Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007

 

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung
von Studiengängen in Deutschland über
die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007

Aufgrund § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) erlässt die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

Die Stiftung erhebt Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Im Übrigen gelten die §§ 3 bis 5 sowie §§ 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 2
Verwaltungsgebühren

Die Stiftung erhebt für die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage).

§ 3
Gebührenbemessung

(1) Die Stiftung berücksichtigt bei der Gebührenbemessung den Verwaltungsaufwand. Bei der Bemessung des Verwaltungsaufwands werden die vom dafür zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Richtwerte in der jeweils geltenden Fassung herangezogen sowie weitere, in den Richtwerten nicht bereits enthaltene Kosten (Gutachterhonorare, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie weitere Kosten) veranschlagt.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, werden keine Gebühren erhoben. Wird ein solcher Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung widerrufen oder zurückgenommen, bemisst sich die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Beschwerde erhoben, werden für den Erlass der Beschwerdeentscheidung Gebühren erhoben, wenn und soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand, der für die Zurückweisung anfällt.

(4) Für die Erteilung des Bescheides über Beschwerden, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, werden, wenn und soweit die Beschwerden zurückgewiesen werden, Gebühren erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand, der für die Zurückweisung anfällt. Für die Erteilung des Bescheides über Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nach Satz 1 werden keine Gebühren erhoben.

§ 4
Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für ein Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 5
Ermäßigung und Befreiung

Von der Erhebung von Gebühren kann nur insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 6
Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung  an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Stiftung einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Amtshandlungen, die auf Antrag zu erbringen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

§ 7
Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Stiftung der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Stiftung der Tag, an dem der Betrag der Stiftung gut geschrieben wird.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Abweichend davon gilt Nummer 2.2 des Gebührentarifs erst für ab dem 1.1.2015 eröffnete regelmäßige Überwachungsverfahren. Für nach Inkrafttreten dieser Satzung im Jahr 2014 eröffnete Verfahren der stichprobenartigen Überprüfung von Verfahren der Studiengangsakkreditierung beträgt die Gebühr pro Agentur und Verfahren Euro 3050,-. Für nach Inkrafttreten dieser Satzung im Jahr 2014 eröffnete Verfahren der stichprobenartigen Überprüfung von Verfahren der Systemakkreditierung beträgt die Gebühr pro Agentur und Verfahren Euro 6100,-.

MBl. NRW. 2008 S. 96, geändert durch Satzung v. 1.4.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 310), 13.3.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 128), 6.11.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 672).


Anlagen: