Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Nebentätigkeitsverordnung Tätigkeit in Ausschüssen RdErl. d. Innenministers v. 19.1.1983 - IIIA 4 - 37.02.40 - 7041/83

 

Nebentätigkeitsverordnung Tätigkeit in Ausschüssen RdErl. d. Innenministers v. 19.1.1983 - IIIA 4 - 37.02.40 - 7041/83

Nebentätigkeitsverordnung
Tätigkeit in Ausschüssen

RdErl. d. Innenministers v. 19.1.1983 -
IIIA 4 - 37.02.40 - 7041/83

1
Nach § 2 Abs. 4 Nr. l der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) vom 21. September 1982 (GV. NW. S. 605/SGV. NW. 20302) gelten als Nebentätigkeit nicht Tätigkeiten als Mitglied,

a) von Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie
b) von Ausschüssen
der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände.

Zur Erläuterung weise ich für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände auf folgendes hin:

1.1
Unter Buchstabe a) fallen alle Ausschüsse, die auf Grund der §§ 41,41 a der Gemeindeordnung, §§ 32, 32 a der Kreisordnung, §§ 13, 14 a der Landschaftsverbandsordnung und § 17 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet gebildet werden. Unter Buchstabe b) fallen die nach sondergesetzlichen Vorschriften gebildeten Ausschüsse. Hierzu zählen

insbesondere:

1.11
die Umlegungsausschüsse
nach § 46 Abs. 2 Nr. l und 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) i.V. mit §§6 und 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes,

1.12
die Jugendwohlfahrtsausschüsse und Landesjugendwohlfahrtsausschüsse
nach § 13 Abs. 2 und § 14 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) i.V. mit §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (AG-JWG) und § 21 Abs. l und 3 JWG i.V. mit §§ 11 und 12 AG-JWG.
§ 2 Abs. 4 Nr. l NtV gilt nicht für Beamte als beratende Mitglieder der Jugendwohlfahrtsausschüsse und der Landesjugendwohlfahrtsausschüsse, soweit sich ihre Mitwirkung aus dem Hauptamt ergibt und diesem zuzurechnen ist.

1.13
die- Kreisbeiräte bei den Kreisen und kreisfreien Städten und die Gemeindebeiräte bei den kreisangehörigen Gemeinden als Ausschüsse für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen
nach § 13 Abs. l Buchst. c und d des Flüchtlingsgesetzes des Landes NW i.V. mit § l Buchst. c und d der Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen im Lande NW,

1.14
die Schulausschüsse
nach § 12 des Schulverwaltungsgesetzes.
1.2
Nicht zu den Ausschüssen i. S. des § 2 Abs. 4 Nr. l NtV gehören insbesondere, da es sich nicht um kommunale Ausschüsse handelt,

a) die aufgrund des § 137 BBauG i.V. mit § l der Gutachterausschussverordnung gebildeten Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,

b) der auf Grund des § 137a BBauG i.V. mit § 17 der Gutachterausschussverordnung gebildete Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte,

c) die auf Grund von § 46 Abs. 2 Nr.3 BBauG i.V. mit § 18 der Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes bei den Regierungspräsidenten gebildeten Oberen Umlegungsausschüsse.
2
Wird ein Kommunalbeamter zum Geschäftsführer des bei seiner Anstellungskörperschaft gebildeten Umlegungs- oder Gutachterausschusses bestellt, so soll ihm diese Tätigkeit im Hinblick auf § 4 Abs. l NtV nicht als Nebentätigkeit übertragen werden. Nach § 12 Abs. l Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes hat die Gemeinde dem Umlegungsausschuss die für seine Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte zur Verfügung zu stellen; § 137 Abs. 2 BBauG bestimmt, dass sich die Gutachterausschüsse der Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet sind, als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer Arbeit bedienen. Hierbei handelt es sich um regelmäßig anfallende Aufgaben und in der Regel der Sache nach um hauptamtliche Tätigkeiten der damit befassten Beamten. Selbst wenn Gemeinden im Rahmen ihrer Organisationsgewalt die Geschäftsführertätigkeit den Beamten nicht im Hauptamt übertragen, sind sie jedoch nach § 12 Abs. 3 Buchstabe b NtV gehindert, den Beamten eine Vergütung zukommen zu lassen, da ihnen diese Aufgaben im Hauptamt zugewiesen werden können (vgl. W Nummer 2 zu § 67 Landesbeamtengesetz - LBG -, Verwaltungsverordnung vom 4. Januar 1966 - SMB1. NW. 2030 -).
3
Ein Kommunalbeamter, der nach § 138 Abs. l BBauG i.V. mit der Gutachterausschussverordnung zum Vorsitzenden des bei seiner Anstellungskörperschaft gebildeten Gutachterausschusses für Grundstückswerte bestellt worden ist, nimmt keine Aufgabe seiner Behörde i. S. von § 4 Abs. l NtV wahr, weil es sich bei den Gutachterausschüssen um Landeseinrichtungen handelt. Daher kann ihm diese Tätigkeit als Nebentätigkeit übertragen werden. Dabei scheidet die Zahlung einer Vergütung allerdings aus, wenn - wie vielerorts üblich - der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird (§ 12 Abs. 3 Buchst. a NtV).

MBl. NRW. 1983 S. 143.