Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ordnung der Laufbahn des gehobenen Dienstes für übernationale, innerdeutsche und protokollarische  Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen VwVO d. Ministerpräsidenten v. 3. 4. 1990 - I A 3-49-46- 5/87 -

 

Ordnung der Laufbahn des gehobenen Dienstes für übernationale, innerdeutsche und protokollarische  Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen VwVO d. Ministerpräsidenten v. 3. 4. 1990 - I A 3-49-46- 5/87 -

Ordnung der Laufbahn des gehobenen Dienstes für übernationale, innerdeutsche und protokollarische
 Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen

VwVO d. Ministerpräsidenten
v. 3. 4. 1990 - I A 3-49-46- 5/87 -

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz l und Abs. 5 der Laufbahnverordnung (LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister bestimmt:

§ 1

Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes für übernationale, innerdeutsche und protokollarische Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten besitzt, wer befähigt ist für die Laufbahn des gehobenen auswärtigen Dienstes.

§ 12 Abs. 2 und 3 LVO bleibt unberührt.

§ 2

Die Beamten führen die Dienst- und Amtsbezeichnungen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 1990 S. 468