Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Durchführungsvorschriften zur Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände für die Umlagegemeinschaft „Handwerk und Genossenschaften“ Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 6.3.1997 - 06.00 - 025 - 00/3

 

Durchführungsvorschriften zur Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände für die Umlagegemeinschaft „Handwerk und Genossenschaften“ Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 6.3.1997 - 06.00 - 025 - 00/3

Durchführungsvorschriften
zur Satzung der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
für die Umlagegemeinschaft „Handwerk und Genossenschaften“
Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 6.3.1997 - 06.00 - 025 - 00/3

Gemäß § 38 in Verbindung mit § 41 der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RVK) vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71) werden für die Umlagegemeinschaft „Handwerk und Genossenschaften“ (UHG) folgende Durchführungsvorschriften erlassen:

§ 1
Beirat

(1)
Zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der UHG, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wird ein Beirat berufen. Der Beirat besteht aus dem Leiter der Versorgungskasse, in seiner Vertretung dem Geschäftsführer, als Vorsitzenden und je einem vom Zentralverband des Deutschen Handwerks und dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken zu bestimmenden Mitglied. Für jedesMitglied ist ein Vertreter zu benennen. Mitglieder und Stellvertreter des Beirates werden vom Leiter der RVK auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
(2)
Der Beirat ist insbesondere zu hören vor:
1. der Festsetzung der Umlage,
2. Verwendung der für die UHG angesammelten Rücklagen bei Auflösung der Umlagegemeinschaft,
3. der Aufnahme neuer Mitglieder,
4. der Kündigung und vorzeitigen Entlassung von Mitgliedern,
5. der Änderung dieser Durchführungsvorschriften.

Er hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates der RVK mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit Belange der UHG berührt werden.
(3)
§ 4 Abs. 4 und Abs. 5, § 5 Abs. 1 und Abs. 6 der Satzung der RVK finden sinngemäß Anwendung.

§ 2
Besondere Regelungen für UHG-Mitglieder

Die Satzung der RVK in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu dieser gemäß § 41 erlassenen Durchführungsvorschriften sind für die Mitglieder der UHG mit folgender Sonderregelung verbindlich:


1.
Zu § 11

1.1
Nach Eintritt des Versorgungsfalles ist die Neubesetzung der freigewordenen Stelle unverzüglich vorzunehmen.

1.2
Die Mitglieder sind berechtigt, ihre mit Versorgungsanwartschaften ausgestatteten, nichtbeamteten Dienstkräfte mit geringeren als den tatsächlich gezahlten Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungsgesetzes, mindestens aber mit den Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppe A 1, der UHG zuzuführen. In diesen Fällen errechnen sich die Versorgungsleistungen nach diesen geringeren Dienstbezügen; die Vorschriften über die Mindestversorgungsbezüge finden keine Anwendung.

1.3
Bei Neuerrichtung von Stellen sowie Stellenanhebungen mit Dienstbezügen von Besoldungsgruppe A 12 ab aufwärts ist die Stellungnahme des zuständigen Prüfungsverbandes oder der zuständigen Handwerkskammer einzuholen.

2.
Zu § 18

2.1
Für die der UHG zugeführten nichtbeamteten Dienstkräfte der juristischen Personen des privaten Rechts ist die Zeit von der Anmeldung zur UHG oder zu der ehemaligen Sonderkasse der Organisationen des Handwerks ruhegehaltfähig; darüber hinaus werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die gemäß § 9 BeamtVG ruhegehaltfähig sind. Sonstige Dienstzeiten werden nach § 18 der Satzung der RVK angerechnet, wenn es sich um den ersten Stelleninhaber eines Gründungsmitgliedes der ehemaligen Sonderkasse der Organisation des Handwerks handelt oder wenn das Mitglied für jedes Jahr der Anrechnung Umlage nachentrichtet.

2.2
Bei nichtbeamteten Dienstkräften juristischer Personen des privaten Rechts, die nicht von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, führt die RVK die Berechnung der Versorgungsbezüge durch. Die RVK überweist in diesen Fällen den Versorgungsbezug - wie auch einen evtl. Ruhensbetrag nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften - in einer Summe an das Mitglied und beauftragt dieses, die Auszahlung der von ihm an die Versorgungsempfänger vertraglich zu erbringenden Versorgungsleistungen selbst vorzunehmen (§ 24 Abs. 2 der Satzung der RVK).

3.
Zu § 24

Die Zahlung der Versorgungsbezüge wird nur bei Vorliegen der für ihre Festsetzung erforderlichen Nachweise und nachstehender Unterlagen aufgenommen:
a) Abschrift des Beschlusses des Vorstandes oder Aufsichtsrates über die Versetzung in den Ruhestand,
b) Erklärung des Mitgliedes, dass der Versorgungsberechtigte mit dem Tag der Übernahme der Versorgungsbezüge endgültig aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet,
c) bei Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen von Genossenschaften, Auszug aus dem Register über die Löschung der Vertretungsbefugnis.

§ 3
Auflösung der UHG

1
Die UHG ist aufzulösen, wenn der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken die Auflösung beantragen.

2
Falls die Zahl der umlagepflichtigen Stellen so gering ist, dass zwischen Versorgungsaufwand und Umlageaufkommen ein tragfähiges Verhältnis nicht mehr besteht, kann der Verwaltungsrat nach Anhörung des Beirats die Umlagegemeinschaft auflösen.

3
Die Verteilung der Rücklagen bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten. Die nach Anhörung des Beirates gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 vom Verwaltungsrat der Versorgungskasse zu beschließende Regelung hat auf der Grundlage eines Vorschlages des Leiters der Versorgungskasse zu erfolgen. Der Vorschlag hat die Besonderheiten und Entwicklung der jeweiligen Mitgliedschaft angemessen zu berücksichtigen.

4
Im Falle der Auflösung der UHG kann eine erneute Mitgliedschaft nur im Rahmen der Satzung erfolgen.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Durchführungsvorschriften treten am 1. Januar 1995 in Kraft.

Köln, den 6. März 1997

Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter
Esser

MBl. NRW. 1997 S. 354.