Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Verwaltungsabkommen Über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Vom 4. August 1967 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsabkommen Über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Vom 4. August 1967 ¹)

139. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1980 - MBl. NW. Nr. 86 einschl.) 4. 8. 67 111


Verwaltungsabkommen

Über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen

Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

Vom 4. August 1967 ¹)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

§ l

Die zuständigen Landesbehörden der vertragschließen-• den Länder erlassen in fachlicher Hinsicht möglichst übereinstimmende Vorschriften über die Ausbildung für den gehobenen Bibliotheksdienst; beabsichtigte Änderungen der Vorschriften teilen sie sich rechtzeitig mit.

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(1) Die in Rheinland-Pfalz zugelassenen Bewerber für den gehobenen Bibliotheksdienst sind berechtigt, an den am Bibliothekar-Lehrinstitut in Köln abgehaltenen Lehrgängen teilzunehmen. Die Ausbildung an dem Bibliothekar-Lehrinstitut wird in Rheinland-Pfalz als Fachlehrgang für die theoretische Ausbildung der Bibliotheksinspektoranwärter anerkannt.

(2) Die Prüfungen werden auf Grund der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Prüfungsbestimmungen der nordrhein-westfälischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken durchgeführt; beabsichtigte Änderungen der Prüfüngsbestimmungen werden dem Lande Rheinland-Pfalz rechtzeitig mitgeteilt.

(3) Bei den mündlichen Prüfungen von Beweibern aus Rheinland-Pfalz können Beauftragte des Kultusministers des Landes Rheinland-Pfalz anwesend sein. Sie können die Prüfungsarbeiten der Bewerber ihres Landes ein-sehen.

§ 3

Die Bewerber des Landes Rheinland-Pfalz unterstehen während der Ausbildung am Bibliothekar-Lchrinstitut und während der Prüfung der Dienstaufsicht ihrer obersten Dienstbehörde in Rheinland-Pfalz, die auch im Falle der Nichtzulassung oder der Wiederholung der Prüfung auf Vorschlag des- Prüfungsausschusses die Dauer des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes bestimmt. Die Bewerber haben den Anordnungen des Direktors des Bibliothekar-Lehrinstituts, der Ausbilder dieses Instituts sowie des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Folge zu leisten.

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(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch die vertragschließenden Länder in Kraft.

(2) Das Abkommen kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres von jedem der vertragschließenden Länder gekündigt -werden.

Mainz, den 11. Juli 1967

Der Minister für Unterricht und Kultus Rheinland-Pfalz

Düsseldorf, den 4. August 1967

Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen

<l MBI. NW. im s. 400.