Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Fernsprechdienstanschlüsse in Wohnungen von Angehörigen der Behörden der Regierungspräsidenten RdErl. d. Innenministers v. 3.12.1970 -IA 3/17 - 10.160 ¹)

 

Historisch:

Fernsprechdienstanschlüsse in Wohnungen von Angehörigen der Behörden der Regierungspräsidenten RdErl. d. Innenministers v. 3.12.1970 -IA 3/17 - 10.160 ¹)

3.12.70(1) 247. Ergänzvmg - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MBl. NRW-Nr. 2 einschl.)

2003


Fernsprechdienstanschlüsse
in Wohnungen von Angehörigen der Behörden der Regierungspräsidenten

RdErl. d. Innenministers v. 3.12.1970 -IA 3/17 - 10.160 ¹)

Auf Grund des RdErl. d. Finanzministers v. 16. 2. 1967 (SMBl. NW. 2003), Nummer 1.21, genehmige ich Fern-sprechdienstanschlüsse in Wohnungen für folgenden Personenkreis

, Regierungspräsident ' Regierungsvizepräsident Leiter der Abteilung 2 Hauptdezernenten der Dezernate

22 (Zivile Verteidigung. Katastrophenschutz,

Feuerschutz) ' .

23 (Gewerbeaufsicht) ..'',..

24 (Gesundheit)

26 (Veterinärangelegenheiten)

Dezernent für Luftfahrtangelegenheiten (Luftfahrtsachverständiger) bei den Regierungspräsidenten in Düs-. seldorf und Münster

Dezernent für die technische Aufsicht über Straßenbahn- und Oberleitung!omnibusunternehmen beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf

Sachbearbeiter für den Internationalen Straßengüterverkehr beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf

Technischer Einsatzleiter des KampfmiUelräumdlenstes oder nach Lage der örtlichen Verhältnisse ein Feuer-v^ werker

Alarmkalenderbearbeiter , • ; Hausmeister

2 Die Femsprechdienstanschlüsse sind in den Dienstwohnungen der Hausmeister als Dienstnebenanschlus.se, im übrigen als Diensthauptanschlüsse einzurichten.

3 Der FemsprechdienstanschluB ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine "Einrichtung nicht mehr gegeben sind. Eines Berichtes bedarf es in diesem Falle nicht.

4 Die Entscheidung, ob der Verwaltungsangehörige einen Anschluß nur inne hat. um dienstlich erreichbar zu sein (Nummern 2.52 und 2.53 des RdErl. v. 16. 2. 1967 — SMBl. NW. 2003 —). bleibt den Regierungspräsidenten überlassen, da sie nur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse getroffen werden

Die Einrichtung von Wohnungsdienstanschlüssen für die Polizei gemäß RdErl. v. 5. 4. 1974 (SMBl. NW. 20525) bleibt von dieser Regelung unberührt.

Im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Minister'für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

') MBl. NW. »70 S. 2009. geändert dureh RdErl. v. 4.1.1977 (MBl. NW. 1977 S. 82).