Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Erstattung von Kosten der Kommunen in Anwendung des Umweltinformationsgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IC2 – 84.49.22 v. 29.7.1998

 

Erstattung von Kosten der Kommunen in Anwendung des Umweltinformationsgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IC2 – 84.49.22 v. 29.7.1998

Erstattung von Kosten der Kommunen
in Anwendung des Umweltinformationsgesetzes
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – IC2 – 84.49.22
v. 29.7.1998

1
Für die Erteilung von Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz ist nach Tarifstelle 15 c.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.10.1998 (GV. NRW. S. 166), - SGV. 2011 - bei Anträgen von nach § 29 Bundesnaturschutz anerkannten Verbänden von Gebühren abzusehen. Das gleiche gilt bei Anträgen von weiteren Vereinigungen und einzelnen Personen, die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soweit sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vorlegen, die dies bestätigt.

2
Die dadurch entstehenden Gebührenausfälle werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erstattet.

3
Die Erstattung erfolgt auf Antrag. Die Anträge sind zu sammeln und vierteljährlich an die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen, Postfach 10 10 52, 45610 Recklinghausen zu richten, die darüber im Rahmen der zugewiesenen Mittel entscheidet.

4
Der Erstattungsantrag der Gemeinden und Gemeindeverbände soll Name und Anschrift der Personen enthalten, die Umweltinformationen erbeten haben. Zugleich soll angegeben werden, welche Informationen erteilt worden sind. Dem Antrag ist eine Berechnung beizufügen, aus der sich die Höhe der nicht geltend gemachten Gebühren ergibt. Soweit eine Bescheinigung nach Tarifstelle 15 c.4 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erteilt worden ist, ist diese ebenfalls beizufügen.

MBl. NRW. 1998 S. 975, geändert durch RdErl. v. 11.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 450).