Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bildung der Landschaftsversammlung und des Regionalverbands Ruhr RdErl. d. Innenministeriums -12/20-14;12-35.10.07/12-35.10.08- v. 18.11.2003
Historisch:
Bildung der Landschaftsversammlung und des Regionalverbands Ruhr RdErl. d. Innenministeriums -12/20-14;12-35.10.07/12-35.10.08- v. 18.11.2003
Bildung der
Landschaftsversammlung und des Regionalverbands Ruhr
RdErl. d. Innenministeriums
-12/20-14;12-35.10.07/12-35.10.08-
v. 18.11.2003
Die Landschaftsversammlung ist nach den Vorschriften des § 7
b sowie des § 11 Abs. l und 4 und des § 17 der Landschaftsverbandsordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Art.
2 des Gesetzes v. 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), - SGV. NRW. 2022 - zu bilden.
Allgemeines
Die Vorschriften über die Bildung der Landschaftsversammlung sind aus dem
Gesamtzusammenhang der Landschaftsverbandsordnung auszulegen. Eine
entsprechende Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung
kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.
Aufgabenverteilung
Die Verteilung der Aufgaben bei der Bildung der Landschaftsversammlung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung.
Danach hat der Direktor des Landschaftsverbandes die Beschlüsse des
Landschaftsausschusses vorzubereiten und auszuführen, die bei der Bildung der
Landschaftsversammlung anfallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen
und die ihm vom Landschaftsausschuss übertragenen Verwaltungsaufgaben zu
erledigen (§ 17 Abs. l LVerbO). Alle anderen Aufgaben
bei der Bildung der Landschaftsversammlung kommen bis zum Zusammentritt der
neugewählten Landschaftsversammlung dem Landschaftsausschuss zu (§ 11 LVerbO).
Der Direktor des Landschaftsverbandes hat hiernach im Besonderen
2.1.1
auf den Zeitraum für die Wahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung
hinzuweisen,
2.1.2
die Anzahl der von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften mit Erststimmen
zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu ermitteln und den einzelnen
Mitgliedskörperschaften mitzuteilen,
2.1.3
die Reservelisten der Parteien und Wählergruppen entgegenzunehmen, nach
Überprüfung zuzulassen und den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften
unverzüglich zuzuleiten,
2.1.4
die Anzahl der aus den Reservelisten gewählten Mitglieder zu ermitteln,
2.1.5
das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften entgegenzunehmen und die
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften
vorzubereiten sowie
2.1.6
das endgültige Ergebnis der Wahl öffentlich bekannt zu geben.
Der Landschaftsausschuss hat im Besonderen
2.2.1
die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den
Mitgliedskörperschaften zu prüfen und
2.2.2
das endgültige Ergebnis der Wahl festzustellen.
Zahl der Mitglieder
Der Direktor des Landschaftsverbandes ermittelt die Zahl der in jeder
Mitgliedskörperschaft mit Erststimmen zu wählenden Mitglieder (§ 7 b Abs. 2
Satz l und 2 LVerbO) nach den Einwohnerzahlen, die
bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften zugrunde zu legen waren. Er teilt den
Mitgliedskörperschaften diese Zahl mit.
Die Zahl der aus den Reservelisten zu wählenden Mitglieder
bestimmt sich im Verhältnisausgleich nach § 7 b Abs. 4 LVerbO
auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten
allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten
gültigen Stimmen.
Aufstellung der Bewerber für die Reservelisten
§ 7 b Abs. 5 Satz 3 LVerbO verpflichtet die
Parteien und Wählergruppen zu einer demokratisch legitimierten
innerparteilichen Bewerberaufstellung für die Reservelisten. Unbeschadet
weiterer Regelungen für das Aufstellungsverfahren durch Satzungen der Parteien
und Wählergruppen muss die Aufstellung in geheimer Abstimmung erfolgen (§ 17
des Parteiengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268). Jeder stimmberechtigte
Teilnehmer der Aufstellungsversammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener
Zeit vorzustellen.
Die Reservelisten können bereits vor den allgemeinen Kommunalwahlen aufgestellt
werden, da hierfür auch solche Bewerber in Betracht kommen, die auf
Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften benannt sind (§ 7 b Abs. l Satz 4 LVerbO).
4.3
Die zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen reichen bis zum
22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen dem Direktor des
Landschaftsverbandes die Reservelisten zusammen mit den Unterlagen ein, die
eine Überprüfung erlauben, ob die in den Reservelisten benannten Bewerber in
einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 7 b Abs. 5 Satz 3 LVerbO geheim gewählt worden sind (§ 7 b Abs. 5 Satz l LVerbO). Es empfiehlt sich, eine Niederschrift über die
Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu fertigen.
4.4
Der Direktor des Landschaftsverbandes leitet spätestens nach Ablauf der
Einreichungsfrist je eine Ausfertigung der nach Überprüfung zugelassenen
Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zu (§ 7 b Abs. 5
Satz 2 LVerbO).
Zeitraum der Wahl
5.1
Die Vertretungen der Mitgliederkörperschaften wählen innerhalb von zehn Wochen
nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung (§ 7b Abs.
1 Satz 1 LVerbO). Sie
können diesen Zeitraum, der durch die Einreichungsfrist für die Reservelisten
(22.Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen) und die darauf
folgende Zulassung durch den Direktor des Landschaftsverbandes begrenzt wird (§
7 b Abs. 5 Satz l und 2 LVerbO), bis zum letzten Tag
der Zehnwochenfrist ausschöpfen. Da die Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften an einem Sonntag stattfinden, endet die Zehnwochenfrist
nach § 7 b Abs. l Satz l LVerbO nicht an dem zehn
Wochen später liegenden Sonntag, sondern gemäß § 187 Abs. l, § 188 Abs. 2 und §
193 BGB an dem darauffolgenden Montag.
5.2
Der Direktor des Landschaftsverbandes weist die Mitgliedskörperschaften und die
für das Gebiet des Landschaftsverbandes zuständigen Landesleitungen der
Parteien und Wählergruppen rechtzeitig in geeigneter Form auf den Zeitraum der
Wahl hin.
Wahl der Mitglieder
Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften in geheimer Abstimmung gewählt.
Mit der Erststimme werden - in einer Listenwahl (§ 7 b Abs. 2 Satz 7 LVerbO) - die auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden
Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied, das beim
Ausscheiden des mit der Erststimme gewählten Mitglieds nachrückt (§ 7 b Abs. 2
Satz 10 und Abs. 6 Satz l LVerbO), gewählt. Verliert
ein Ersatzmitglied während der Wahlperiode die Wählbarkeitsvoraussetzungen oder
verstirbt es, ist der Nachfolger bei einem späteren Ausscheiden des mit der
Erststimme gewählten Mitgliedes aus der Reserveliste zu berufen, für welche das
mit der Erststimme gewählte Mitglied aufgestellt war.
Für die Wahl der Reservelisten steht jedem Wähler eine Zweitstimme zur
Verfügung (§ 7 b Abs. l Satz 2 LVerbO). Eine Bindung
an die Listenwahlentscheidung der Erststimme besteht bei der Zweitstimmenabgabe
nicht. Diese eine Zweitstimme kann entweder für eine der zugelassenen
Reservelisten oder für einen einzelnen Bewerber auf einer dieser Reservelisten
abgegeben werden (§ 7 b Abs. 3 Satz l LVerbO). Wird
mit der Zweitstimme mehrheitlich
Wählbar sind außer den Mitgliedern der Vertretungen die Beamten und
Beschäftigten der Mitgliedskörperschaften und der kreisangehörigen Gemeinden (§
7 b Abs. l Satz 3 LVerbO). Über die Reservelisten
können mit der Zweitstimme auch die bei den - letzten - vorangegangenen Wahlen
zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften - nicht der kreisangehörigen
Gemeinden - benannten Bewerber gewählt werden (§ 7 b Abs. l Satz 4 LVerbO).
Die Zahl der Listenmandate der auf die Mitgliedskörperschaften entfallenen
Mitglieder und der nach einem Verhältnisausgleich aus den Reservelisten
gewählten Mitglieder wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion
berechnet (§ 7 b Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 3 LVerbO).
Feststellung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften ist dem Direktor des
Landschaftsverbandes unverzüglich mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung sind die
Unterlagen einzureichen, die für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl in
den einzelnen Mitgliedskörperschaften von Bedeutung sind.
Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften vor. Er ermittelt
die Anzahl der nach § 7 b Abs. 4 LVerbO aus den
Reservelisten gewählten Mitglieder.
Der Landschaftsausschuss überprüft anhand der dem Direktor des
Landschaftsverbandes von den Mitgliedskörperschaften zugeleiteten Unterlagen
die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften. Er stellt
fest, wie viele Erststimmen für die einzelnen Listen und wie viele Zweitstimmen
für die einzelnen Reservelisten abgegeben worden sind sowie welche Mitglieder
und Ersatzmitglieder mit Erststimmen und welche Mitglieder aus den
Reservelisten mit Zweitstimmen gewählt sind.
Der Direktor des Landschaftsverbandes macht das Ergebnis unverzüglich
öffentlich bekannt.
Zusammentritt der Landschaftsversammlung
Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnt die in § 8 Abs. l Satz l LVerbO bestimmte Frist von 30 Tagen, innerhalb deren die
Landschaftsversammlung zusammentreten muss.
Wahlprüfung
Ein formelles Wahlprüfungsverfahren ist in der Landschaftsverbandsordnung
nicht vorgesehen. Es bleibt jedoch der neugebildeten Landschaftsversammlung
überlassen, über die Gültigkeit ihrer Bildung zu beschließen und
erforderlichenfalls mit der Vorbereitung dieses Beschlusses den
Landschaftsausschuss oder einen besonderen Ausschuss zu betrauen.
10.
Entsprechende Anwendung für die Versammlung des Regionalverbandes Ruhr
Die vorstehenden Nummern finden hinsichtlich der Bildung der
Verbandsversammlung nach § 10 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr
(RVRG) sinngemäß Anwendung.