Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Belobigung von Polizeivollzugsbeamten Gewährung von Geldbelohnungen RdErl. d. Innenministers v. 23.8.1974 - IV B 2 - 3035

 

Belobigung von Polizeivollzugsbeamten Gewährung von Geldbelohnungen RdErl. d. Innenministers v. 23.8.1974 - IV B 2 - 3035

Belobigung von Polizeivollzugsbeamten
Gewährung von Geldbelohnungen

RdErl. d. Innenministers v. 23.8.1974 - IV B 2 - 3035

1
Die Leiter der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen können die Belobigung eines Polizeivollzugsbeamten mit einer Geldbelohnung verbinden, wenn der Beamte außerordentliche, weit über den normalen Rahmen seiner Dienstpflichten hinausgehende Leistungen gezeigt hat.

2
Die Gewährung einer Geldbelohnung bedarf der Zustimmung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste.

3
Die Geldbelohnung soll in der Regel 50,00 Euro nicht unter- und 500,00 Euro nicht überschreiten. Bei beabsichtigten Überschreitungen ist stets meine Zustimmung einzuholen.

4
Belobigungen in Verbindung mit einer Geldbelohnung sollen neben der persönlichen Anerkennung zugleich Ansporn für die übrigen Polizeibeamten sein. Die Belobigung ist daher im innerdienstlichen Bereich unter Angabe des Grundes und der Höhe der Geldbelohnung bekannt zu geben und in der Personalakte zu vermerken.

5
Geldbelohnungen sind bei Kapitel 0311 Titel 681 00 - Geldleistungen an natürliche Personen - nachzuweisen.

MBl. NRW. 1974 S. 1296, geändert durch RdErl. v. 26.5.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 566), 5.10.2010 (MBl. NRW. 2010 S.  888).