Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Satzung der d-NRW AöR Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

 

Satzung der d-NRW AöR Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Satzung der d-NRW AöR

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 19. November 2019

Auf Grund von § 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. 2016 S. 862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 19. November 2019 folgende Satzung für die d‑NRW AöR beschlossen:

§ 1 Name, Sitz

(1) Die d-NRW AöR ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Die Anstalt führt den Namen „d-NRW AöR“ mit dem Zusatz Anstalt öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „d-NRW AöR“.

(3) Sitz der Anstalt ist Dortmund.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Anstalt obliegen die ihr nach § 6 des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR vom 25. Oktober 2016, das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben.

(2) Die Koordinierungsstelle des Landes NRW zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, (OZG Koordinierungsstelle NRW) wird bei der d-NRW AöR eingerichtet.

§ 3 Organe der Anstalt, Verschwiegenheit, Ausschließung

(1) Organe der Anstalt sind gemäß § 7 des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.

(2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Träger.

(3) Stimmverbote im Sinne des § 31 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung bestehen nur dann, wenn Maßnahmen und Angelegenheiten zwischen der d-NRW AöR und dem jeweiligen Verwaltungsratsmitglied selbst betroffen sind. In diesem Fall darf ein Verwaltungsratsmitglied weder beratend noch entscheidend in Angelegenheiten mitwirken, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der d-NRW AöR zum Gegenstand haben oder wenn ein erheblicher Interessenwiderstreit besteht. Maßnahmen und Angelegenheiten zwischen der d-NRW AöR und den jeweiligen Trägern, denen das jeweilige Verwaltungsratsmitglied angehört, sind von den Stimmverboten ausgenommen.

§ 4 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Er entscheidet über die in § 9 des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR genannten Fälle.

(2) Abweichend von dem in § 8 Absatz 7 Satz 1 Errichtungsgesetz d-NRW AöR normierten Regelfall entscheidet er in den Fällen des § 9 Absatz 1 Ziffer 1, 2, und 8 des Errichtungsgesetzes d-NRW AöR mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für das erforderliche Quorum werden Dezimalzahlen aufgerundet.

(3) Darüber hinaus bedürfen nachstehende Maßnahmen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung unbeweglicher Sachen,

b) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung. Dabei handelt es sich insbesondere um Rechtsstreitigkeiten, die den Betrag von 100 000 Euro übersteigen sowie um Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Trägerschaft,

c) Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch Vergleich oder Erlass gewährte Nachlass oder der Nennwert der erlassenen Forderung den Betrag von 100 000 Euro übersteigt,

d) Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen für eine längere Dauer als ein Jahr, sofern der jährliche Zins bzw. die jährliche Rate einen Betrag von 20 000 Euro übersteigt,

e) Gewährung sonstiger Leistungen und der Abschluss von Honorarverträgen, sofern bei der jährlichen Vergütung in jedem Einzelfall der Betrag von 100 000 Euro oder die Kündigungsfrist von einem Jahr überschritten werden,

f) Sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtvolumen von über 100 000 Euro

g) Besetzung von Stellen mit außertariflicher Vergütung,

h) die Bestellung von Vertretungsberechtigten.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Mitgliedern. Die Geschäftsführung leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich, durch diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Geschäftsführung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich oder elektronisch zu berichten. Des Weiteren hat die Geschäftsführung den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind.

(3) Die Geschäftsführung bereitet die Verwaltungsratssitzungen vor und gewährleistet den rechtzeitigen Versand der Unterlagen.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

§ 6 Verpflichtungserklärungen, Formerfordernis

(1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 60), in der jeweils geltenden Fassung. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen der d-NRW AöR durch die jeweils Vertretungsberechtigten.

(2) Alle die Anstalt betreffenden Vereinbarungen zwischen Trägern und Anstalt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der elektronischen Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

(3) Die d-NRW AöR darf keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen und keine Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, die den in Satz 1 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich ist, dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. November 2019

Der Vorsitzende des
Verwaltungsrates der d-NRW AöR
Martin M.  R i c h t e r

Der Vorsitzende der
Geschäftsführung der d-NRW AöR
Dr. Roger  L i e n e n k a m p

MBl. NRW. 2020 S. 152, geändert durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 2, ber. S. 14).