Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 9.12.2024


Runderlass Zugführerausbildung in den Freiwilligen Feuerwehren (Zugführerausbildung FF)

 

Runderlass Zugführerausbildung in den Freiwilligen Feuerwehren (Zugführerausbildung FF)

Runderlass
Zugführerausbildung in den Freiwilligen Feuerwehren
(Zugführerausbildung FF)

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 34-27.19.01-000006-7644/23 -

Vom 11. März 2024

1
Allgemeines
Die Zugführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehren wird am Institut der Feuerwehr NRW, im Folgenden IdF NRW, und zusätzlich auch mittels Blended Learning angeboten. Bei diesem Lehrgang bedeutet dies eine Kombination aus eigenständigem computerunterstützten Lernen unter Begleitung von Dozenten und Lehreinheiten in Präsenz am IdF NRW.

Die Musterausbildungspläne und Prüfungsrichtlinien werden in elektronischer Form in der jeweils geltenden Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

1.1
Gliederung und Ausbildungsdauer
Die Ausbildung gliedert sich in:

a) einen zehntägigen Zugführer-Basislehrgang und

b) einen fünftägigen Zugführer-Aufbaulehrgang.

1.2
Zulassungsvoraussetzungen zum Zugführer-Basislehrgang
Durch das IdF NRW wird zugelassen, wer folgende Voraussetzungen nachweisen kann:

a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 4.1),

b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprechfunker nach (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.1),

c) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.2),

d) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Maschinisten von Löschfahrzeugen (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.3),

e) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung „ABC-Einsatz“ (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.5),

f) die Beförderung zur Ober- oder Hauptbrandmeisterin oder zum Ober- oder Hauptbrandmeister

g) die körperliche Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 sowie die Fähigkeit zum Besteigen tragbarer Leitern zum Zeitpunkt des Lehrgangs und

h) insbesondere im Einsatz erworbene Erfahrung in den oben genannten Tätigkeitsbereichen, die durch eine im Regelfall mindestens einjährige Dienstzeit als Gruppenführer nachgewiesen wird.

Abweichend von den Regelungen des Satzes 1 kann zugelassen werden, wer die Ausbildungen gemäß der Buchstaben d) und e) noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat, jedoch die Module 1 bis 3 der Truppführer-Fortbildung erfolgreich absolviert hat.

1.3
Zulassungsvoraussetzungen zum Zugführer-Aufbaulehrgang
Durch das IdF NRW wird zugelassen, wer folgende Voraussetzungen nachweisen kann:

a) die erfolgreiche Teilnahme am Zugführer-Basislehrgang,

b) insbesondere im Einsatz erworbene Erfahrung als Zugführer, die durch eine im Regelfall mindestens einjährige Dienstzeit als Zugführer nachgewiesen wird,

c) die körperliche Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 sowie die Fähigkeit zum Besteigen tragbarer Leitern zum Zeitpunkt des Lehrganges.

1.4
Erworbene Qualifikationen
Nach erfolgreicher Absolvierung des Zugführer-Basislehrganges ist die Qualifikation zum Zugführer gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 4.2, gegeben. Nach Absolvierung des Zugführer-Aufbaulehrganges ist zusätzlich eine Qualifizierung auch für besondere Einsatzsituationen gegeben. Der Zugführer-Aufbaulehrgang ist Voraussetzung für eine spätere Teilnahme am Lehrgang „Verbandsführer“ (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 4.3).

2
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 445.