Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf am 31.12.2010.

 


Historisch: Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes VwVO d. Innenministeriums - 24 – 1.03.02 – 101/04 – u. d. Finanzministeriums – B 1110 – 238.3 – IV A 2 – v. 9.3.2005

 

Historisch:

Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes VwVO d. Innenministeriums - 24 – 1.03.02 – 101/04 – u. d. Finanzministeriums – B 1110 – 238.3 – IV A 2 – v. 9.3.2005

Verwaltungsverordnung
zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes
VwVO d. Innenministeriums - 24 – 1.03.02 – 101/04 –
u. d. Finanzministeriums – B 1110 – 238.3 – IV A 2 –
v. 9.3.2005

Auf Grund des § 238 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführung dieses Gesetzes vom Innenministerium und vom Finanzministerium bestimmt:

I.
Allgemeines

Bei den nach dem Landesbeamtengesetz zu treffenden Entscheidungen sind - auch soweit darauf in den nachfolgenden Verwaltungsvorschriften (VV) nicht besonders verwiesen wird - die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze zu beachten.

VV zu § 2

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen nach dem BRRG

1. das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,

2. andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch auf Grund des § 232 genehmigte Satzung verliehen ist.

VV zu § 5

1
Die Berufung von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist in §§ 195 und 196 geregelt.

2
Daneben ist durch die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (SGV. NRW. 20300) zugelassen worden, dass an Stelle von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete Beamtinnen und Beamte auf Zeit berufen werden.

3
Ein weiterer Fall der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit ist in § 25 b geregelt. Spezialgesetzliche Regelungen können ebenfalls die Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit vorsehen.

VV zu § 6

1
Ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, ist anhand der Bewerbungsunterlagen zu prüfen. Ein Staatsangehörigkeitsnachweis ist nur in Zweifelsfällen zu fordern.

2
Sind die den eigenen Staatsangehörigen vorbehaltenen Bereiche nicht festgelegt, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche bestimmten Bereiche der öffentlichen Verwaltung deutschen Staatsangehörigen gemäß Artikel 48 Abs. 4 EG-Vertrag vorbehalten werden.

3
Im Wege einer Ausnahmeentscheidung kann eine Ausländerin / ein Ausländer jeder Staatsangehörigkeit Beamtin oder Beamter werden. Das gilt für EU-Staatsangehörige auch in den Verwaltungsbereichen, die ihnen grundsätzlich nach Absatz 3 nicht offen stehen.

4
Zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird auf die Grundsätze für die Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst (SMBl. NRW. 203020) hingewiesen.

VV zu § 7

1
Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ist zu prüfen, ob die Person, deren Einstellung in Aussicht genommen ist,

1. gesundheitlich geeignet ist,

2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

3. nicht vorbestraft ist und gegen sie kein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
Personalakten aus früheren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind einzusehen. Bei der Einstellung in den Landesdienst ist § 48 LHO zu beachten.

2
Die gesundheitliche Eignung ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen, das nicht früher als drei Monate vor dem Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem es vorgelegt wird. Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für einen Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, ist der Nachweis durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nur zu fordern, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen; andernfalls genügt eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über ihren /seinen Gesundheitszustand. Dies gilt auch bei der Berufung einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der Prüfung geendet hat (§ 35 Abs. 2 Satz 2), in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die Berufung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolgt und bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf das Zeugnis des Gesundheitsamtes vorgelegen hat. Die Kosten des Nachweises der gesundheitlichen Eignung trägt die Dienststelle.

3
Über ihre / seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung zu verlangen. Ferner ist eine Erklärung zu verlangen, ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

4
Zur Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist, ist sie / er aufzufordern, bei der für sie oder ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Das den obersten Landesbehörden nach § 41 Bundeszentralregistergesetz zustehende Recht, unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt.

5
Im Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerbern werden rechtzeitig vor der endgültigen Stellenbesetzung unterrichtet. Den unberücksichtigt gebliebenen Bewerberinnen und Bewerbern sind die Anlagen zum Bewerbungsschreiben unmittelbar nach Beendigung der Auswahl zurückzusenden.

6
Im Zusammenhang mit der Berufung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und der Landrätin /des Landrats in ein Beamtenverhältnis auf Zeit finden die Nummern 1 bis 4 keine Anwendung.

VV zu § 8

1.1
Wird eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter in ein hauptberufliches Beamtenverhältnis berufen, handelt es sich um die Begründung eines Beamtenverhältnisses nach Nummer l und nicht um eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis anderer Art nach Nummer 2 (§ 183 Abs. 1 Nr. 2).

1.2
Keiner Ernennung bedarf es

1. zur Übertragung eines anderen Amtes mit demselben Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Laufbahngruppe,

2. zur Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und derselben Amtsbezeichnung.

Der Beamtin / dem Beamten ist die Übertragung des Amtes mit der anderen Amtsbezeichnung oder der anderen Besoldungsgruppe schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung des Amtes und die Einweisung in die Planstelle werden mit der Mitteilung an die Beamtin / den Beamten wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

1.3
Auch bei einer Ernennung ist die Einweisung in eine Planstelle schriftlich mitzuteilen; der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung wirksam werden soll, und die Besoldungsgruppe sind unter Beachtung von § 3 Abs. 1 LBesG anzugeben. Wird das Beamtenverhältnis begründet, so darf der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung in die Planstelle verfügt wird, nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) liegen.

2.1
Eine Ernennung ist nur wirksam, wenn eine Urkunde mit dem in VV 2.2 vorgeschriebenen Inhalt ausgehändigt worden ist. Die Ernennungsurkunde ist eigenhändig zu vollziehen und mit dem Datum der Ausfertigung zu versehen. Staatlich verliehene Titel und akademische Grade sind vor den Namen zu setzen.

Soll die Ernennung erst zu einem Zeitpunkt nach dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1), so ist dieser Zeitpunkt in der Urkunde hinter dem Wort „wird“ mit den Worten „mit Wirkung vom ...“ anzugeben.

2.2
Für die jeweiligen Maßnahmen müssen folgende Formulierungen in der Urkunde enthalten sein:

2.2.1
bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf

„ ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur/zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“

2.2.2
bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Begründung dieses Beamtenverhältnisses

„ ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur/zum ... (Dienstbezeichnung) ernannt.“

2.2.3
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis anderer Art (z.B. Widerrufbeamtenverhältnis, Zeitbeamtenverhältnis)

„ … (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe verliehen.“

2.2.4
bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe aus einem anderen Beamtenverhältnis:

„ ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf ... für die Dauer von ... Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“

2.2.5
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis anderer Art und gleichzeitiger Anstellung

„ ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe zur/zum... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.2.6
bei Lebenszeitverbeamtung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe

„… (Amtsbezeichnung) ... wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.“

2.2.7
bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (z.B. Professorinnen / Professoren, § 83 LVO)

„ ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.2.8
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und gleichzeitiger Anstellung

„ ... (Dienstbezeichnung)... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.2.9
bei Beförderung

„ ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird zur/zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“

2.2.10
bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit unter Begründung des Beamtenverhältnisses

„ ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von ... Jahren zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.2.11
bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis

„ ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf ... für die Dauer von ...Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur/ zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“

2.2.12
bei Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis

„ ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter zur/ zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.3
bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern (§ 17 DRiG) müssen folgende Formulierungen in der Urkunde enthalten sein:

2.3.1
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe

„ ... wird unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur/zum Richterin/Staatsanwältin/Richter/Staatsanwalt ernannt.“

2.3.2
bei Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags

„ ... wird unter Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags zur/zum Richterin/Richter kraft Auftrags ernannt.“

2.3.3
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit

„ … wird unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.3.4
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Zeit „ ... wird unter Berufung in das Richterverhältnis auf Zeit für die Dauer von ... Jahren zur/zum... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.3.5
bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein solches anderer Art

„ ... wird die Eigenschaft einer Richterin/eines Richters auf ... (Art des Richterverhältnisses) verliehen.“

2.3.6
bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein solches anderer Art und gleichzeitiger Verleihung eines Amtes

„ ... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer Richterin/eines Richters auf ... (Art des Richterverhältnisses) zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.3.7
bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung sowie bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt

„ ... wird zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.3.8
bei der Berufung ehrenamtlicher Richterinnen / Richter, die als solche aufgrund ihrer besonderen Rechte und Pflichten berufen werden

„ ... (Berufsbezeichnung, Vor- und Zuname) wird unter Berufung in das ehrenamtliche Richterverhältnis für die Zeit vom... bis zum ... zur/zum ... (Bezeichnung des Ehrenamtes) ernannt.“

2.3.9
In der Mitteilung an die Richterin oder den Richter über die Einweisung in die Planstelle (VV 1.3) ist mit Rücksicht auf § 27 Abs. 1 DRiG auch das Gericht anzugeben, bei dem das Richteramt übertragen wird.

Die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht (§ 27 Abs. 2 DRiG) ist der Richterin oder dem Richter schriftlich mitzuteilen.

2.4
Ein Durchschlag der Urkunde ist zur Personalakte zu nehmen. Der Tag der Aushändigung ist aktenkundig zu machen.

3
Ob bei Entlassung, Zurruhesetzung oder Eintritt in den Ruhestand Urkunden ausgefertigt werden und welchen Inhalt sie haben sollen, entscheiden die zuständigen oder ermächtigten Stellen.

VV zu § 8 a

Zum Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wird auf das Europaabgeordnetengesetz, das Abgeordnetengesetz des Bundes, das Abgeordnetengesetz NRW (SGV. NRW. 1101) und das Landesministergesetz (SGV. NRW. 1102) sowie auf § 60 Abs. 2 hingewiesen.

VV zu § 9

1
Vor Ablauf der Probezeit ist die gesundheitliche Eignung nur zu prüfen, wenn der Gesundheitszustand dazu Veranlassung gibt.
Vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung nur zu prüfen, wenn

a) bei Beamtinnen oder Beamten auf Zeit die Prognose für die gesundheitliche Eignung für ein Lebenszeitbeamtenverhältnis fehlt oder

b) die Ernennung einer dienstunfähigen Beamtin oder eines dienstunfähigen Beamten zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu befürchten ist.

Dies gilt insbesondere nach Ablauf einer langjährigen Beurlaubung (§ 9 Abs. 3).

2
Die Dienstfähigkeit ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen. Die Kosten des Nachweises trägt die Dienststelle.

VV zu § 10

1
In der Landesverwaltung werden Urkunden von den nach der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen / Beamten und Richterinnen / Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 20300) zuständigen oder ermächtigten Stellen vollzogen.

2
Bei Zuständigkeit der Landesregierung werden Urkunden nach § 13 GO LR vollzogen.

Vollziehen nach § 13 Abs. 1 GO LR die Ministerpräsidentin / der Ministerpräsident und ein Mitglied der Landesregierung die Urkunden, unterzeichnen sie

„Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin / Der Ministerpräsident
Die Ministerin / Der Minister
(Name)“

Vollzieht nach § 13 Abs. 2 GO LR die Ministerpräsidentin / der Ministerpräsident die Urkunden, unterzeichnet sie /er
„Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin / Der Ministerpräsident
(Name)“

Vollzieht nach § 13 Abs. 3 GO LR ein Mitglied der Landesregierung die Urkunde, zeichnet es
„Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin / Der Minister
(Name)“

Ist in diesen Fällen die Ministerpräsidentin / der Ministerpräsident verhindert, werden die Urkunden von seiner Vertreterin / seinem Vertreter in der Landesregierung vollzogen

„Die Stellvertreterin/Der Stellvertreter
der Ministerpräsidentin / des Ministerpräsidenten“
oder
„Für die Ministerpräsidentin / den Ministerpräsidenten
Die Ministerin / Der Minister
(Name)“

Ist in diesen Fällen die zuständige Ministerin / der zuständige Minister verhindert, werden die Urkunden von der jeweiligen Vertreterin / dem jeweiligen Vertreter in der Landesregierung vollzogen

„Für die Ministerin / den Minister
Die Ministerin / Der Minister
(Name)“

3

Bei Zuständigkeit einer obersten Landesbehörde (§ 3 Abs. 1) vollzieht diese die Urkunde

„Im Namen der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium
(Name der/des Zeichnungsbefugten)“

4
Bei Zuständigkeit einer Behörde, Einrichtung oder Stelle der Landesverwaltung, die einer obersten Landesbehörde untersteht, vollzieht diese die Urkunde

„Im Namen der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für das Ministerium
Die Behörde / Die Einrichtung / Die Stelle
(Name der/des Zeichnungsbefugten)“

5
Urkunden werden von der Person unterzeichnet, die nach der Geschäftsordnung der für die Ernennung zuständigen Stelle befugt ist. Ist die zeichnungsbefugte Person verhindert, zeichnet - außer in den Fällen der VV 2 - die vertretungsberechtigte Person „In Vertretung“.

6
Urkunden sind mit dem Prägesiegel des Landessiegels (§§ 3, 4 der Verordnung über die Führung des Landeswappens – SGV. NRW. 113) zu versehen.

VV zu § 11

1
Auf § 110 wird hingewiesen.

2
Die Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn sie in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung vorgesehen ist.

VV zu § 13

1
Verzögert sich die Rücknahme der Ernennung (§ 13 Abs. 2), so ist zu prüfen, ob der Beamtin oder dem Beamten nach § 63 die Führung ihrer / seiner Dienstgeschäfte zu verbieten ist.

2
Besteht in Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Gefahr, dass die Frist des § 13 Abs. 2 Satz l abläuft, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Vertretung zusammentritt, so ist gegebenenfalls eine Dringlichkeitsentscheidung nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze herbeizuführen.

VV zu § 21 a

Auf die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die mindestens eine dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (VO-RLEG 89/48 Beamt NW / SGV. NRW. 20301) wird hingewiesen.

VV zu § 23

1
Die Beendigung der Probezeit soll der Beamtin / dem Beamten schriftlich mitgeteilt werden, wenn sie / er im Beamtenverhältnis auf Probe bleibt und kein Amt verliehen erhält.

2
Soll die Probezeit verlängert werden, so sind der Beamtin / dem Beamten spätestens bei Ablauf der Probezeit die Dauer der Verlängerung und die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.

3
Die Vorschriften des § 23 finden auf ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25 a keine Anwendung.

VV zu § 25

1
Beamtinnen und Beamte können in den Fällen, in denen eine Erprobungszeit abzuleisten ist, nur befördert werden, wenn sie während der Erprobungszeit durch ihre Leistungen in der Beförderungsfunktion nachgewiesen haben, dass sie den höheren Anforderungen gewachsen sind. Zur Dauer der Erprobungszeiten wird auf die entsprechenden Laufbahnverordnungen hingewiesen.

2
Die probeweise Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens im Sinne von § 25 Abs. 3 setzt einen Funktionswechsel voraus.

3
Zur Feststellung der Eignung für den höherbewerteten Dienstposten bedarf es keiner förmlichen Beurteilung.

VV zu § 25 a

1
Auf die VV 3 zu § 23 wird hingewiesen.

2
Die Entscheidung, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat, ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Erprobungszeit zu treffen.

3
Hat sich die Beamtin oder der Beamte nicht bewährt, verbleibt sie oder er in dem statusrechtlichen Amt, das sie oder er vor der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehatte.

4
Für § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz  ist auf die erstmalige Verleihung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe abzustellen.

5
Eine Anrechnung im Sinne von § 25 a Abs. 1 Satz 4 kann auch am Ende der Erprobungszeit erfolgen.

VV zu § 25 b

1
Die Vergabe eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit bedarf sowohl bei der ersten Amtszeit als auch bei der zweiten Amtszeit sowie bei der endgültigen Übertragung des Amtes nach Ablauf von zwei Amtszeiten der Ernennung.

2
Soll der Amtsinhaberin / dem Amtsinhaber die Funktion für eine zweite Amtszeit übertragen werden, so bedarf es hierfür keiner Ausschreibung. Vor dem Hintergrund von Artikel 33 Abs. 2 GG sowie § 104 LBG NRW ist jedoch eine Beurteilung der Amtsinhaberin / des Amtsinhabers geboten und erforderlich. Es ist ausreichend, die Beurteilung auf die Aspekte zu fokussieren, die die für die herausgehobene Führungsposition erforderlichen Führungskompetenzen bewerten. 
3
Etwa zur Mitte der ersten Amtszeit soll gegenüber der Amtsinhaberin / dem Amtsinhaber eine Leistungseinschätzung, z.B. im Rahmen eines qualifizierten Mitarbeitergesprächs, abgegeben werden. Eine formularmäßige Beurteilung ist nicht erforderlich. Die Leistungseinschätzung ist zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen.

4
Eine Anrechnung im Sinne von § 25 b Abs. 1 Satz 3 kann auch am Ende der Amtszeit erfolgen.

VV zu § 28

1.1
Für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn im Landesbereich gilt § 28 Abs. 2, für die Versetzung über diesen Bereich hinaus das BRRG.

1.2
Der aufnehmende Dienstherr soll vor der Erklärung seines Einverständnisses auch die gesundheitliche Eignung der Beamtin oder des Beamten prüfen. Das Einverständnis gegenüber der abgebenden Dienststelle ist schriftlich zu erklären. Der Dienstherr hat ein Gesundheitszeugnis zu verlangen, wenn der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten dazu Veranlassung gibt. VV 2 zu § 9 ist anzuwenden.

1.3
Der Beamtin oder dem Beamten ist nach der Versetzung unter Hinweis auf die Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses die neue Amts- oder Dienstbezeichnung und die Besoldungsgruppe schriftlich mitzuteilen.

2
Die Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn wird von der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei Beamtinnen und Beamten des Landes die vorgesetzte Behörde die Versetzung vornimmt.

3
Die Verwaltung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) ist eine einheitliche Verwaltung; bei der Verwendung in einer anderen Dienststelle derselben Gemeinde liegt daher keine Versetzung, sondern eine Umsetzung vor.

4
§ 28 Absatz 2 Satz 2 findet nur Anwendung bei der Auflösung oder Umbildung von Behörden des Landes. Bei der Umbildung von Körperschaften bestimmt sich die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten nach den unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG.

5
Auf die unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG zur beamtenrechtlichen Zuweisung wird hingewiesen.

VV zu § 29

1
Für die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn im Landesbereich gilt § 29 Abs. 1, für die Abordnung über diesen Bereich hinaus das BRRG.

2
Die Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn wird von der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei Beamtinnen und  Beamten des Landes die vorgesetzte Behörde die Abordnung vornimmt.

3
Auf die VV 4 zu § 28 wird hingewiesen.

VV zu § 32

1
Die Entlassung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird mit dem Ablauf des Tages vor dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde des anderen Dienstherrn wirksam (vgl. § 10 Abs. 3). Dieser Tag soll von dem aufnehmenden Dienstherrn mit dem bisherigen Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten vereinbart werden.

2
Die Fortdauer des Beamtenverhältnisses (§ 32 Abs. 3 Satz 3) kann nur vor dem Wirksamwerden der Entlassung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden.

VV zu § 33

Die Beamtin oder der Beamte soll auf die rechtlichen Folgen der Entlassung (§ 37) hingewiesen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrags bedarf nicht der Schriftform; sie ist jedoch zu empfehlen.

VV zu § 34

1
Zur Bewährung in der Probezeit gehört auch die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2
Jede Probebeamtin und jeder Probebeamte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ableistung der vollen Probezeit. Wird eine mangelnde Bewährung, die nicht behebbar erscheint, schon frühzeitig festgestellt, soll die Entlassung nicht erst zum Ablauf der Probezeit, sondern zu einem früheren Zeitpunkt verfügt werden. Die Entlassungsverfügung ist unverzüglich, spätestens mit Ablauf der Probezeit zuzustellen.

3
Beamtinnen oder Beamte auf Probe, die dienstunfähig werden, müssen entlassen werden, wenn sie nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt werden.

4
Auf die schwerbehindertenrechtlichen und mutterschutzrechtlichen Vorschriften wird hingewiesen.

VV zu § 35

Auf VV 4 zu § 34 wird hingewiesen.

VV zu § 42

1.1
Beamtinnen und Beamte, deren erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in Aussicht genommen ist, sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie ihren Anspruch auf Versorgungsbezüge verlieren, wenn und solange sie schuldhaft der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommen.

1.2
Hat die Beamtin oder der Beamte eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, so ist ihr / ihm eine angemessene Frist zur Abwicklung ihrer / seiner Geschäfte vor Dienstantritt zu gewähren.

2
Macht die Beamtin oder der Beamte geltend, dienstunfähig zu sein, so erklärt ihre frühere unmittelbare Dienstvorgesetzte / sein früherer unmittelbarer Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten (§ 45 Abs. 2 Satz 2), ob sie / er sie / ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dienstunfähig hält. Die Dienstunfähigkeit enthebt die Beamtin / den Beamten der Verpflichtung des § 42.

3
Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen; versorgungsrechtliche Auswirkungen bleiben hiervon unberührt.

4
Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die Beamtin oder der Beamte auch in einem niedrigeren Amt wiederverwendet werden. Für die Wahrung des Besitzstandes gilt § 13 Abs. 4 BBesG.

VV zu § 43

1
Mit der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen des § 42 Satz l und 2 endet der einstweilige Ruhestand. Bei späterem Eintritt in den Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte Versorgung nur aus dem neuen Beamtenverhältnis.

2
Der einstweilige Ruhestand endet nicht, wenn die Voraussetzungen in § 42 Satz 1 und 2 nicht erfüllt sind. Die Beamtin oder der Beamte behält dann neben den Dienstbezügen aus der Wiederverwendung den Versorgungsanspruch aus dem Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist.

VV zu § 44

1
Beamtinnen und Beamte, die am ersten Tag eines Kalendermonats geboren wurden, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden Monats.

2
Im Falle des § 44 Absatz 5 soll der Beamtin oder dem Beamten der Zeitpunkt, von dem an sie oder er als dauernd in den Ruhestand getreten gilt, schriftlich mitgeteilt werden.

VV zu § 45

1
§ 45 Abs. 1 Satz 2 ist auch in Fällen unterschiedlicher Krankheiten anwendbar.

2
Die Möglichkeiten des § 45 Absatz 3 sollen insbesondere gegenüber lebensjüngeren Beamtinnen und Beamten ausgeschöpft  werden. Das Gleiche gilt für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, wenn die Dienstunfähigkeit auf der Behinderung beruht.

3
Der Dienstherr trägt die Kosten einer angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung.

4
Die schwerbehindertenrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

5
Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Absatz 2 oder 4 bedarf der Schriftform; er darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.

VV zu § 46

Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Form der Teilzeitbeschäftigung, sondern eine Teildienstfähigkeit. Ihre Feststellung ist zugleich die Feststellung einer Teildienstunfähigkeit.

VV zu § 47

1
Die VV 1 bis 4 zu § 45 gelten entsprechend.

2
Die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 ist zuzustellen. Sie ist nicht mit einer Belehrung über einen Rechtsbehelf zu versehen. Auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, soll jedoch hingewiesen werden.

VV zu § 48

1
Die Behörde ist verpflichtet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Versetzung  in den Ruhestand aufzufordern, sich auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Das gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der Erkrankung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist oder die Beamtin / der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2
Die VV zu §§ 42, 43 und 45 gelten entsprechend.

VV zu § 49

l
Ein Körperschaden infolge eines Dienstunfalles (§ 31 BeamtVG) ist stets eine Beschädigung im Sinne des § 49 Abs. 1. Hinzu kommen gesundheitliche Schäden, die auf einer von § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht erfassten Krankheit beruhen, die sich die Beamtin oder der Beamte in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.

2
Unter § 49 Abs. 2 fällt auch eine Dienstunfähigkeit, die auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht.

3
Von einer Versetzung in den Ruhestand nach § 49 Abs. 2 ist in der Regel abzusehen, wenn die Beamtin /der Beamte ihre / seine Dienstunfähigkeit durch eigenes grobes Verschulden herbeigeführt hat. Von ihr soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI ist. Wird die Beamtin oder der Beamte im Falle des § 49 Abs. 2 nicht in den Ruhestand versetzt, so ist sie / er nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 zu entlassen.

4
Die VV 1 bis 4 zu § 45 gelten entsprechend.

VV zu § 50

In Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 2 soll als Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes das Ende eines Kalendermonats festgesetzt werden.

VV zu § 51

1.1
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt worden ist.

1.2
Sofern die Beamtin oder der Beamte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt worden ist, sind für die Berechnung der Zeiten in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nur die für die Vorsatztaten verhängten Einzelstrafen maßgebend.

1.3
Die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Satz 1 tritt auch dann ein, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Angehörige der Behördenleitung sollen nicht in der Behörde beschäftigt werden.

2
Der oder die Dienstvorgesetzte soll den Verlust der Beamtenrechte, die Gründe dafür und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitteilen.

VV zu § 52

Auf § 74 wird hingewiesen.

VV zu § 53

Ist einer Beamtin oder einem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt, so gilt § 54 nur dann entsprechend, wenn auch diese Aberkennung durch Gnadenerweis rückgängig gemacht worden ist.

VV zu § 60

Auf das Europaabgeordnetengesetz, die Abgeordnetengesetze des Bundes und des Landes und auf das Kommunalwahlgesetz wird hingewiesen.

VV zu § 61

1
Auf Art. 80 der Verfassung des Landes NRW und § 38 DRiG wird hingewiesen.

2
Der Diensteid oder das an seine Stelle tretende Gelöbnis ist unverzüglich nach der Begründung des Beamtenverhältnisses durch die Behördenleiterin / den Behördenleiter, ihrer allgemeinen Stellvertreterin / seinen allgemeinen Stellvertreter oder eine /einen von ihr /ihm damit beauftragten Beamtin oder Beamten abzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Beamtin / der Beamte früher bereits in einem Beamtenverhältnis stand oder wenn sie / er von einem Dienstherrn, für den das LBG NRW nicht gilt, zu einem in § 1 genannten Dienstherrn versetzt oder von ihm übernommen wird.

3
Beamtinnen und Beamte, die Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates sind, haben ebenso wie Deutsche den Diensteid bzw. das Gelöbnis zu leisten. Dasselbe gilt für ausländische Staatsangehörige, für die eine Ausnahme nach § 6 Abs. 4  zugelassen worden ist.

4
Vor der Leistung des Diensteides/Gelöbnisses ist in angemessener Weise auf dessen Bedeutung hinzuweisen.

5
Über die Ablegung des Diensteides/des Gelöbnisses ist eine Niederschrift nach folgendem Muster zu fertigen, die von beiden Beteiligten zu unterzeichnen ist:

___________    _____________    _______________
        (Behörde)                       (Ort)                               (Datum)

Niederschrift über die Ablegung
eines Diensteides/Dienstgelöbnisses1)

Herr/Frau __________________, geboren am ________ in _____________ ist vor Ablegen des Diensteides/Dienstgelöbnisses1) mit dessen Inhalt bekannt gemacht und auf dessen Bedeutung hingewiesen worden. Die vorgesprochene Beteuerungsformel („Ich schwöre/ich gelobe1), Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen – so wahr mir Gott helfe“ 1)) wurde wiederholt.

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:

..............................................................................
(Vorname, Name der Beamtin/des Beamten)

Dies wird unterschriftlich bescheinigt:

..............................................................................
(Vorname, Name der oder des Dienstvorgesetzten bzw. der oder des hiermit Beauftragten)

______________________________________
1)Nichtzutreffendes ist zu streichen“

Die Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

VV zu § 62

1
Die Beamtin / der Beamte darf keine Amtshandlung vornehmen, die ihr /ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschafft.

2
Die Beamtin / der Beamte ist verpflichtet, der /dem Dienstvorgesetzten die Tatbestände, die ihr / ihm bei Amtshandlungen Beschränkungen oder Zurückhaltung auferlegen, zu melden.

VV zu § 63

Das Verbot der Amtsführung kann aufgehoben werden, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten zwar ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, aber nicht zu erwarten ist, dass gegen sie oder ihn die Disziplinarklage erhoben wird.

VV zu § 64

Auf die Vorschriften des 15. Abschnitts des StGB sowie auf die §§ 353 b, 353 d und 355 StGB wird hingewiesen.

VV zu § 65

Für die Versagung der Aussagegenehmigung genügt es nicht, dass die Aussage dem Wohl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Nachteile bereiten würde. Wird durch die Aussage die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert, so soll die Aussagegenehmigung erteilt werden.

VV zu § 67

1
Soweit die Nebentätigkeitsverordnung die Tätigkeit in Unternehmen mit überwiegender Beteiligung der öffentlichen Hand dem öffentlichen Dienst gleichstellt, steht auch die Tätigkeit in Tochtergesellschaften, die sich mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befinden, dem öffentlichen Dienst gleich.

2
Die Übertragung einer vergüteten Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach durch die Geschäftsverteilung der Beamtin oder dem Beamten in ihrem /seinem Hauptamt als weitere dienstliche Aufgabe übertragen oder ihr / ihm für die Tätigkeit eine angemessene Entlastung im Hauptamt gewährt werden kann.

3
Für den Widerruf des Verlangens zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Grund des § 67 Satz 3 ist Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 eingetreten ist.

4
Die für das Verlangen zur Übernahme einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf des Verlangens entsprechend.

VV zu § 68

1
Gewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 ist jeder Betrieb zur Erzielung dauernder Einnahmen.

2.1
Die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist nur durch die konkrete, im Einzelfall begründete Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gerechtfertigt.

2.2
§ 68 Abs. 2 Satz 3 trifft eine Aussage hinsichtlich des Umfangs der Nebentätigkeit; die Art der Nebentätigkeit kann ein Abweichen vom Regelumfang rechtfertigen.

2.3
Bei der Entscheidung über die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 ist der Umfang der Nebentätigkeit ohne Bedeutung.

3
Mit der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist die Beamtin / der Beamte auf ihre /seine Verpflichtungen gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

4
VV 2 zu § 67 gilt entsprechend.

5
Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf der Genehmigung entsprechend.

VV zu § 69

1
Eine Lehrtätigkeit gegen Vergütung ist genehmigungspflichtig, auch wenn sie in Form von Nachhilfeunterricht ausgeübt oder als Vortragsreihe bezeichnet wird.

2
Untersuchungen oder Gutachten, die zum amtlichen Aufgabenkreis der Behörde oder Einrichtung gehören, sind Bestandteil des Hauptamtes und können daher keine Nebentätigkeit sein.

3
Für die Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 69 Abs. 2 Satz 2 gilt VV 2 und 3 zu § 67 entsprechend.

4
Die Untersagung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.

VV zu § 70

1.1
Nebentätigkeiten, die auf Verlangen (§ 67), Vorschlag oder Veranlassung der / des Dienstvorgesetzten übernommen werden, dürfen auch innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.

1.2
Bei Zulassung einer Ausnahme nach § 70 Abs. l Satz 2, über die die oder der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, darf auf die Nachleistung der versäumten Arbeitszeit nicht verzichtet werden.

2
Die Auskunft nach § 70 Abs. 4 kann in Einzelfällen aus besonderem Anlass verlangt werden. Sie steht neben der allgemeinen Pflicht der Beamtin / des Beamten zur Vorlage einer Aufstellung über die Nebeneinnahmen nach § 71.

VV zu § 71

1.1
Einer besonderen Aufforderung der oder des Dienstvorgesetzten zur Vorlage der Aufstellung über Nebeneinnahmen bedarf es nicht. Ausnahmen von der Meldepflicht lässt das Landesbeamtengesetz nicht zu.

1.2
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Verpflichtung, Nebeneinnahmen, die eine Jahreshöchstgrenze übersteigen, an die zuständige Kasse abzuführen.

2
Zu melden sind die im ablaufenden Rechnungsjahr erzielten Bruttoeinnahmen. Die Aufstellung ist von den Beamtinnen und Beamten des Landes nach einem vom Innenministerium und Finanzministerium erstellten Muster (SMBl. NRW. 203022) vorzulegen.

3
Behördenleiterinnen und Behördenleiter legen die Aufstellung ihrer / ihrem Dienstvorgesetzten, die Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse der /dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unaufgefordert vor.

4
Die oder der Dienstvorgesetzte prüft die Zulässigkeit der Nebentätigkeit und die Erfüllung der Abführungspflicht. Bestehen gegen die Nebentätigkeit oder hinsichtlich der Erfüllung der Abführungspflicht Bedenken, so hat die / der Dienstvorgesetzte das Erforderliche zu veranlassen. Die Aufstellung ist sodann zu den Personalakten zu nehmen.

VV zu § 72

Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 72 Abs. l Satz l vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf der Genehmigung entsprechend.

VV zu § 74

1.1
Die Nebentätigkeit endet in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes, ohne dass es hierzu einer besonderen Entscheidung der / des Dienstvorgesetzten bedarf.

1.2
Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit einem Hinweis auf Rechtsfolge des § 74 unverzüglich der Stelle mitzuteilen, bei der die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit ausübt.

2
§ 74 gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

VV zu § 76

1
Das Bewusstsein über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Vorteilen, die in Bezug auf das Amt gegeben werden, muss geschärft und aufrechterhalten werden.

1.1
Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die Annahme von Belohnungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustimmung der / des Dienstvorgesetzten ist ein Dienstvergehen (§ 83). Sie stellt einen Verstoß gegen eine der Kernpflichten der Beamtinnen und Beamten dar. Bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 83 Abs. 2 Nr. 3 als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.

2
Eine Beamtin / ein Beamter macht sich unter bestimmten Voraussetzungen durch die Annahme von Belohnungen und Geschenken strafbar.

2.1
Eine Beamtin / ein Beamter, die / der für die (nicht pflichtwidrige) Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme nach § 331 StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

2.2
Enthält die Handlung, für die die Beamtin / der Beamte einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, eine Verletzung ihrer / seiner Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und § 335 StGB in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren androht. Da der Versuch mit Strafe bedroht ist, kann schon die bloße Bereitschaft zu einer pflichtwidrigen Diensthandlung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2.3
Der Vornahme einer Diensthandlung steht das Unterlassen der Handlung gleich.

3
Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kann dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen nebeneinander nach sich ziehen.

3.1
Der im Landesdisziplinargesetz (LDG) systemwechselbedingte Wegfall des förmlichen Disziplinarverfahrens soll nicht zu einer weniger nachhaltigen Ahndung von Verstößen gegen das Verbot der Annahme von Vorteilen führen. Im Gegenteil soll das neue Recht durch die Erweiterung der behördlichen Entscheidungskompetenzen sowie die Informationspflicht gegenüber der höheren dienstvorgesetzten Stelle einen Beitrag zur verbesserten Korruptionsbekämpfung leisten. Auch nach alter Rechtslage war bei Verstößen gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken das Verfahren vor den Disziplinargerichten immer erst dann einzuleiten, wenn die Disziplinarbefugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nicht ausreichten, um dem dienstlichen Fehlverhalten der Beamtin oder des Beamten in angemessener Art und Weise zu begegnen. Die Einstufung des Dienstvergehens bestimmt sich auch im Falle der Annahme von Belohnungen und Geschenken wegen der Bandbreite der möglichen Handlungsformen nach den Umständen des Einzelfalls.

3.2
Die disziplinarischen Mittel des Landesdisziplinargesetzes sind mit Nachdruck anzuwenden. Gemäß § 17 Abs. 1 LDG ist ein Disziplinarverfahren von Amts wegen durch die dienstvorgesetzte Stelle einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Gleichzeitig ist die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten.

3.3
Wird eine Beamtin / ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 51 Abs. 1). Ist die Beamtin / der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert sie / er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre /seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter (§ 59 Abs. l Nr. l BeamtVG).

3.4
Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird das bis dahin nach den Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes ausgesetzte Disziplinarverfahren unverzüglich fortgeführt. Angesichts der Bedeutung des in Rede stehenden Dienstvergehens ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob bei Zugrundelegung der Rechtsprechung die behördlichen Maßnahmen ausreichen oder ob die Erhebung der Disziplinarklage geboten ist.

3.4.1
Hat die Beamtin / der Beamte bares Geld angenommen, so ist ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation eines solchen Verhaltens in der Regel die Erhebung der Disziplinarklage angezeigt, bei der die Beamtin / der Beamte mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die Ruhestandsbeamtin / der Ruhestandbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muss. Ausnahmsweise kann nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts ausreichend sein.

3.4.2
Sofern eine Fallkonstellation vorliegt, in der die Disziplinargerichte in der Vergangenheit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt haben, ist stets Disziplinarklage zu erheben.

3.4.3
Die Möglichkeiten des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG sind zu beachten.

3.5
Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen. So geht das Eigentum an dem aus der rechtswidrigen Tat Erlangten auf den Staat über (Verfall, §§ 73 ff. StGB).

3.6
Die Beamtin / der Beamte haftet für den durch ihre / seine rechtswidrige und schuldhafte Tat entstandenen Schaden (§ 84).

4
Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die vom Geber oder in seinem Auftrag von dritten Personen der Beamtin / dem Beamten unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden, ohne dass die Beamtin / der Beamte einen Rechtsanspruch hierauf hat (Vorteil).

4.1
Ein Vorteil kann liegen in

- der Zahlung von Geld,
- der Überlassung von Gutscheinen (z.B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch,
- besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf),
- der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte - private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),
- der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,
- Bewirtungen,
- der Gewährung von Unterkunft,
- erbrechtlichen Begünstigungen (z.B. Zuwendung eines Vermächtnis oder Einsetzung als Erbe),
- sonstigen Zuwendungen jeder Art.

Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es grundsätzlich nicht an.

4.2
Für die Anwendbarkeit des § 76 ist es ohne Bedeutung, ob der Vorteil der Beamtin / dem Beamten unmittelbar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete oder soziale Einrichtungen, „rechtfertigt” nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der /des Dienstvorgesetzten erforderlich.

5
„In Bezug auf das Amt” ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die Beamtin / der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. „Zum Amt” gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der /des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die die Beamtin / der Beamte durch eine im Zusammenhang mit ihren / seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhält.

5.1
Der Tatbestand aus VV 5 ist auch erfüllt, wenn einer Ruhestandsbeamtin /einem Ruhestandsbeamten oder einer entlassenen Beamtin / einem entlassenen Beamten für ihr /sein Handeln oder Unterlassen als frühere Beamtin / früherer Beamter ein Vorteil gewährt wird.

5.2
Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamtin oder des Beamten gewährt werden, sind nicht „in Bezug auf das Amt” gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin / der Beamte, dass an den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie / er weitere Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter VV 6.1 dargestellte Verpflichtung, die Dienstvorgesetzte / den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflussnahmen auf die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.

6
Die Beamtin / der Beamte darf eine Zuwendung ausnahmsweise annehmen, wenn die vorherige Zustimmung der /des Dienstvorgesetzten vorliegt oder wenn die Zuwendung nach VV 8 als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Bei der Beantragung der Zustimmung hat die Beamtin / der Beamte die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen.

6.1
Wenn die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, darf die Beamtin / der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, wenn sie / er von deren nachträglicher Erteilung ausgehen darf. In diesem Fall muss sie / er aber unverzüglich um nachträgliche Zustimmung nachsuchen. Hat die Beamtin / der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 76 fällt oder stillschweigend genehmigt ist, so hat sie / er die Genehmigung zu beantragen. Darüber hinaus ist sie / er verpflichtet, über jeden Versuch, ihre / seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, ihren / seinen Dienstvorgesetzten zu unterrichten.

7
Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer / seiner Befangenheit entstehen lassen könnte.

7.1
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen Handelns (VV 5) beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.

7.2
Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten.

7.3
Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, wenn es sich um Vorteile von nicht nur geringem Wert (VV 8) handelt.

7.4
Die Zustimmung der / des Dienstvorgesetzten zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit nicht aus, wenn der Vorteil von der Beamtin / vom Beamten gefordert worden ist oder die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.

8
Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks) sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis der Beamtin / des Beamten (z. B. aus Anlass eines Geburtstages oder Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen werden.

8.1
Als stillschweigend genehmigt angesehen werden kann auch eine übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihres /seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihr / ihm durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.

8.2
Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen angesehen werden, wenn die Bewirtungen üblich und angemessen sind und wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch eine Beamtin / ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.

8.3
Die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin /eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof) gelten als stillschweigend genehmigt.

8.4
Stillschweigende Genehmigungen entbinden nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen Vorschriften.

9
Bei der Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung zu üben; es ist schon der Anschein zu vermeiden, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

9.1
Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

10
Die oder der Dienstvorgesetzte kann sich bei Verletzung ihrer / seiner Pflichten eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen. Auf die Pflicht nach § 17 Abs. 1 LDG, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ein Disziplinarverfahren unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des Landesdisziplinargesetzes einzuleiten, wird ausdrücklich hingewiesen.

VV zu § 78 a

Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit bedarf der Schriftform.

VV zu § 78 b

1
Die Arbeitszeit kann auch auf bestimmte Wochenstundenzahlen oder einen prozentualen Anteil der wöchentlichen Arbeitszeit beschränkt werden. Sie muss nicht auf alle Arbeitstage einer Woche gleichmäßig verteilt werden; die Verteilung kann mit Beschränkung auf eine Woche vorgenommen werden.

2
Das Sabbatjahr ist ein als Block konzipiertes Teilzeitmodell. Es besteht aus einer Arbeitsphase und einer sich anschließenden Freistellungsphase. Die Freistellungsphase ist keine Form des Urlaubs, sondern eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung.

3
Auf die durch Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums veröffentlichten Hinweise zu Teilzeit und Beurlaubung (SMBl. NRW. 203033) wird hingewiesen.

VV zu § 78 e

1
Die Entscheidung über einen Antrag auf Urlaub liegt im pflichtgemäßen Ermessen der /des Dienstvorgesetzten. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub nach § 78 e besteht nicht.

2
Auf die durch Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums veröffentlichten Hinweise zu Teilzeit und Beurlaubung (SMBl. NRW. 203033) wird hingewiesen.

VV zu § 78 f

Auf die durch Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums veröffentlichten Hinweise zu Teilzeit und Beurlaubung (SMBl. NRW. 203033) wird hingewiesen.

VV zu § 79

1
Die Beamtin / der Beamte hat ihr /sein Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit unverzüglich anzuzeigen. Bleibt die Beamtin / der Beamte dem Dienst länger als drei Tage fern, so hat sie /er eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen. Bei längerer Krankheit kann die / der Dienstvorgesetzte auch wiederholt die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Die Beamtin / der Beamte ist verpflichtet, sich auf Anordnung ihrer / ihres / seiner /seines Dienstvorgesetzten von einer beamteten Ärztin / einem beamteten Arzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.

2
Ein auf einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung beruhendes Fernbleiben vom Dienst ist kein schuldhaftes Fernbleiben im Sinne des § 79 Abs. 2.

VV zu § 82

Auf die Anordnung der Landesregierung über den Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten (SGV. NRW. 20302) wird hingewiesen.

VV zu § 84

1
Haftung nach § 84 Abs. 1

1.1
Vor der Geltendmachung des Haftungsanspruchs ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. Ihr / Ihm soll auf Verlangen Gelegenheit gegeben werden, die Verwaltungsvorgänge einzusehen.

1.2
Der Haftungsbetrag ist durch begründeten und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakt

a)
festzustellen, wenn er im Wege der Aufrechnung eingezogen werden soll; die Aufrechnung soll erst nach Unanfechtbarkeit des feststellenden Verwaltungsaktes erklärt werden.

b)
von der Beamtin oder dem Beamten anzufordern (Heranziehungsbescheid, Leistungsbescheid), wenn der Haftungsbetrag im Verhältnis zu den Dienstbezügen sehr hoch ist oder wenn eine Aufrechnung nicht möglich oder mit Rücksicht auf die sozialen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten nicht angezeigt ist.

1.3
Der Haftungsbetrag soll eingeklagt werden, wenn eine gerichtliche Klärung wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage ohnehin zu erwarten ist.

2
Rückgriff nach § 84 Abs. 2

2.1
Werden Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Amtspflichtverletzung einer Beamtin / eines Beamten geltend gemacht, ist ihr / ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, wenn ihre / seine Ersatzpflicht nicht von vornherein offensichtlich ausscheidet. Auch wenn sie / er ihre / seine Ersatzpflicht verneint, ist sie / er über das weitere Verfahren, soweit tunlich, auf dem Laufenden zu halten. Wird Klage erhoben, so ist zur Wahrung der Rückgriffsbelange zu prüfen, ob Streitverkündung an die Beamtin / den Beamten erforderlich ist.

2.2
Sind die Voraussetzungen des Rückgriffs gegeben, so ist die Beamtin / der Beamte zur Zahlung des Rückgriffsbetrages aufzufordern. Die Gründe sollen angegeben werden. Verneint die Beamtin / der Beamte ihre / seine Ersatzpflicht, so soll sie / er im Wege der Aufrechnung herangezogen werden, wenn nicht Klage geboten ist. Klage soll erhoben werden, wenn eine gerichtliche Klärung wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage ohnehin zu erwarten ist.

3.1
Wenn die Geltendmachung der an sich begründeten Schadensersatzforderungen nach Lage des Einzelfalles für die Beamtin / den Beamten eine besondere Härte bedeuten würden, können die Ansprüche nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung bzw. der Gemeindehaushaltsverordnung erlassen werden. Auf § 98 wird hingewiesen.

VV zu § 85 a

1
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 85 a Abs. 1 ist das persönliche und familiäre Interesse der Beamtin /des Beamten mit den dienstlichen Interessen abzuwägen, wobei unter anderem personalwirtschaftliche und verwaltungsorganisatorische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind; auf die §§ 13 und 14 LGG wird hingewiesen.

2
Auf VV 1 zu § 78 b wird hingewiesen.

3
Auf die durch Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums veröffentlichten Hinweise zu Teilzeit und Beurlaubung (SMBl. NRW. 203033) wird hingewiesen.

VV zu § 91

1.1
Die für den Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen maßgebenden Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG sind zu beachten.

1.2
Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie Fahrten, die nach den einschlägigen Vorschriften entschädigt werden. Dagegen gehören nicht zum Dienst das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 91 Abs. l Satz 2) sowie die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen.

2
Ersatz kann ferner gewährt werden, wenn der Schaden in Ausübung oder infolge der Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses, als Beamtenbeisitzerin / Beamtenbeisitzer einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen oder als Gleichstellungsbeauftragte nach dem LGG eingetreten ist; Satz 2 der VV 1.2 gilt entsprechend.

VV zu § 92

1
Auf die Vorbemerkung l zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum BBesG) sowie auf die Anordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (SGV. NRW. 20303) wird hingewiesen.

2.1
Auf die VV 1.3 zu § 28 wird hingewiesen.

2.2
Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass der Beamtin /dem Beamten ein anderes Amt übertragen wird, so ist ihr /ihm die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.

3
Die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 soll nur erteilt werden, wenn die entlassene Beamtin / der entlassene Beamte eine langjährige Beamtendienstzeit zurückgelegt und sich während dieser Zeit einwandfrei geführt hat; im Übrigen steht die Erlaubnis im Ermessen der / des Dienstvorgesetzten. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können eine solche Erlaubnis nicht erhalten.

VV zu § 99

1.1
Die Schadensersatzfrage ist alsbald nach einem Dienstunfall oder einer sonstigen Beschädigung, die eine Beamtin / ein Beamter durch Dritte erlitten hat, zu klären. Es ist dafür zu sorgen, dass die Forderungen nicht verjähren. Die Verjährung der auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzansprüche wird durch eine eigene Klage der / des Verletzten gegen den Schädiger nicht gehemmt.

1.2
Der Anspruch gegen den Schädiger geht regelmäßig auf Ersatz der Bruttobezüge.

2
Der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn darf sich nicht zum Nachteil der Beamtin / des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken.

3
Zu den Leistungen im Sinne des § 99 Satz l gehören die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendung, das Heilverfahren sowie das Sterbegeld und der Unfallausgleich als Unfallfürsorgeleistungen nach den Vorschriften des BeamtVG.

VV zu § 101

1
Urlaub kann nur für volle Tage erteilt und genommen werden. Eine Geldabfindung anstelle des Erholungsurlaubs ist nicht zulässig.

2
Das kommunale Mandat wird ehrenamtlich neben dem Beruf ausgeübt. Der Urlaubsanspruch zur Ausübung eines kommunalen Mandats im Sinne von § 101 Abs. 4 richtet sich insoweit auf die Befreiung von einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht der Beamtin / des Beamten, die mit einer zeitlich festgelegten Mandatstätigkeit zusammentrifft, so dass die Beamtin / der Beamte ohne Urlaub an der Mandatstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamtinnen und Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen.

3
Aus dem Dienstverhältnis der Beamtin / des Beamten folgt die Verpflichtung, die Mandatstätigkeit nach Möglichkeit so einzurichten, dass sie dienstliche Belange nicht mehr als notwendig beeinträchtigt.

VV zu § 102

1
Inhalt der Personalakte

1.1
Die Personalakte ist eine Sammlung von Unterlagen über die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der Beamtin / des Beamten, soweit sie die Rechtstellung oder die dienstliche Verwendung betreffen oder im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis stehen. Andere Unterlagen sind in die Personalakte nicht aufzunehmen. Zur Personalakte gehören auch in Dateien gespeicherte persönliche Daten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis besteht.

2
Nicht zu den Personalakten gehören Sachakten, Sammelakten und Verwaltungsvorgänge, auch wenn sie personenbezogene Daten über die Beamtin / den Beamten enthalten.

2.1
Sachakten sind Vorgänge, die nicht die dienstlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Inhalt haben und nicht Verwaltungsvorgänge sind. Sie dienen besonderen, von dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken, auch wenn sie die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse der Beamtin / des Beamten berühren. Sachakten sind insbesondere

- Prüfungsakten,
- Vorgänge über Ausleseverfahren und Eignungsuntersuchungen, auch wenn der Bewerber bereits Beamter ist,
- Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Personalplanung, Stellenausschreibung, Stellenbewertung oder Geschäftsverteilung entstehen,
- Verfahrensakten, z. B. solche, die bei den für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach LBG und Laufbahnvorschriften zuständigen Behörden entstehen,
- Vorgänge, die der kassentechnischen Regelung dienen,
- Vorgänge über noch nicht abgeschlossene Verwaltungsermittlungen,
- Sicherheitsakten und
- Kindergeldakten.

Soweit in Sachakten Personaldaten enthalten sind, richtet sich deren Schutz nach den allgemeinen Vorschriften.

2.2
Sammelakten sind Sachakten (VV 2.1), die Vorgänge enthalten, die sich auf mehrere Beamtinnen und Beamte beziehen.

2.3
Aus den Sach- und den Sammelakten sind unter den Voraussetzungen der VV 1.1 Auszüge, Abschriften oder Ablichtungen zur Personalakte zu nehmen. Müssen Unterlagen zur Personalakte genommen werden, die auch andere Beamtinnen und Beamte betreffen, so sind deren personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.

3
Führung der Personalakten

3.1
Teilakten sind eigenständige Vorgänge. Sie können bei Bedarf angelegt werden für Unterlagen, die nicht in der Grundakte enthalten sind. Für Vorgänge, die nach einem bestimmten Zeitraum wieder aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten sind, sind regelmäßig Teilakten anzulegen. Teilakten sind neben den Beihilfeakten u.a. die Besoldungs- und Versorgungsakten.

Nebenakten sind Zweitakten. Sie dürfen nicht von Behördenteilen geführt werden. Sie sind aufzulösen und zu vernichten, wenn die Notwendigkeit für ihre Führung nicht mehr besteht.
Über Ehrenbeamtinnen / Ehrenbeamte kann eine Personalakte geführt werden, wenn dafür wegen der Art und Dauer der Tätigkeit ein Bedürfnis besteht.

3.2
Die Führung von Sonderakten oder Sonderdateien, von geheimen oder doppelten Personalakten sowie die Sammlung von Durchschriften sind unzulässig. Personalakten dürfen nicht mit geheimen Kennzeichen versehen werden. Keine Beamtin / kein Beamter darf die eigene Personalakte selbst führen.

3.3
Soweit Gesundheitszeugnisse, Untersuchungsergebnisse, ärztliche Gutachten sowie Auszüge aus der Krankengeschichte oder ärztliche Äußerungen von ähnlicher Bedeutung zur Personalakte genommen werden dürfen, erfolgt die Aufbewahrung in einem mit dem Hinweis auf den Inhalt versehenen verschlossenen Umschlag. Jede Einsichtnahme ist auf dem Umschlag mit Grund, Namenszeichen und Datum zu vermerken.

3.4
Personalakten oder Teile von ihnen sind in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Personalakten - vertraulich” zu versenden. Bei Versendung durch die Post sind sie als Paket gegen Empfangsbestätigung aufzugeben.

3.5
Die für die Führung der Personalakten der Beamtinnen und Beamten zuständigen Behörden bestimmt die oberste Dienstbehörde. Die äußere Form und die Gliederung der Personalakten bestimmt sich nach den dafür geltenden besonderen Richtlinien.

3.6
Personalakten sind in Aktenschränken oder in Räumen aufzubewahren, die sicher verschlossen werden können.

3.7
Die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Beschäftigten sind bei der Beauftragung über die einschlägigen Vorschriften des Beamten-, Tarif-, Straf- und Datenschutzrechts sowie über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren.

VV zu § 102 b

1
Beschwerden und Gegenvorstellungen gegen eine dienstliche Entscheidung der Beamtin /des Beamten sind zu den sie betreffenden Verwaltungsvorgängen zu nehmen.

2
Beschwerden und Gegenvorstellungen, die sich außer gegen die Entscheidung in der Sache auch gegen das im Zusammenhang mit der Bearbeitung gezeigte persönliche Verhalten der Beamtin / des Beamten richten, sind ebenfalls zu den Verwaltungsvorgängen zu nehmen. Erweist sich die Beschwerde oder die Gegenvorstellung gegen das persönliche Verhalten der Beamtin / des Beamten als ganz oder teilweise begründet, so ist entweder eine Abschrift der Beschwerde oder Gegenvorstellung zu den Personalakten zu nehmen oder in den Personalakten auf den Verwaltungsvorgang hinzuweisen; in beiden Fällen ist den Personalakten eine Abschrift der die Angelegenheit abschließenden Verfügung beizufügen.

3
Vorgänge über Beschwerden, die sich ausschließlich gegen das persönliche Verhalten der Beamtin /des Beamten im Dienst richten, sind zu den Personalakten zu nehmen, wenn sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet erweist oder strafrechtlich oder disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind. Andernfalls sind sie im Verwaltungsvorgang abzuheften. Auf Antrag der Beamtin / des Beamten können Vorgänge über unbegründete Beschwerden zu den Personalakten genommen werden.

4
Ergeben sich Zweifel an der Begründetheit oder Richtigkeit der Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen und lassen sich diese nicht ausräumen, ist von einer Aufnahme in die Personalakte abzusehen.

5
Anzeigen über das außerdienstliche Verhalten der Beamtin / des Beamten, die Anlass zu disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Ermittlungen geben, sind mit der abschließenden Entscheidung zu den Personalakten zu nehmen. Andernfalls sind sie im Verwaltungsvorgang abzuheften. VV 3 Satz 3 gilt entsprechend.

6
Anonyme Eingaben sind zu vernichten, sofern sie keinen Anlass geben, Ermittlungen einzuleiten.

7
Sollen Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die ungünstig sind oder nachteilig werden können, weil sie allein oder in Verbindung mit anderen Informationen sofort oder später negative rechtliche oder tatsächliche Folgen hervorrufen können, zur Personalakte genommen werden, ist die Beamtin / der Beamte schriftlich zu unterrichten.

VV zu § 102 c

1
Die Häufigkeit der Einsichtnahme in die Personalakte ist nur unter dem Aspekt des Missbrauchs beschränkbar. Eine Dokumentation der Einsichtnahme ist unzulässig.

2
Die Personalakten sind in Gegenwart einer / eines mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Bediensteten einzusehen. Werden die Personalakten bei einer anderen als der Beschäftigungsbehörde geführt, so soll die Möglichkeit gegeben werden, die Personalakten bei der Beschäftigungsbehörde oder einer anderen geeigneten Behörde einzusehen.

3
Bestehen gegen eine Einsicht in ärztliche Gutachten und Zeugnisse Bedenken, so ist eine Ärztin / ein Arzt zu beteiligen; ggf. ist das Gutachten oder Zeugnis von einer Ärztin / einem Arzt zu erläutern.

4
Hinterbliebene oder Bevollmächtigte, die keiner gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen, sind auf die Vertraulichkeit der Personalakten und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie von der erlangten Kenntnis nur in dem zur Einsicht oder Auskunft berechtigenden Umfang Gebrauch machen dürfen.

VV zu § 102 d

1
Die Vorschrift erfasst nicht den Datenfluss zwischen Grund- und Teilakte oder Grund- und Nebenakte. Sie regelt die Vorlage von Personalakten an alle anderen Personen und Stellen als die nach § 102 Abs. 3 Zugangsberechtigten.

2
Für die Dauer einer Abordnung können die Personalakten der Behörde überlassen werden, die die Personalakten für die Beschäftigungsbehörde führt. Bei Versetzung innerhalb der Landesverwaltung sind die Personalakten an die für die Führung der Personalakten zuständige neue Behörde abzugeben. An einen neuen Dienstherrn sollen die Personalakten auf Antrag abgegeben werden, wenn Belange des bisherigen Dienstherrn nicht entgegenstehen. Bei Übergabe der Personalakten ist der Entwurf des Übersendungsschreibens als Sachvorgang abzuheften.

3
Soweit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Besoldungs- und Versorgungsfälle übertragen worden ist, sind dieser Behörde die entsprechenden Personalaktendaten zur Verfügung zu stellen.

4
Die Vorlage von Personalakten an Gerichte und Staatsanwaltschaften richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Verfahrensgesetze und Prozessordnungen.

5
Die Einsichtnahme in Personalakten durch den Petitionsausschuss, den Landespersonalausschuss und den Personalrat richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften.

6
Werden Auskünfte an Dritte erteilt, hat die schriftliche Mitteilung an die Beamtin / den Beamten über Inhalt und Empfänger zeitgleich zu erfolgen.

VV zu § 102 e

1
Vorgänge, die in Personalakten abzuheften sind, dürfen, soweit in der Tilgungsverordnung oder in VV 2 nicht anderes bestimmt ist oder eine Pflicht zur Löschung oder Entfernung nicht besteht, nicht wieder entfernt oder durch Streichen, Überkleben, Radieren oder in anderer Weise unkenntlich gemacht werden.

2
Vorgänge, die nicht zu den Personalakten gehören, sind zu entfernen; die Entfernung ist aktenkundig zu machen. Schriftstücke, deren Verbleib im Original in den Personalakten nicht erforderlich ist, können auf Anforderung der Beamtin / des Beamten entnommen und diesem zurückgegeben werden; an die Stelle des entnommenen Schriftstücks ist eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung zu den Personalakten zu nehmen.

3
Hinweise in der Personalakte, die auf den Inhalt der entfernten Unterlagen schließen lassen, sind zu löschen. Soweit die Vorgänge nicht zu löschen sind, sind sie zu den Sachakten zu nehmen.

4
Auf Fehler oder Entstellungen in Schriftstücken der Personalakten ist erforderlichenfalls in einem Vermerk hinzuweisen. Änderungen in dem betreffenden Schriftstück sind unzulässig.

VV zu § 102 f

1
Verarbeitung und Nutzung im Sinne von § 102 f Abs. 1 Satz 1 ist die Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Weitergabe, Sperrung und Löschung sowie jede andere Verarbeitungsform der von § 102 Abs. 1 Satz 2 erfassten personenbezogenen Daten in Dateien.

2
Eine Rechtsverordnung ist für den automatisierten Abruf und für automatisierte regelmäßige Datenübermittlungen (§ 9 Abs. 8 DSG) zwischen Behörden erforderlich, jedoch nur, soweit nicht der Datenfluss zwischen Hauptakte und Teil- oder Nebenakten betroffen ist.

3
Als Mitteilung der Art der Daten bei erstmaliger Speicherung ist die generelle Beschreibung der gespeicherten Informationen (z.B. Name, Vorname, Personalnummer u.ä.) ausreichend.

4
Wesentliche Änderung ist die Erweiterung oder Verringerung des Umfangs oder der Ausprägung der gespeicherten Daten.

5
Personalverwaltungsverfahren sind in Bezug auf den gespeicherten Datenumfang, mögliche Verknüpfungen sowie den Funktionsumfang verbindlich und abschließend zu dokumentieren und freizugeben. Die Systeme sind so auszulegen, dass unerlaubte Weiterverarbeitung über den freigegebenen Umfang hinaus und unerlaubter Datenimport/-export verhindert werden. Bei Betrieb der Personalverwaltungssysteme im Netz ist durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (Abschottung) zu gewährleisten, dass unerlaubte Ausspähungen nicht erfolgen können. Bei zentraler Speicherung der Personalaktendaten auf Servern sind Maßnahmen zur Funktionsbeschränkung der Systemadministration vorzusehen. Datenübermittlungen sind nur verschlüsselt oder mit gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen zulässig.

Archivierte Datenträger mit Personalaktendaten sind zu sichern.

VV zu § 110

Wegen des Antragsverfahrens in Personalangelegenheiten, in denen der Landespersonalausschuss mitzuwirken oder zu entscheiden hat, wird auf die Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses (SMBl. NRW. 2304) und die dieser anliegenden Verfahrensordnung hingewiesen.

VV zu § 180

Auf die Vorschriften im Kapitel II des BRRG über Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird hingewiesen.

VV zu § 185

1
Bei Polizeivollzugsbeamtinnen / Polizeivollzugsbeamten kann das Zeugnis über die gesundheitliche Eignung oder die Dienstfähigkeit von einer Polizeiärztin / einem Polizeiarzt ausgestellt werden.

2
Die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte ist beim Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit (VV 1 zu § 79) verpflichtet, sich auf Anordnung seiner /seines Dienstvorgesetzten von einer Polizeiärztin /einem Polizeiarzt untersuchen zu lassen.

VV zu § 194

1
Die Frist von 2 Jahren (§ 194 Abs. 1) rechnet von dem Zeitpunkt an, seit dem nach den Feststellungen der Amtsärztin / des Amtsarztes oder der beamteten Polizeiärztin / des beamteten Polizeiarztes nicht mehr zu erwarten ist, dass die Beamtin / der Beamte ihre / seine volle Verwendungsfähigkeit wiedererlangt.

2
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nicht mehr voll polizeidienstfähig sind, können allein im Rahmen der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit weiter verwendet werden; § 46 findet keine Anwendung.

II.

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft; sie tritt am 31.12.2010 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes vom 4. Januar 1966 (SMBl. NRW. 2030) außer Kraft.

MBl. NRW. 2005 S. 416