Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Meldung von Nebeneinnahmen Gem. RdErl. d. Innenministeriums -II A l - 1.55 - 6/99 - u. d. Finanzministeriums -B 1110 - 71.2 - IV B 2 - v. 11. 10. 1999

 

Meldung von Nebeneinnahmen Gem. RdErl. d. Innenministeriums -II A l - 1.55 - 6/99 - u. d. Finanzministeriums -B 1110 - 71.2 - IV B 2 - v. 11. 10. 1999

Meldung von Nebeneinnahmen
Gem. RdErl. d. Innenministeriums -II A l - 1.55 - 6/99 -
u. d. Finanzministeriums -B 1110 - 71.2 - IV B 2 -
v. 11. 10. 1999

Nach § 71 LBG haben Beamtinnen und Beamte ihrer oder ihrem Dienstvorgesetzten eine jeden- Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vorzulegen, die sie für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 69 Abs. l Nrn. 2, 3 und 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten haben, wenn die Einnahmen insgesamt eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen.


Die Aufstellung der Nebeneinnahmen ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes nach einem vom Innenministerium und Finanzministerium erstellten Muster vorzulegen (vgl. W 3.1 zu § 71 LBG). Dieser Mustervordruck (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird die Anwendung dieses Runderlasses empfohlen.


Der Gem. RdErl. v. 25.1.1983 (SMBl. NRW. 203022) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1999 S. 1212.


Anlagen: