Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Abordnung und Versetzung von Polizeivollzugsbeamten innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministers v. 21. 10. 1981 -IV B 1-3002/0 H ¹)

 

Historisch:

Abordnung und Versetzung von Polizeivollzugsbeamten innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministers v. 21. 10. 1981 -IV B 1-3002/0 H ¹)

150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

21.10.81(1).


Abordnung und Versetzung
von Polizeivollzugsbeamten innerhalb
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministers v. 21. 10. 1981 -IV B 1-3002/0 H ¹)

1.1 Die Abordnung und Versetzung eines Polizei vollzugs-beamten von einer Polizeibehörde zu einer Polizeibehörde in einem anderen Regierungsbezirk, vom Lan-deskriminalamt oder von einer Polizeieinrichtung zu einer Polizeibehörde bedarf des Einverständnisses des jeweiligen Regierungspräsidenten.

1.2 Bei der Einholung des Einverständnisses ist die Personalakte des Beamten nicht zu übersenden. Sofern gegen den Beamten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens Ermittlungen veranlaßt, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein Verfahren mit dem Ziele der Beendigung des Beamtenverhältnisses eingeleitet wurden, ist dieses mitzuteilen.

2 Bei Abordnungen und Versetzungen zum Landeskri-minalamt, zur Polizei-Führungsakademie, zur Höheren Landespolizeischule, zur Landeskriminalschule oder zum Fernmeldedienst der Polizei ist das Einverständnis der jeweiligen Behörde oder Einrichtung einzuholen.

3 Bei Abordnungen und Versetzungen zur Direktion der Bereitschaftspolizei oder zu einer ihr unterstehenden Polizeieinrichtung ist das Einverständnis der Direktion der Bereitschaftspolizei einzuholen.

203001

') MBl. NW. 1981 S. 2121. ') MBl. NW. 1982 S. 1190.