Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Ärztliche Untersuchungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren RdErl. d. Innenministers v. 11.6.1980 -VIII B 4 - 4.370 – 3
Ärztliche Untersuchungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren RdErl. d. Innenministers v. 11.6.1980 -VIII B 4 - 4.370 – 3
Ärztliche Untersuchungen der Angehörigen
der öffentlichen Feuerwehren
und der Werkfeuerwehren
RdErl.
d. Innenministers v. 11.6.1980 -VIII B 4 - 4.370 – 3
Bei
der Einstellung von Beamten in den feuerwehrtechnischen Dienst erstreckt sich
die Einstellungsuntersuchung zugleich auf die Tauglichkeit des Bewerbers für
den Dienst im schweren Atemschutz. Daher muss die Untersuchung nach „G 26"
Bestandteil des amtsärztlichen Gutachtens sein, das nach § 2 Abs. l Nr. 3, § 8
Abs. l Nr. 2 und § 13 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren (LVO Feu) vom 15. November 1973 (GV. NW. S. 532), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1975 (GV. NW. S. 445), - SGV. NW. 20301 - für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
erforderlich ist.
Kann
der jeweilige Amtsarzt mangels einer entsprechenden Ermächtigung die
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach „G 26" nicht vornehmen, ist
die entsprechende Untersuchung neben der allgemeinen amtsärztlichen
Untersuchung von einem dazu ermächtigten Arzt vorzunehmen.
Das
Verzeichnis der im Lande Nordrhein-Westfalen ermächtigten Ärzte nach „G
26" kann beim Landesverband Rheinland-Westfalen der gewerblichen
Berufsgenossenschaften, Hoffnungsstraße 2, 4300 Essen l, angefordert werden.
Die
Nachuntersuchungen gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 „Atemschutz"
auf weitere Tauglichkeit für den schweren Atemschutz sind bei den öffentlichen
Feuerwehren und den Werkfeuerwehren ebenfalls nach dem Erhebungsbogen G 26
durchzuführen.