CIO - 22.00.05 v. 7.9.2015
Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen - Informationstechnik RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales zugleich im Namen aller Landesministerien - CIO - 22.00.05 v. 7.9.2015
Anwendung
der Ergänzenden Vertragsbedingungen - Informationstechnik
RdErl. d. Ministeriums
für Inneres und Kommunales
zugleich im Namen aller Landesministerien - CIO - 22.00.05
v. 7.9.2015
1.
Die Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind gemäß Nummer
7 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung vom 30.
September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), die zuletzt durch
Runderlass vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) geändert
worden sind, verpflichtet, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die
Beschaffung von IT-Leistungen in ihrer jeweils geltenden Fassung („EVB-IT“)
anzuwenden. Bisher liegen die folgenden Ergänzenden Vertragsbedingungen vor:
a) für die Lieferung eines IT-Systems (EVB-IT Systemlieferung),
b) für die Erstellung eines IT-Systems (EVB-IT System),
c) für die Erstellung beziehungsweise Anpassung von Software (EVB-IT Erstellung),
d) für
IT-Serviceleistungen (EVB-IT Service),
e) für den Kauf von Standardsoftware (EVB-IT Überlassung Typ A),
f) für die zeitweilige Überlassung (Miete) von Standardsoftware (EVB-IT Überlassung Typ B),
g) für die Pflege
von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S),
h) für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf),
i) für die Instandhaltung von Hardware (EVB-IT Instandhaltung) und
j) für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung).
Der IT-Planungsrat hat zuletzt mit Beschlussfassung vom 24. Januar 2018 eine neue Fassung der EVB-IT Dienstleistung sowie zuvor am 16. März 2016 Neufassungen der EVB-IT Kauf und EVB-IT Instandhaltung zur Anwendung durch die Mitglieder empfohlen. Wie bereits bei den Neufassungen der Überlassung Typ A und Pflege S aus dem Jahr 2015 existieren nun auch bei EVB-IT Kauf und EVB-IT Instandhaltung Kombinationen der EVB-IT Vertragsmuster, mit denen sowohl der Kauf als auch die Instandhaltung von Hardware vereinbart werden kann. Alle EVB-IT bestehen aus den jeweiligen EVB-IT Vertragsformularen und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie teilweise spezifischen weiteren Bedingungen, Formularen und Hinweisen.
2.
Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen
ergänzen und modifizieren die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Leistungen in der Fassung vom 5. August 2003 (VOL Teil B) für
den Bereich der Informationstechnik.
Da die bisher vorliegenden Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen noch nicht das gesamte Anwendungsspektrum der bisher geltenden Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB) abdecken, sind in den bisher nicht abgedeckten Bereichen weiterhin die Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen anzuwenden. Für die Miete von Hardware und die Planung DV-gestützter Verfahren sind dies BVB-Miete und BVB-Planung.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Alle hier genannten Vertragstypen einschließlich der Nutzerhinweise für die Anwendung dieser Vertragstypen stehen im Internet in der jeweils aktuellen Version unter www.cio.bund.de zur Verfügung.
3.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dieser Runderlass tritt am 31. August 2025 außer Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 620, geändert durch Runderlass vom 20. August 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 468).