Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Belobigung von Polizeivollzugsbeamten Gewährung von Geldbelohnungen RdErl. d. Innenministers v. 23.8.1974 - IV B 2 - 3035
Belobigung von Polizeivollzugsbeamten Gewährung von Geldbelohnungen RdErl. d. Innenministers v. 23.8.1974 - IV B 2 - 3035
Belobigung
von Polizeivollzugsbeamten
Gewährung von Geldbelohnungen
Die Leiter der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen können die Belobigung eines
Polizeivollzugsbeamten mit einer Geldbelohnung verbinden, wenn der Beamte
außerordentliche, weit über den normalen Rahmen seiner Dienstpflichten
hinausgehende Leistungen gezeigt hat.
Die Gewährung einer Geldbelohnung bedarf der Zustimmung des Landesamtes für
Zentrale Polizeiliche Dienste.
Die Geldbelohnung soll in der Regel 50,00 Euro nicht unter- und 500,00 Euro
nicht überschreiten. Bei beabsichtigten Überschreitungen ist stets meine
Zustimmung einzuholen.
Belobigungen in Verbindung mit einer Geldbelohnung sollen neben der
persönlichen Anerkennung zugleich Ansporn für die übrigen Polizeibeamten sein.
Die Belobigung ist daher im innerdienstlichen Bereich unter Angabe des Grundes
und der Höhe der Geldbelohnung bekannt zu geben und in der Personalakte zu
vermerken.
Geldbelohnungen sind bei Kapitel 0311 Titel 681 00 - Geldleistungen an
natürliche Personen - nachzuweisen.