Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Behandlung von Anzeigen gegen Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Verkehr Auslegung des § 164 StGB RdErl. d. Innenministers v. 9.6.1986-IIA l-1.20-4/86¹)

 

Historisch:

Behandlung von Anzeigen gegen Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Verkehr Auslegung des § 164 StGB RdErl. d. Innenministers v. 9.6.1986-IIA l-1.20-4/86¹)

174.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1988 = MB1. NW.Nr.57einschl.) ' 9- 6- 86

203020


Behandlung von Anzeigen gegen
Angehörige des öffentlichen Dienstes
im dienstlichen Verkehr
Auslegung des § 164 StGB

RdErl. d. Innenministers v. 9.6.1986-IIA l-1.20-4/86¹)

Gemäß den von der Rechtsprechung entwickelten . Grundsätzen sollte bei der Behandlung von Anzeigen gegen Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen , Verkehr folgendes berücksichtigt werden:

1. Wer den von einem Dritten gegen einen anderen erhobenen Vorwurf einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung,' dessen Unrichtigkeit, er nicht kennt, nur an die für die Prüfung des Vorwurfs zuständige Stelle weiterleitet, „verdächtigt" nicht selbst und erfüllt damit nicht den Straftatbestand des § 164 Abs. l StGB.

2. Es verdächtigt jedoch selbst und erfüllt den Tatbestand des § 184 Abs. l StGB, wer bei der Weitergabe einer Verdächtigung eines Dritten an die zuständige Stelle

a) eine eigene Verdächtigung als angebliche Mitteilung . eines Dritten tarnt,

b) die Unrichtigkeit der Verdächtigung kennt, diese Kenntnis aber verschweigt,.

c) die Verdächtigung bestärkt oder verstärkt,

d) die Herkunft der Verdächtigung unterdrückt und damit die für die Prüfung zuständige Behörde über deren Ursprung im unklaren läßt,

96 86 (1) 25°- Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 2000 = MBl. NRW. Nr. 58 einschl.)

' e) dte Verdächtigung verfälscht, indem er wesentliche, den .Verdächtigten entlastende Tatsachen verschweigt .

3. Eine Verfälschung der von einem Dritten geäußerten Verdächtigung im Sinne der Ziffer 2e) liegt nicht vor, wenn bei ihrer Weiterleitung Tatsachen, von denen der Weiterleitende zwar im Zusammenhang mit der Verdächtigung Kenntnis erhalten hat, die aber für Inhalt, Umfang und Herkunft der erhobenen Vorwürfe sowie • . ihre Wahrheit oder Unwahrheit ohne Bedeutung sind, nicht mitgeteilt werden..

4. Im öffentlichen Dienst muß jeder Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens vermieden werden. Deshalb . ist es notwendig, jede Anschuldigung gegen einen Bediensteten, die nicht von vornherein völlig haltlos ist, sorgfältig zu prüfen. Die. Pflicht zur Prüfung obliegt dem Dienstvorgesetzten des Verdächtigten.

5. Wird einem anderen Angehörigen des. öffentlichen Dienstes .als dem zuständigen Dienstvorgesetzten eine Anschuldigung gegen einen anderen Bediensteten mitgeteilt, so ist er weder berechtigt noch verpflichtet, vor der Weiterleitung der Anschuldigung an den zuständigen Dienstvorgesetzten eigene Ermittlungen über den erhobenen Vorwurf anzustellen. Er ist vielmehr be- ' rechtigt, vielfach sogar verpflichtet, die Anschuldigung so schnell wie möglich an den zuständigen Dienstvorgesetzten weiterzuleiten...

6. Die Weitergabe einer von einem Dritten geäußerten Verdächtigung begründet für den Weiterleitenden die Pflicht, alle ihm später bekannt werdenden entlastenden Tatsachen der Stelle mitzuteilen, der er die fremde Verdächtigung zugeleitet hat In der Verletzung dieser Pflicht kann die Erfüllung des Tatbestandes durch Unterlassen liegen.

7. Leitet ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes eine von einem Dritten erhobene, nicht von vornherein völlig hältlose falsche Verdächtigung an den zuständigen Dienstvorgesetzten weiter, so kann er regelmäßig nicht wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) bestraft werden. Zwar ist in diesem Fall der äußere Tatbestand der genannten Vorschrift erfüllt; das Verhalten des Bediensteten ist jedoch durch § 193 StGB gerechtfertigt wenn nicht das Vorhandensein einer üblen Nachrede aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter denen sie geschehen ist hervorgeht

') MBl. NW. 1991 S. 1474, geändert durch RdErl. v. 26.6. 2000 (MBl. NHW. 2000 S. 796).