Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 18.2.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 139).

 


Historisch: Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst RdErl. d. Innenministeriums - 45 - 27.12.06 vom 11.9.2008

 

Historisch:

Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst RdErl. d. Innenministeriums - 45 - 27.12.06 vom 11.9.2008

Richtlinie
über die Förderphase vor dem Studium
zum höheren Polizeivollzugsdienst


RdErl. d. Innenministeriums - 45 - 27.12.06
vom 11.9.2008

1
Ziel

Gegenstand der Förderung ist die Qualifizierung zukünftiger Führungskräfte des höheren Dienstes. Sie vermittelt Kenntnisse aus den Kernbereichen Einsatzbewältigung/Gefahrenabwehr, Kriminalitätskontrolle und Verkehrssicherheitsarbeit sowie erfordert die Wahrnehmung besonderer Aufgaben zur Vorbereitung auf die Übernahme von Führungsfunktionen. Sie bereitet ferner auf das zweijährige Masterstudium vor und dient der weiteren Feststellung der Geeignetheit als zukünftige Führungskraft.

2
Gliederung und Inhalte

Der Ablauf der Förderphase wird zu Beginn in einem individuell mit den zu fördernden Personen abgestimmten Förderplan festgelegt. Dabei wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse berücksichtigt. In dem Förderplan werden Lernziele und -inhalte sowie die Verwendungen in den Kernbereichen bestimmt, in denen sie bisher noch nicht oder nur über einen kurzen Zeitraum verwendet wurden.

Die Förderphase dauert grundsätzlich 24 Monate bei einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dauert die Förderphase grundsätzlich 36 Monate.

2.1
Erstes Jahr der Förderphase

Das erste Jahr gliedert sich in die Abschnitte

-          Einführungsseminar,

-          Verwendung und Hospitationen in einer Kreispolizeibehörde

-          Abschlussseminar.

2.1.1
Einführungsseminar

Das einwöchige Einführungsseminar beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) dient der Einweisung in die Abläufe und der individuellen Abstimmung und Ausgestaltung des ersten Jahres der Förderphase.

Des Weiteren erfolgt in einer zweiwöchigen Veranstaltung die Vorbereitung auf die wahrzunehmenden Kernbereiche polizeilicher Arbeit.

2.1.2
Verwendung und Hospitationen in einer Kreispolizeibehörde

Durch die Verwendung in einer Kreispolizeibehörde werden Kenntnisse in fehlenden Kernbereichen polizeilicher Arbeit in einer Direktion bzw. Inspektion vermittelt. Hospitationen in Aufgabenfeldern, die für die Führung im höheren Polizeivollzugsdienst als erfolgskritisch angesehen werden, werden durchgeführt. Wurde bereits Dienst in allen Kernbereichen absolviert, erfolgt eine individuelle Festlegung eines weiteren Tätigkeitsfeldes (z.B. Stabsdienststelle einer Behörde).

Jede zu fördernde Person wird in dem Kernbereich einer erfahrenen Führungskraft des höheren Polizeivollzugsdienstes (h.D.) zugeordnet. Diese führt etwa zur Hälfte der Verwendungszeit ein Personalgespräch mit ihr, in dem erörtert wird, ob der bisherige Verlauf und die Ergebnisse den Zielen der Verwendung gerecht geworden sind.

2.1.3
Abschlussseminar

Im einwöchigen Abschlussseminar des LAFP NRW erfolgen die Präsentation der Seminararbeiten (s. Ziffer 3.1 Leistungsnachweise) sowie die Nachbereitung der Inhalte des ersten Jahres der Förderphase.

2.2
Zweites Jahr der Förderphase

Das zweite Jahr der Förderphase gliedert sich in die Abschnitte

-          Theoriemodul „Management und Steuerung“,

-          Praxisphase in dem für das Innere zuständigen Ministerium bzw. in einer Landesoberbehörde der Polizei NRW,

-          Theoriemodul „Management und Führung“,

-          Führungshospitation in einer Kreispolizeibehörde,

-          Abschlussseminar.

Die Abschnitte müssen nicht zeitlich aufeinander folgen.

2.2.1
Theoriemodul „Management und Steuerung“

Das LAFP NRW vermittelt in dem zweiwöchigen Theoriemodul „Management und Steuerung“ grundlegende methodische Kenntnisse der Steuerung und bereitet auf Methoden wissenschaftlichen Arbeitens sowie das Erstellen von Klausuren vor.

2.2.2
Praxisphase in dem für das Innere zuständigen Ministerium bzw. in einer Landesoberbehörde der Polizei NRW

Die fünfmonatige Praxisphase wird individuell im Gesamtzeitraum der Führungshospitation geplant. Sie vermittelt einen Perspektivwechsel durch den Transfer der theoretischen Grundlagen von Management und Steuerung. Während der Praxisphase soll an einem aktuellen Projekt teilgenommen werden. Nr. 2.1.2 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Wird die Phase in einer Landesoberbehörde durchgeführt, so erfolgt die Verwendung in einer Aufsicht führenden oder Aufsicht unterstützenden Organisationseinheit. Im Falle einer Aufteilung der zu fördernden Personen auf das für das Innere zuständigen Ministerium und eine Landesoberbehörde der Polizei NRW führt das für das Innere zuständige Ministerium für die gesamte Gruppe Veranstaltungen durch, in denen allgemeine und aktuelle Themenbereiche der Landesverwaltung behandelt werden.

2.2.3
Theoriemodul „Management und Führung“

Das LAFP  NRW vermittelt in einem vierwöchigen Theoriemodul Merkmale erfolgreicher Kommunikation und Intervention zur Bewältigung von Führungsaufgaben.

2.2.4
Führungshospitation

Die viermonatige Führungshospitation erfolgt bei einer erfahrenen Führungskraft des h.D. in einer Direktion oder Inspektion einer Kreispolizeibehörde. Durch Begleitung, Beobachtung und Unterstützung dieser Führungskraft werden die Anforderungen des beruflichen Alltags vermittelt.
Nr. 2.1.2 Satz 5 gilt entsprechend.

2.2.5
Abschlussseminar

Das LAFP NRW reflektiert in einem zweiwöchigen Abschlussseminar die persönlichen Erfahrungen der zu fördernden Person aus der gesamten Förderphase. 

3
Leistungsnachweise und Befähigungsberichte

3.1
Leistungsnachweise

Die zu fördernde Person hat folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

-          zu 2.1.2: Erstellen und Präsentieren einer Seminararbeit. Das Thema der Seminararbeit richtet sich nach Problemstellungen des aktuell zugewiesenen Aufgabenbereichs in der jeweiligen Kreispolizeibehörde oder es behandelt allgemein polizeiliche Problemstellungen mit hoher Relevanz für Führungskräfte. Das Thema wird in enger Abstimmung mit der benannten Führungskraft des h.D. der Kreispolizeibehörde und dem LAFP NRW festgelegt. Das LAFP NRW kann eine Seminararbeit zentral stellen. Das LAFP NRW begleitet die Seminararbeit des ersten Jahres der Förderphase in insgesamt 10 eintägigen Arbeitsgruppensitzungen. Die Bewertung der Seminararbeit erfolgt durch das LAFP NRW in enger Abstimmung mit der Führungskraft des h. D. der jeweiligen Kreispolizeibehörde; bei zentralen Themenstellungen durch das LAFP NRW.

-          zu 2.2.1 und 2.2.3: jeweils eine durch das LAFP bewertete dreistündige Klausur

-          zu 2.2.4: Erstellen und Präsentieren einer Facharbeit. Die Bewertung erfolgt durch die für die Führungshospitation benannte Führungskraft des h.D. der jeweiligen Kreispolizeibehörde.

Die Bewertung der Leistungsnachweise richtet sich nach den Kriterien „entspricht den Anforderungen“ und „entspricht nicht den Anforderungen“.

3.2
Befähigungsberichte

Nach jeder Praxisphase erstellt die Führungskraft des h.D. bzw. die zuständige Referats- oder Dezernatsleitung einen Befähigungsbericht.

Der Bericht soll Aufschluss über Dauer und Art der Verwendung, wesentliche Fähigkeiten und Persönlichkeitsmerkmale und Kenntnisse der zu fördernden Person geben und mit der Aussage „bewährt“ oder „nicht bewährt“ schließen.

Die Feststellung der Nichtbewährung ist ausführlich zu begründen.
Der Befähigungsbericht wird der zu fördernden Person bekannt gegeben. Dabei kann sich die Studienleitung des LAFP NRW eine Teilnahme vorbehalten.

3.3
Zertifizierung der Sprachkenntnisse in Englisch

Bis zum Abschluss des ersten Förderjahres hat die zu fördernde Person ihre Sprachkenntnisse in der EU-Amtssprache Englisch mit Level B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Der Nachweis kann durch eine Zertifizierung einer Volkshochschule oder eines privaten Anbieters erbracht werden. Die Kosten für eine Zertifizierung durch eine Volkshochschule werden vom LAFP NRW erstattet.

4
Gesamturteil, Abschluss/Beendigung der Förderphase

4.1
Einzelfeststellungen

Entsprechen die Leistungsnachweise nach 3.1 und 3.3 nicht den Anforderungen, besteht die Möglichkeit, diese einmal zu wiederholen.

Trifft ein nach Nr. 3.2 erstellter Befähigungsbericht die Aussage „nicht bewährt“ oder kann eine Bewährung am Ende einer Station noch nicht festgestellt werden, besteht die Möglichkeit der Verlängerung oder des Wiederholens einzelner Förderstationen. Voraussetzung ist eine positive Prognose für den weiteren Verlauf der Förderphase.

In den Fällen der Nr. 4.1 berichtet das LAFP NRW dem für das Innere zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet über den weiteren Verlauf der Förderphase bzw. über den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst.

4.2
Gesamturteil/Abschluss der Förderphase 

Das LAFP NRW stellt das Gesamturteil der Förderphase fest und legt dieses dem für das Innere zuständigen Ministerium in einem Abschlussbericht vor. Für einen erfolgreichen Abschluss muss mindestens die Bewährung festgestellt werden und die Leistungsnachweise müssen mindestens den Anforderungen entsprechen (vgl. 4.1).

4.3
Sonstige Beendigungsgründe

Die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst kann jederzeit widerrufen werden, wenn konkrete Zweifel an der Eignung der zu fördernden Person bestehen (z.B. Straf- oder Disziplinarverfahren, grobes Fehlverhalten). Das LAFP NRW berichtet dem für das Innere zuständigen Ministerium.
Der Widerruf erfolgt durch das für das Innere zuständige Ministerium.

5
Ergänzende Bestimmungen

5.1
Zuständigkeit

Die Beamtinnen und Beamten werden zum LAFP NRW versetzt und während der Förderphase von der Studienleitung betreut. Die Bediensteten des LAFP NRW nehmen die Aufgaben im Rahmen der Förderphase in ihrem Hauptamt wahr.

5.2
Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub wird im Förderplan festgelegt.

5.3
Regelbeurteilungen

Die Beamtinnen und Beamten in der Förderphase nehmen an der Regelbeurteilung nicht teil.

Meinen Erlass vom 6.6.2005 (MBl. NRW. S. 748), geändert durch RdErl. v. 13.2.2006 (MBl. NRW. S. 174) hebe ich hiermit auf.

MBl. NRW. 2008 S. 468, geändert d. RdErl. v. 6.2.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 112, ber. 2012 S. 170).