Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 ((§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zustellungen nach dem Landezustellungsgesetz Einsparung von Postgebühren RdErl. d. Innenministers v. 30. 7. 1973 — IC 2/17 — 21. 125 ¹)

 

Historisch:

Zustellungen nach dem Landezustellungsgesetz Einsparung von Postgebühren RdErl. d. Innenministers v. 30. 7. 1973 — IC 2/17 — 21. 125 ¹)

133. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1979 = MBl. NW. Nr. 74 einschl.)

30. 7. 73 (1)


Zustellungen nach dem Landezustellungsgesetz
Einsparung von Postgebühren

RdErl. d. Innenministers v. 30. 7. 1973 — IC 2/17 — 21. 125 ¹)

Das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, dessen §§2 bis 15 und 17 gemäß } l Abs. l des Landeszustellungsgesetzes auf das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes Anwendung finden, sieht als Zustellungsart u. a. auch die Zustellung rturch die Post vor. § 3 des VeTwaltungszustellungsgesetzes behandelt die Zustellung mit Zustellungsurkunde (Postzustellungsauftrag), $ 4 die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes.

Nach dem Verwaltungszustellungsrecht liegt es im freien Ermessen der Behörde, welcher der im Gesetz zur Verfügung gestellten Zustellungsarten sie sich bedienen will. Bei der Wahl der Zustellungsart soll die Behörde jedoch die Höhe der jeweiligen Postgebühren berücksichtigen (Nummer 4 Abs. l letzter Satz der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften - A W - zum Landeszustellungsgesetz |LZG) - RdErl. d. Innenministers v. 4. 12. 1957 - SMBl. NW. 2010 -). Nach der gegenwärtig gültigen Postgebührenordnung ist der Einschreibebrief wesentlich billiger als der Postzustellungsauftrag. Reicht daher die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes für den erstrebten Erfolg aus - das dürfte bei der überwiegenden Zahl der Sendungen, für die eine Zustellung verlangt wird, der Fall sein -, so sollte der kostengünstigere Weg gewählt werden.

Ich bitte, künftig in vermehrtem Umfang von der Möglichkeit der Zustellung durch eingeschriebenen Brief Gebrauch zu machen.

2010

') MBl. NW. 1973 S. 1324.