Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf.

 


Historisch: Aufwandsentschädigungen für den Landschaftsverband und den Regionalverband Ruhr RdErl. d. Innenministeriums v. 18.5.2005 – 31 - 43.02.03 - 3 - 4165/05 (0) –

 

Historisch:

Aufwandsentschädigungen für den Landschaftsverband und den Regionalverband Ruhr RdErl. d. Innenministeriums v. 18.5.2005 – 31 - 43.02.03 - 3 - 4165/05 (0) –

Aufwandsentschädigungen für den Landschaftsverband
und den Regionalverband Ruhr
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.5.2005
– 31 - 43.02.03 - 3 - 4165/05 (0) –

Aufgrund des § 16 Abs. 6 Satz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657/SGV. NRW. 2022), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), ergehen folgende allgemeine Richtlinien über die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung, seine Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende.

1
Neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach § 16 Abs. 1 bis 5 LVerbO zustehen, haben der Vorsitzende der Landschaftsversammlung, seine Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden, stellvertretende Fraktionsvorsitzende bzw. ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 6 LVerbO.

2.1
Als Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung halte ich höchstens den 9-fachen Satz;

2.2
als Aufwandsentschädigung für nicht mehr als zwei Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung halte ich höchstens den 6-fachen Satz;

2.3
als Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende halte ich höchstens den 6-fachen Satz;

2.4
als Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern oder für ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied halte ich höchstens den 2-fachen Satz der Aufwandsentschädigung für angemessen, die Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen ist.

3
Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach den Nummern 2.1 oder 2.2. Mehrere Aufwandsentschädigungen, die nach diesen Vorschriften zulässig wären, dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden.

4
Diese allgemeinen Richtlinien gelten auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 352), entsprechend für den Vorsitzenden der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr, seine Stellvertreter, Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied.

5
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 30. April 2005 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Der RdErl. v. 15.1.1995 - III A 1 - 10.10  3956/94 - MBl. NRW. 1995, S. 282 - wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2005 S. 670