Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ordnung der Laufbahn des höheren Dienstes für übernationale, innerdeutsche und protokollarische Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen VwVO d. Ministerpräsidenten v. 12.9.1987 -IA4-49-46-5/87

 

Ordnung der Laufbahn des höheren Dienstes für übernationale, innerdeutsche und protokollarische Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen VwVO d. Ministerpräsidenten v. 12.9.1987 -IA4-49-46-5/87

Ordnung der Laufbahn des höheren Dienstes für übernationale, innerdeutsche und protokollarische
Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen

VwVO d. Ministerpräsidenten v. 12.9.1987 -IA4-49-46-5/87

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz l und Abs. 5 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1987 (GV. NW. S. 149), - SGV. NW. 20301 - wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister bestimmt:

§ 1

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes für übernationale, innerdeutsche und protokollarische Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten besitzt, wer befähigt ist für die Laufbahnen

a) des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen,

b) des höheren auswärtigen Dienstes.

§ 12 Abs. 2 und 3 LVO bleibt unberührt.

§ 2

Die Beamten führen die Dienst- und Amtsbezeichnungen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 1987 S. 1522