Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Auswahlkommission gemäß § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1981 RdErl. d. Kultusministers v. 9. 11. 1981 -IV B 3 -47- 10-3175/81 (Am 01.01.2003: MSWKS)

 

Auswahlkommission gemäß § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1981 RdErl. d. Kultusministers v. 9. 11. 1981 -IV B 3 -47- 10-3175/81 (Am 01.01.2003: MSWKS)

Auswahlkommission
gemäß § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 28. Juli 1981
RdErl. d. Kultusministers v. 9. 11. 1981 -IV B 3 -47- 10-3175/81
(Am 01.01.2003: MSWKS)

Aufgrund des § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1981 (GV. NW. S. 466/SGV. NW. 203010) wird folgendes bestimmt:
1
Die Auswahlkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Ihr gehören an:

1. der Archivreferent des Kultusministeriums als Vorsitzender
2. zwei Vertreter der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen
3. zwei Vertreter der kommunalen Archive im Lande Nordrhein-Westfalen als Beisitzer.

Jedes Mitglied der Auswahlkommission hat einen Stellvertreter. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der nach § 7 Abs. l der oben genannten Verordnung bestellte Ausbildungsleiter.
Für die Vertreter der kommunalen Archive steht den kommunalen Spitzenverbänden des Landes' Nordrhein-Westfalen ein Vorschlagsrecht zu.
2
Die Beisitzer der Auswahlkommission und ihre Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
Scheidet ein Beisitzer oder ein Stellvertreter aus der Auswahlkommission aus, so ist für den Rest der Zeit, für die die Auswahlkommission bestellt ist, ein Nachfolger zu berufen.
3
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Auswahlkommission ein.
Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich.
4
Über die Eignung und Rangfolge von Bewerbern entscheiden die anwesenden Mitglieder der Auswahlkommission nach Maßgabe des § l der oben genannten Verordnung auf der Grundlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen und der Einstellungsgespräche unter angemessener Berücksichtigung der Vorschlage von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5
Über jede Sitzung der Auswahlkommission ist eine Niederschrift anzufertigen.

MBl. NRW 1981 S. 2242, geändert durch RdErl. v. 8.8.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 1892)