Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.3.2025
Benennung von Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 20. 9. 1972 - Z/A 4 - 30 - 15 (53/72) (Am 01.01.2003: MVEL)
Benennung von Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 20. 9. 1972 - Z/A 4 - 30 - 15 (53/72) (Am 01.01.2003: MVEL)
Benennung von Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der
Sozialgerichtsbarkeit
RdErl.
d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 20. 9. 1972 - Z/A 4 - 30 - 15
(53/72)
(Am 01.01.2003: MVEL)
In Ausführung der Vorschriften
des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGB1.
I S. 1267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1972 (BGB1. I S. 841).
und des i 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23.
August 1958 (BGB1. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 1972
(BGB1. I S. 1393), wird für den Bereich der meiner Aufsicht unterstehenden
Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
im Lande Nordrhein-Westfalen folgendes angeordnet:
Als ehrenamtliche Richter bei
den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit für die
Arbeitgeberseite sind Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher
Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von
allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte und Arbeiter des-
öffentlichen Dienstes betraut sind, z. B. die Personalsachbearbeiter und
-referenten ausschließlich der in den Besoldungsbüros tätigenDienstkräfte
sowie die geschäftsleitenden Beamten.
MBl. NRW. 1972 S. 1877.