Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Bestellung von Integrationsbeauftragten bei den Bezirksregierungen

 

Bestellung von Integrationsbeauftragten bei den Bezirksregierungen

Bestellung von Integrationsbeauftragten
bei den Bezirksregierungen

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern

Vom 5. Dezember 2023

1
Allgemeines

Nach dem Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) sind bei den Bezirksregierungen Integrationsbeauftragte zu bestellen.

2
Anforderung

Als Integrationsbeauftragte der Bezirksregierung sollen Beschäftigte bestellt werden, die über die Sachkenntnis zur Ausfüllung des durch § 6 Absatz 5 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vorgegebenen Rahmens verfügen. Erforderlich sind insbesondere Kenntnisse der integrationspolitischen Netzwerke und Strukturen des Landes, interkulturelle Kompetenz sowie Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, vor allem des Teilhabe- und Integrationsgesetzes, und politischen Initiativen. Darüber hinaus müssen gute organisatorische Kenntnisse und Kenntnisse des Aufbaus und der Strukturen der Landesverwaltung vorhanden sein.

3
Bestellung

Die Bestellung als Integrationsbeauftragte erfolgt im Wege einer Organisationsverfügung. Die Bestellung sowie die Anbindung und Erreichbarkeit der Integrationsbeauftragten ist den Beschäftigten innerhalb und auch außerhalb der Behörde in geeigneter Weise, zum Beispiel im Organigramm, bekannt zu machen. Das für Integration zuständige Ministerium wird über die Bestellung informiert.

4
Organisation

Über die organisatorische Anbindung der Integrationsbeauftragten entscheidet die Behördenleitung.

Die Integrationsbeauftragen haben im Hinblick auf Belange der Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte sowie die interkulturelle Öffnung der Verwaltung ein unmittelbares Vortragsrecht gegenüber der Behördenleitung. Sie sind an die Weisungen der Hausleitung gebunden.

Sie können sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von sachkundigen Beschäftigten beraten lassen. Soweit erforderlich und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen möglich, sind den Integrationsbeauftragten personelle Unterstützung sowie Einrichtungen und Bürobedarf zur Verfügung zu stellen.

Die Integrationsbeauftragten treten bei Entwicklung und Einführung von Maßnahmen und Verfahren mit Bezug zur Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und zur interkulturellen Öffnung der Verwaltung als Mittler zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen ihrer Dienststelle auf. Sie initiieren und koordinieren die fachübergreifende Zusammenarbeit in den vorgenannten Bereichen.

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Aufgaben

Die Integrationsbeauftragten unterstützen die Dienststelle dabei, Aspekte der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und Integration im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen. Sie

a) wirken bei der Umsetzung von Maßnahmen, die Auswirkungen auf Menschen mit Einwanderungsgeschichte haben können, mit,

b) wirken nach innen und außen und sind dabei für die vorgenannten Bereiche Ansprechperson für Behördenleitung und Beschäftigte,

c) tragen zur Vernetzung und Stärkung von interkultureller Öffnung und Integration als Querschnittsaufgabe der Bezirksregierungen bei und

d) sind Ansprechperson der kommunalen Integrationsbeauftragten und tauschen sich mit Institutionen, Einrichtungen und Vereinen im Integrationsbereich aus.

Innerhalb der eigenen Behörde sollen die Integrationsbeauftragten zu Fragen der interkulturellen Öffnung und der Integration von Zugewanderten sensibilisieren und informieren, vernetzen und beraten sowie Strukturen gestalten.

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Steuerung und Koordinierung

Die Integrationsbeauftragten nehmen ihre in Nummer 5 genannten Aufgaben auf regionaler Ebene jeweils in eigener Verantwortung wahr. Sie können sich dabei bei Bedarf durch das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg beraten lassen.

Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg hat die Geschäftsführung und Moderation für den bereits bestehenden Koordinierungskreis für die Integrationsbeauftragten. Der Koordinierungskreis dient dem Erfahrungs- und Informationsaustausch, dem Wissenstransfer und der Abstimmung in übergreifenden Fragen.

7
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 2.