Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Vorprüfungsordnung für die Laufbahnen der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen AV d. JM vom 25. Oktober 1961 (2300 - I B. 5, jetzt 2300 – APr. 3)

 

Vorprüfungsordnung für die Laufbahnen der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen AV d. JM vom 25. Oktober 1961 (2300 - I B. 5, jetzt 2300 – APr. 3)

Vorprüfungsordnung für die Laufbahnen
der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

AV d. JM vom 25. Oktober 1961 (2300 - I B. 5, jetzt 2300 – APr. 3)

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) in der Fassung des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) wird für die Laufbahnen der Justizverwaltung folgende Vorprüfungsordnung erlassen:


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Geltungsbereich

Die Vorprüfungsordnung gilt für die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Vorprüfungen.
§ 2
Zulassung

Die Zulassung zur Vorprüfung erfolgt durch den Oberlandesgerichtspräsidenten bzw. den Generalstaatsanwalt.
§ 3
Bewerber nach bestandener Vorprüfung
Das Bestehen der Vorprüfung gewährt keinen Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst oder zur Einführungszeit.
§ 4
Prüfungsausschüsse

1
Die Vorprüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, die beim Oberlandesgericht gebildet werden.
2
Die Prüfungsausschüsse für die Laufbahnen des Justizdienstes unterstehen der Aufsicht des Oberlandesgerichtspräsidenten; die Prüfungsausschüsse für die Laufbahnen des Vollzugsdienstes unterstehen der Aufsicht des Generalstaatsanwalts.
§ 5
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

1
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse für die Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Justizdienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse für die Laufbahnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, des mittleren Verwaltungsdienstes und des Aufsichts- und Werkdienstes müssen Beamte des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sein. Die beiden anderen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für den
a) gehobenen Justizdienst
müssen die Rechtspflegerprüfung abgelegt haben,

b) mittleren Justizdienst
sind je ein Beamter des gehobenen und des mittleren Justizdienstes,

c) gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst
müssen die Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst oder die Rechtspflegerprüfung abgelegt haben,

d) mittleren Verwaltungsdienst
sind je ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes,

e) Werkdienst
sind je ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des Werkdienstes,

f) Aufsichtsdienst
sind je ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des Aufsichtsdienstes.
2
Der Oberlandesgerichtspräsident bzw. der Generalstaatsanwalt bestellt die Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.
§ 6
Prüfungsverfahren (Allgemeines)

1
Der Oberlandesgerichtspräsident bzw. der Generalstaatsanwalt erteilt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Auftrag zur Vorprüfung.
2
Dem Auftrag sind die Personalakten und bei Bewerbern für die Laufbahnen des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes eine Erklärung des Bewerbers über seine besonderen geistigen Interessengebiete beizufügen.
3
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfung und veranlasst die Ladung der Bewerber.
§ 7
Prüfungszweck

1
In der Vorprüfung soll der Bewerber zeigen, dass er die für die erstrebte Laufbahn erforderliche Allgemeinbildung besitzt.
2
Die Vorprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
§ 8
Schriftliche Prüfung

1
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses um Vorschläge ersuchen.
2
Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht zu fertigen. Hilfsmittel dürfen nicht benutzt werden. Täuschungsversuche haben den Ausschluss von der Prüfung zur Folge; die Vorprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
3
Die Vorprüfung gilt ferner als nicht bestanden, wenn nach einstimmiger Auffassung des Prüfungsausschusses bereits auf Grund der schriftlichen Arbeiten feststeht, dass der Prüfling die Anforderungen nach § 7 Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 9
Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung soll in Form einer Unterhaltung von etwa 30 Minuten Dauer für jeden Prüfling durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss soll möglichst auch Gebiete berücksichtigen, für die der Prüfling ein besonderes Interesse erkennen lässt.
§ 10
Verfahren und Entscheidung des Prüfungsausschusses

1
Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen mit Stimmenmehrheit.
2
Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Ausschuss über das Ergebnis der Vorprüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen und mündlichen Leistungen in der Prüfung. Entscheidend für das Bestehen der Vorprüfung ist, ob der Prüfling nach dem gewonnenen Gesamtbild zum Beamten für die erstrebte Laufbahn geeignet ist.
3
Der Vorsitzende gibt die Entscheidung dem Bewerber mündlich bekannt. Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so ist er über die bei der Prüfung in Erscheinung getretenen Mängel zu unterrichten.
4
Hat der Bewerber die Vorprüfung nicht bestanden, so kann er sie mit Genehmigung des Prüfungsausschusses einmal wiederholen, wenn dieser der Auffassung ist, dass der Bewerber voraussichtlich die Wiederholungsprüfung bestehen wird.
§ 11
Niederschrift über den Prüfungshergang

1
über den Prüfungshergang wird eine Niederschrift aufgenommen.
2
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, ob eine Wiederholung der Vorprüfung zugelassen ist.
3
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorsitzende übersendet die Niederschrift mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten dem Oberlandesgerichtspräsidenten bzw. dem Generalstaatsanwalt.
4
Die Prüfungsvorgänge sind nicht zu den Personalakten zu nehmen.

II. Besondere Bestimmungen


§ 12
Schriftliche Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes

Die schriftliche Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erstreckt sich auf:

a) Aufnahme eines Diktates unter Verwendung eines Stoffes, der eine gründliche Kenntnis der Regeln der Rechtschreibung und der Zeichensetzung erfordert
- Zeit: 1/2 Stunde -;

b) Anfertigung eines Aufsatzes, dessen Thema dem Zeitgeschehen zu entnehmen ist
- Zeit: 4 Stunden -;

c) Anfertigung eines Aufsatzes, dessen Thema möglichst einem von dem Prüfling angegebenen Interessengebiet zu entnehmen ist
- Zeit: 2 Stunden -;

d) Lösung von fünf Rechenaufgaben, durch die der Prüfling dartun soll, dass er in den vier Grundrechnungsarten, im Rechnen mit Brüchen, mit benannten Zahlen, im Dreisatz, in der Zins- und Diskontrechnung sowie in der Verhältnisrechnung sicher ist
- Zeit: 2 1/2 Stunden -.
§ 13
Schriftliche Prüfung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes

Die schriftliche Prüfung für die Laufbahnen des mittleren Justizdienstes, des mittleren Verwaltungsdienstes und des Aufsichts- und Werkdienstes erstreckt sich auf:

a) Aufnahme eines Diktates zur Feststellung, ob der Bewerber Sicherheit in der Rechtschreibung und der Zeichensetzung besitzt und über eine geläufige und leserliche Handschrift verfügt
- Zeit: 1/2 Stunde -;

b) Aufnahme eines Diktates in Kurzschrift von zwei mal fünf Minuten Dauer bei einer Schreibgeschwindigkeit von mindestens 100 Silben in der Minute und anschließende Übertragung in Maschinenschrift; dies gilt nicht für die Bewerber des Aufsichts- und Werkdienstes;

c) Anfertigung eines Aufsatzes, dessen Thema aus dem Erfahrungs- und Anschauungsbereich des Bewerbers zu entnehmen ist
- Zeit: 1 1/2 Stunden -;

d) Lösung von fünf Rechenaufgaben, die den vier Grundrechnungsarten und der Bruchrechnung zu entnehmen sind
- Zeit: 2 Stunden -.

III. Schlussvorschriften


§ 14
Inkrafttreten

1
Die Vorprüfungsordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
2
Zum gleichen Zeitpunkt treten die Allgemeinen Verfügungen vom 28. August 1935 (DJ S. 1256), vom 24. November 1936 (DJ S. 1788) und vom 10. Februar 1938 (DJ S. 285) sowie die Rundverfügung vom 4. März 1952 (I/1 - 2321 - 19) außer Kraft.


MBl. NRW. 1961 S. 1720.