Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten der Musikkorps RdErl. d. Innenministers v. 16. 2. 1968 — IV C 3 — 4656¹)

 

Historisch:

Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten der Musikkorps RdErl. d. Innenministers v. 16. 2. 1968 — IV C 3 — 4656¹)

16 2 68 ,,j 217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

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Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten der Musikkorps

RdErl. d. Innenministers v. 16. 2. 1968 — IV C 3 — 4656¹)

Für die Ausbildung der Pollzelvollzugsbeamten, die in einem Polizeimusikkorps verwendet werden »ollen, und für die ergänzende Ausbildung gelten folgend« Richtlinien:

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1.1 DI* musikalische Ausbildung für Anfanger führen die KreUpolizelbebörden durch, bei denen ein Polizei-musikkorps besteht Die Anzahl der auszubildenden Beamten richtet sich nach dem Ersatzbedarf. Zu diesem Zweck melden die In Betradtt kommenden Kreispolizeibehörden zo» 1. 5. etoes Jedes Jahres der Kreispolizeibehörde Düsseldorf ihren künftigen Bedarf und die zu. besetzenden Instrumente. Die KPB Düsseldorf teilt den Gesamtbedarf dem Lehr- und Fübrangwtab mit *

1.2 Der Lehr- und Führungsstab veranlagt, daß alle Polizeivollzugsbeamten seines Aufsichtsbereiches, die die Grundausbildung bendet haben und sich in der Ausbildung bei der Bereitsdiaftspolizei befinden, über die Möglichkeit einer späteren Verwendung bei einem Pollzeimusikkorps unterrichtet werden. Beamte, die an einer spateren Verwendung In einem Polizeimusikkorps interessiert sind, sind der KPB Düsseldorf zu melden.

1.3 Die KPB Düsseldorf stellt die Eignung dieser Beamten fest. Zu dieser Feststellung sind die Leiter der Polizeimusikkorps des Landes Nordrhein-Westfalen heranzuziehen. Die geeigneten Beamten der Bereitschafts-polizel werden nach Beendigung der Ausbildung %u der KreispolizeibehOrde versetzt, bei der ein Bedarf besteht.

Bis zur I. Fachprüfung sind die Beamten im praktischen Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Sie dürfen an einem Tag In der Woche im Polizeimusikkorps auf Ihre künftige Verwendung vorbereitet werden.

1.4 Nach der I. Fachprüfung beginnt die systematische . musikalische Ausbildung. Sie dient dem Ziel, musikalische Fertigkeiten auf einem Haupt- und Nebeninstrument und die erforderlichen theoretischen Grundlagen aus der Harmonie- und Gehörlehr« zu vermitteln.

2 Ergänzende AnsbUdof

2.1 Zur Verbesserung des Leistungsstandes können bewahrte Beamte der Polizeimusikkorps an einem Musikinstitut, das im Bereich der Kreispolizeibehörde liegt, weiter ausgebildet werden. Die Weiterbildung kann auch von Fachkräften eines Musikinstituts odei Kultur-Orchesters beim Musikkorps vorgenommer werden.

2.2 An der Ausbildung sollen nur Polizeibeamte teilnehmen, die nicht alter als 45 Jahre sind, die I. Fachprüfung bestanden haben, über eine gute musikalische Begabung verfügen, mindestens ein Instrument beherrschen und wenigstens 5 Jahre in einem Polizeimusikkorps oder einem anderen anerkannten Orchester verwendet worden sind.

2.3 Die Ausbildung soll sich auf das HaupUnstrument (Blas- oder Streichinstrument), Klavier- und Partitur-spiel, Musiktheorie, Instrumentationslehre, Orchestei-spiel, Gehörbildung und rhythmische Erziehung erstrecken.

2.4 Jede Krelipolizaibehorde darf nicht mehr als zwei Beamte gleichzeitig zu einem Musiklnstitut entsenden. Die den Kreispolizeibehörden entstehenden Kosten müssen sich im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel halten.

') MBl. NW. 1968 S. 296.