Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Verwaltungsvorschrift zu elektronischen Bezahlmöglichkeiten nach dem E‑Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvorschrift E-Payment)
Verwaltungsvorschrift zu elektronischen Bezahlmöglichkeiten nach dem E‑Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvorschrift E-Payment)
Verwaltungsvorschrift zu elektronischen
Bezahlmöglichkeiten nach dem
E‑Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvorschrift E-Payment)
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 21. April 2022
1
Allgemeines
Nach § 7 des
E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, sind Behörden des Landes
verpflichtet, sofern im Rahmen eines elektronisch durchgeführten
Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen anfallen, die
Einzahlung oder Begleichung der Gebühr oder der sonstigen Forderung durch ein
im elektronischen Geschäftsverkehr gängiges und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren,
das der Art des Verwaltungsverfahrens entspricht, im Folgenden E-Payment
genannt, zu ermöglichen.
2
Anwendungsbereich
Diese
Verwaltungsvorschrift gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit
der Behörden des Landes, soweit sie dem Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung unterfallen und sofern die Behörden des Landes ein oder
mehrere elektronische Verwaltungsverfahren durchführen, bei denen Gebühren oder
sonstige Forderungen anfallen. Sie gilt nicht für Universitätsklinika sowie
Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, staatliche Kunsthochschulen und das
Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen.
3
Nutzung
der Basiskomponente E-Payment
3.1
Die Behörde
des Landes soll für die Umsetzung einer elektronischen Bezahlmöglichkeit im
Sinne des § 7 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen die von der oder dem Beauftragten der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik in Abstimmung mit der
Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien
bereitgestellte Basiskomponente E-Payment einsetzen.
Die
Basiskomponente besteht aus der vom Landesbetrieb Information und Technik, im
Folgenden IT. NRW, betriebenen Software ePayBL in Verbindung
mit einer vertraglichen Grundlage zur Inanspruchnahme der Dienste eines von der
Entwicklergemeinschaft ePayBL beauftragten
Finanzdienstleisters.
Sofern eine
Behörde des Landes beabsichtigt, eine andere E-Payment-Lösung zu verwenden, ist
diese Ausnahme im Rahmen der Abstimmung nach § 22 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen der oder dem
Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik
anzuzeigen und zu begründen.
3.2
Betrieb,
Wartung und Pflege der Software ePayBL werden zentral
durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik finanziert. Dies gilt auch für
Änderungs- und Ergänzungswünsche gemäß Ziffer 3.4 dieser Verwaltungsvorschrift.
3.3
Die Behörde
des Landes muss die Beratungsstelle E-Payment bei IT. NRW per E-Mail informieren
(e‑payment@it.nrw.de), wenn eine Nutzung der Basiskomponente gemäß Nummer
3.1 erfolgen soll.
3.4
Die Behörde
des Landes kann Änderungs- oder Ergänzungswünsche bezüglich der Software ePayBL sowie der damit einhergehenden Komponenten (Plugins) über die zuständige Ressortansprechperson für
Anforderungen an den Anforderungsmanager der Basiskomponente E-Payment bei der
oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für
Informationstechnik richten.
3.5
Erfolgt eine
Nutzung der von IT. NRW betriebenen Software ePayBL
gemäß Nummer 3.1, muss die Behörde des Landes die von der oder dem Beauftragten
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik vorgegebene
vertragliche Grundlage mit dem von der Entwicklergemeinschaft ePayBL beauftragten Finanzdienstleister nutzen.
Im
Bedarfsfall kann die Behörde des Landes zusätzlich noch weitere Verträge mit
Finanzdienstleistern abschließen, wenn die unter Nummer 4 aufgeführten
Bedingungen erfüllt werden.
3.6
Für die
Durchführung elektronischer Bezahlvorgänge in einem Verwaltungsverfahren fallen
Entgelte an einen Finanzdienstleister an. Diese Entgelte bestehen aus einer
einmaligen Einrichtungsgebühr bei Vertragsabschluss sowie einer fixen und
beziehungsweise oder prozentualen Transaktionsgebühr je Transaktion und sind
durch die Behörde des Landes zu zahlen, die das Verwaltungsverfahren anbietet. Die
Entgelte sind aus bereiten Mitteln zu bestreiten.
4
Berücksichtigung
der Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Landeshaushaltsordnung
Für die
Nutzung von E-Payment in einem Verwaltungsverfahren ist Nummer 6.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309)
zu beachten.
5
Datenschutz
Die
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abwicklung eines
elektronischen Verwaltungsverfahrens, in welchem Gebühren oder sonstige Forderungen
anfallen, erfolgt in datenschutzrechtlicher Verantwortung der zuständigen
Behörde des Landes.
Bei der
Nutzung der Software ePayBL wird IT. NRW als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72,
L 127 vom 23.5.2018, S. 2 L 074 vom 4.3.2021, S. 35) für die zuständige Behörde
des Landes tätig.
6
Inkrafttreten
Diese
Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und
fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 396.