Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024


Runderlass für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (Richtwerte-Erlass 2024)

 

Runderlass für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (Richtwerte-Erlass 2024)

Runderlass
für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW
zu erhebenden Verwaltungsgebühren
(Richtwerte-Erlass 2024)

Runderlass
des Ministeriums des Innern
14-21.36.09.05-000002.2023-0012170

Vom 18. April 2024

1
Vorbemerkungen

1.1
Dieser Runderlass dient der Berechnung des Verwaltungsaufwandes, insbesondere bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren, die nach dem Gebührengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben sind. Er soll zu einer möglichst einheitlichen und einfachen Ermittlung der Verwaltungskosten beitragen. Er kann bei der Berechnung des Verwaltungsaufwandes sowohl für Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten, als auch von Regierungsbeschäftigten verwendet werden.

1.2
Mit diesem Runderlass erfolgt eine Umstellung des Berechnungsmodells. Erstmalig werden alle Behörden der Landesverwaltung und zudem die Regierungsbeschäftigen in die Berechnung einbezogen. Dies dient der genaueren Abbildung des tatsächlichen Personalkostenaufwands und einer Verbreiterung der Datenbasis. Zudem werden die bisher getrennten Zuschläge für „Leitung und Verwaltung“ und für „Hilfspersonal“ zu einem einheitlichen Gemeinkostenzuschlag zusammengefasst.

2
Richtwerte

Die Stundensätze, die als Richtwerte für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, betragen für die

a) Laufbahngruppe 2.2 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 84 Euro,

b) Laufbahngruppe 2.1 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 70 Euro,

c) Laufbahngruppe 1.2 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 58 Euro sowie

d) Laufbahngruppe 1.1 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 50 Euro.

Die Stundensätze sollen jedoch nicht zugrunde gelegt werden, wenn damit im Einzelfall ein Missverhältnis zu den tatsächlichen Kosten entstehen würde.

3
Erläuterungen

3.1
Die Richtwerte nach Nummer 2 stellen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) für die Tätigkeit einer oder eines Bediensteten in der Landesverwaltung der jeweiligen Laufbahngruppe beziehungsweise entsprechenden Eingruppierung dar.

3.2
Sie basieren auf den vom Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelten Personalkosten-Durchschnittssätzen 2024 mit dem Basisjahr 2023. Zugrunde gelegt werden hierbei die tatsächlichen Besoldungs- und Entgeltzahlungen an die in allen Landesbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A sowie die entsprechend eingruppierten Regierungsbeschäftigten, die überwiegend Verwaltungstätigkeiten ausführen.

Bei Beamtinnen und Beamten werden Gesundheitsfürsorge- und spätere Versorgungszahlungen durch entsprechende Zuschläge und Pauschalen berücksichtigt. Bei Regierungsbeschäftigten werden entsprechend die Beiträge des Arbeitsgebers zur Sozialversicherung einbezogen. Weiterhin wird für beide Gruppen ein Zuschlag für sonstige Personalnebenkosten berücksichtigt.

Abschließend wird die Verteilung der Vollzeitäquivalente auf die einzelnen Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppen, sowie den beiden Gruppen von Bediensteten berücksichtigt und hieraus ein entsprechend gewichteter Mittelwert berechnet.

Als Sachaufwand wird die pauschalierte Ermittlung der Sacheinzelkosten für einen oder eine Bedienstete berücksichtigt.

Die Berücksichtigung von Gemeinkosten, die insbesondere die Kosten für Leitung und Verwaltung enthalten, erfolgt ebenfalls durch einen pauschalen Zuschlag. Dieser wird sowohl auf die gewichteten Mittelwerte, als auch auf den Sachaufwand hinzuaddiert.

Die summierten Beträge werden durch die Jahresnettoarbeitszeit geteilt, woraus sich die jeweiligen Stundensätze (Richtwerte) ergeben.

4
Kosten- und Leistungsrechnung (Öffnungsklausel)

Alternativ zu den unter Nummer 2 ausgewiesenen Richtwerten können auch eigene Daten aus einer Kosten- und Leistungsrechnung zur Berechnung von Richtwerten herangezogen werden.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) außer Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 528.