Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Runderlass für die Fassung von Rechtsbehelfsbelehrungen

 

Runderlass für die Fassung von Rechtsbehelfsbelehrungen

Runderlass
für die Fassung von Rechtsbehelfsbelehrungen

Runderlass
des Ministeriums des Innern
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Az. 14-21.36.06.04-000003.2023-0013470 -

Vom 14. November 2023

1
Vorbemerkung

Zuletzt sind mit Runderlass „Rechtsbehelfsbelehrungen für die elektronische Widerspruchs- oder Klageerhebung“ vom 26. April 2022 (MBl. NRW. S. 366) Empfehlungen in Gestalt von Formulierungsbeispielen für die unterschiedlichen Situationen der Widerspruchs- beziehungsweise Klageerhebung aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ausgesprochen worden.

Diese ergingen insbesondere mit Blick auf den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und den damit einhergehenden Änderungen.

Im Rahmen der erfolgten Etablierung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie aufgrund von Rückmeldungen durch die Vollzugsbehörden wird die Empfehlung zur Ausformulierung sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten der Erhebung von Widerspruch und Klage nicht weiter aufrechterhalten.

Mit Blick auf die verfestigten Verfahrensweisen sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach jeder über den Wortlaut des § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung hinausgehende Zusatz nicht unrichtig oder irreführend sein darf, erscheint die Rückführung der Rechtsbehelfsbelehrung auf das Mindestmaß des § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW beziehungsweise § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung angemessen, so dass zukünftig ein reduzierter Text empfohlen wird.

2
Gesetzliche Mindestangaben

In der Rechtsbehelfsbelehrung sollen daher lediglich die nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW beziehungsweise § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmenden Mindestangaben:
a) Rechtsbehelf,
b) Verwaltungsbehörde oder Gericht,
c) Sitz und
d) Frist
aufgenommen werden.

Sofern darüberhinausgehende Angaben erfolgen, beispielsweise die komplette Anschrift der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts, ist auf eine regelmäßige Überprüfung der Aktualität zu achten; dies gilt insbesondere im Hinblick auf temporäre Umzüge von Behörden oder Gerichten.

3
Eigenverantwortliche Prüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen

Die Empfehlung, die Rechtsbehelfsbelehrung orientiert an den Mindestangaben gemäß § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW beziehungsweise § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zu erstellen, entbindet die Behörden nicht von der Pflicht, jeweils in eigener Verantwortung die Rechtmäßigkeit ihrer Rechtsbehelfsbelehrungen zu prüfen und die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung dabei auszuwerten und zu berücksichtigen.

4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Rechtsbehelfsbelehrungen für die elektronische Widerspruchs- oder Klageerhebung“ vom 26. April 2022 (MBl. NRW. S. 366) außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1314.