Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Vereinbarung über die Wahrnehmung der katholischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen v. 4.7.1962
Vereinbarung über die Wahrnehmung der katholischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen v. 4.7.1962
Vereinbarung
über die Wahrnehmung der katholischen Polizeiseelsorge im Lande
Nordrhein-Westfalen
vertreten durch
den Herrn Ministerpräsidenten
einerseits,
und
die (Erz-) Diözesen Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen,
vertreten durch die gemäß kanonischem Recht dazu befugten Ordinarien
andererseits,
schließen folgende Vereinbarung:
1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährleistet den (Erz-) Diözesen auch weiterhin
die Ausübung ihrer Seelsorge bei der Polizei (Polizeiseelsorge).
2
Die (Erz-) Diözesen berufen für die katholische Polizeiseelsorge Pfarrer im
Haupt- und Nebenamt (Polizeiseelsorger). Diese üben ihr Amt im Auftrag und
unter Aufsicht der (Erz-) Diözesen aus.
Artikel 2
1
Die Polizeiseelsorge dient als Teil der kirchlichen Arbeit allen katholischen
Polizeivollzugsbeamten.
2
Sie wendet sich vornehmlich an die in den Polizeischulen und der
Bereitschaftspolizei geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten sie
soll sich aber auch der Beamten des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes
annehmen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.
Artikel 3
Aufgabe
der Polizeiseelsorge ist - bei Wahrung der freiwilligen Entscheidung des
Einzelnen - die Verkündigung und Lehre des Wortes Gottes, die
Sakramentenspendung und die seelsorgliche Betreuung der Polizeivollzugsbeamten.
1
Die Polizeiseelsorger verwalten ein kirchliches Amt.
2
In Ausübung von Lehre und Seelsorge sind die Polizeiseelsorger an staatliche
Weisungen nicht gebunden, sondern ausschließlich ihren kirchlichen Vorgesetzten
verantwortlich.
Artikel 5
Die
Tätigkeit der Polizeiseelsorger wird vom Lande Nordrhein-Westfalen durch
Bereitstellung der erforderlichen äußeren Hilfsmittel ermöglicht und auch sonst
in jeder Weise unterstützt; insbesondere sind den Polizeiseelsorgern die zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Unter
Einhaltung der für eine dienstliche Verwendung von Kraftfahrzeugen bestehenden
Bestimmungen stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Polizeiseelsorgern zur
Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkraftwagen zur Verfügung.
Artikel 7
1
Für die geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten ist in der Regel
14tägig, mindestens jedoch monatlich eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für
die Erörterung religiöser Lebensfragen mit dem Polizeiseelsorger zur Verfügung
zu stellen.
2
Außerdem ist den geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten während der
Dienstzeit Gelegenheit zu persönlichen Aussprachen mit dem Polizeiseelsorger
sowie mindestens einmal im Monat zur Teilnahme am Gottesdienst zu geben.
Artikel 8
In den
Polizeischulen und der Bereitschaftspolizei soll bei besonderen Anlässen,
insbesondere vor kirchlichen Feiertagen, bei Beginn und Ende von Lehrgängen,
Ausbildungsabschnitten u.ä. die Abhaltung eines Gottesdienstes für die
katholischen Polizeivollzugsbeamten innerhalb der Dienstzeit vorgesehen werden.
Artikel 9
1
Auch den Beamten des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes ist während des
Dienstes Gelegenheit zur Erörterung religiöser Lebensfragen mit den
Polizeiseelsorgern zu gewähren.
2
Ort und Zeitpunkt der Aussprachestunden sind allen Polizeivollzugsbeamten
rechtzeitig bekannt zu geben.
Artikel 10
Den
Polizeivollzugsbeamten ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit
zu geben, an Sonn- und Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen und sich auch
sonst am kirchlichen Leben zu beteiligen.
Artikel 11
Für
die Teilnahme an Exerzitien, Einkehrtagen, Werkwochen und sonstigen kirchlichen
Tagungen kann jedemPolizeivollzugsbeamten einmal im Jahr Dienstbefreiung bis zu
sechs Tagen unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
Das
Land Nordrhein-Westfalen stellt den (Erz-) Diözesen für die Wahrnehmung der
Polizeiseelsorge nach Maßgabe des Haushaltsplanes einen jährlichen
Pauschalbetrag zur Verfügung.
Artikel 13
Diese
Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
gez. + Jos. Kard. Frings gez.
Dr. Meyers
Erzbischof von Köln Ministerpräsident
des Landes
Nordrhein-Westfalen
gez. Lorenz Jaeger gez.
+ Johannes Pohlschneider
Erzbischof von Paderborn Bischof
von Aachen
Münster, den 3. Juli 1962 Essen,
den 3. Juli 1962
gez. Böggering gez.
+ Franz Hengsbach
Kapitularvikar Bischof
von Essen
MBl. NRW. 1962 S. 1352.