Historische SMBl. NRW.
Historisch: Laufbahnwechsel in Laufbahnen, die der Innenminister gemäß § 16 des Landesbeamtengesetzes ordnet RdErl. d. Innenministers v. 9.6.1982 II A 2 - 2.20.20 - 1/82
Historisch:
Laufbahnwechsel in Laufbahnen, die der Innenminister gemäß § 16 des Landesbeamtengesetzes ordnet RdErl. d. Innenministers v. 9.6.1982 II A 2 - 2.20.20 - 1/82
Laufbahnwechsel
in Laufbahnen, die der Innenminister
gemäß § 16 des Landesbeamtengesetzes ordnet
RdErl. d.
Innenministers v. 9.6.1982
II A 2 - 2.20.20 - 1/82
1.1
Dieser
Erlass dient dem Ziel, durch generelle Anerkennungen der Gleichwertigkeit den Laufbahnwechsel
zu vereinfachen. Er bestimmt nicht enumerativ alle Fälle, in denen eine
Gleichwertigkeit zwischen verschiedenen Laufbahnen bestehen mag, sondern
beschränkt sich auf Fälle, in denen sich in der Praxis ein Bedürfnis für eine
generelle Anerkennung gezeigt hat. Daneben bleibt die Möglichkeit unberührt,
gemäß § 12 Abs. 4 LVO bzw. § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b LVO einzeln zu
entscheiden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit zwischen
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung einerseits und
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen andererseits sowie hinsichtlich der
Gleichwertigkeit zwischen Laufbahnen besonderer Fachrichtungen.
Nach § 122 Abs. 2 BRRG besitzen Laufbahnbewerber kraft Gesetzes die Befähigung
für ihrer Herkunftslaufbahn entsprechende Laufbahnen bei anderen Dienstherren
in der Bundesrepublik Deutschland.
1.2
Geltungsbereich
Dieser RdErl. gilt im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar
nur für die Landschaftsverbände, den Landesverband Lippe und den
Kommunalverband Ruhrgebiet (s. § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a LVO). Die
Regierungspräsidenten werden gebeten, für die Gemeinden und sonstigen
Gemeindeverbände - bezogen auf die gemeindlichen Laufbahnen - gem. § 67 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b LVO entsprechende Regelungen zu erlassen und im
Regierungsamtsblatt zu veröffentlichen.
Anerkennung von Befähigungen, die Laufbahnbewerber für eine Laufbahn des
gehobenen nichttechnischen Dienstes erworben haben.
Gem. § 12 Abs. 4 § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a LVO werden allgemein als
gleichwertig anerkannt
2.1
die für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der
allgemeinen Verwaltung im Lande NW oder die für die Laufbahn des gehobenen
nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW
erworbene Befähigung für die jeweils andere Laufbahn,
2.2
die beim Bund oder bei einem anderen Land erworbene Befähigung für die
Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen (inneren)
Verwaltung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den
Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW,
2.3
die in einem anderen Land erworbene Befähigung für die Laufbahn des
gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für
die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen
Verwaltung im Lande NW,
2.4
für die
- Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen
Verwaltung im Lande NW,
- Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und
Gemeindeverbänden im Lande NW,
2.41
die nach einem Studium an einer Fachhochschule durch eine Staatsprüfung
erworbenen Befähigungen für andere Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen
Dienstes.
Ausgenommen von dieser Anerkennung ist die Befähigung für den gehobenen
Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, für den gehobenen Archivdienst, für den
gehobenen Forstdienst und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst; außerdem die
aufgrund eines Studiums in den Fachbreichen "Flugsicherung und
Wetterdienst/Geophysikalischer Beratungsdienst" und
"Notenbankwesen" an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des
Bundes erworbenen Befähigungen,
2.42
sowie die außerhalb eines Fachhochschulstudiums erworbene Befähigung für
a) eine Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung
(Steuerverwaltung),
b) eine Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspfleger),
c) die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der
Bundesvermögensverwaltung,
d) die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung,
e) die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der
Arbeitsverwaltung,
f) die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bergverwaltung des Landes NW,
g) die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Verwaltung für
Agrarordnung des Landes NW.
Anerkennung von Befähigungen, die Laufbahnbewerber für eine Laufbahn des
mittleren nichttechnischen Dienstes erworben haben.
Gemäß § 12 Abs. 4, § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a LVO werden allgemein als
gleichwertig anerkannt
3.1
die für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des
Landes NW oder die für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in
den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW erworbene Befähigung für die
jeweils andere Laufbahn,
3.2
die beim Bund oder bei einem anderen Land erworbene Befähigung für die
Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes für die Laufbahn des
mittleren nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im
Lande NW,
3.3
die in einem anderen Land erworbene Befähigung für die Laufbahn des
mittleren nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für
die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes NW,
3.4
für die
- Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes NW,
- Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und
Gemeindeverbänden im Lande NW
die Befähigung für
a) eine Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung
(Steuerverwaltung),
b) eine Laufbahn des mittleren Justizdienstes (in Nordrhein-Westfalen ist dies
ausschließlich die durch AV. d. Justizministers v. 11.12.1980 - SMBl. NW.
203013 - geordnete Laufbahn),
c) die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesvermögensverwaltung,
d) die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der
Bundeswehrverwaltung,
e) die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der
Arbeitsverwaltung,
f) die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bergverwaltung
des Landes NW.
Anerkennung von Befähigungen, die Laufbahnbewerber für eine Laufbahn des
gehobenen technischen Dienstes erworben haben.
Gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 12 Abs. 4 LVO werden
für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und
Gemeindeverbänden die Befähigung für
a) eine der Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Staatlichen
Bauverwaltung des Landes NW,
b) eine der Laufbahnen des gehobenen bau-, maschinenbau- oder fernmeldetechnischen
Dienstes bei der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost,
c) die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der staatlichen
Verwaltung für Wasser- und Abfallwirtschaft des Landes NW
allgemein als gleichwertig anerkannt.