Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Wahrnehmung von Architekten- und Bauingenieuraufgaben in Nebentätigkeit VwVO d. Innenministers - II A 1 - 1.50.04 - 4/83 - u. d. Finanzministers - B 1210 - 6.1.2 - IV B 2 - v. 19.7.1983

 

Wahrnehmung von Architekten- und Bauingenieuraufgaben in Nebentätigkeit VwVO d. Innenministers - II A 1 - 1.50.04 - 4/83 - u. d. Finanzministers - B 1210 - 6.1.2 - IV B 2 - v. 19.7.1983

Wahrnehmung von Architekten- und
Bauingenieuraufgaben in Nebentätigkeit
VwVO d. Innenministers - II A 1 - 1.50.04 - 4/83 - u. d.
Finanzministers - B 1210 - 6.1.2 - IV B 2 - v. 19.7.1983

Aufgrund des § 238 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 236), - SGV. NW. 2030 - wird zur Ausführung des § 68 LBG bestimmt:

1.
Die Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten bauplanender oder bauleitender Art (einschließlich der Erstellung von Finanzierungsplänen oder Endabrechnungen, der Fertigung der Statik sowie der Teilnahme an Wettbewerben auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens) und von sonstigen Architekten- und  Bauingenieurleistungen, die in Nebentätigkeit erbracht werden sollen, ist für jedes Vorhaben einzeln zu beantragen.

2.
Eine nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG genehmigungspflichtige Nebentätigkeit liegt auch dann vor, wenn eine Vergütung nicht von demjenigen, für den die Nebentätigkeit ausgeübt wird, sondern von dritter Seite gewährt wird, und zwar auch dann, wenn hierauf kein Rechtsanspruch besteht (§ 11 NtV).

3.
Nebentätigkeiten nach Nr. 1 dürfen nicht genehmigt werden, wenn der Beamte oder seine Beschäftigungsbehörde mit dem Vorhaben voraussichtlich befasst werden wird (z. B. als Bewilligungs-, Genehmigungs-, Aufsichts- oder Widerspruchsbehörde) oder bereits befasst ist. Dasselbe gilt, wenn der Beamte oder seine Beschäftigungsbehörde bereits mit dem Vorhaben befasst war (z. B. durch eine Bauvoranfrage). Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Nebentätigkeit für Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG. NW. ausgeübt werden soll, sofern sichergestellt ist, dass der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder ein von ihm beauftragter Vertreter in Kenntnis der Nebentätigkeit die abschließende Entscheidung über das Vorhaben trifft. Sie gelten ferner nicht für die Teilnahme an Wettbewerben im Sinne der Nr. 1, es sei denn, dass der Beamte mit der Wettbewerbsaufgaben unmittelbar befasst ist oder sich aus der Teilnahme unabweisbar die Beauftragung zur weiteren Bearbeitung ergeben kann.

4.
Die Genehmigung für die Übernahme einer Bauleitung in Nebentätigkeit ist in der Regel wegen der Kollision mit der dienstlichen Tätigkeit zu verwagen, da die Bauleitung grundsätzlich wirkungsvoll nur während der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann. Ausnahmen vom Verbot, Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit auszuüben (§ 70 Abs. 1 Satz 2 LBG), sind in diesem Zusammenhang nicht zuzulassen.

5.
Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten nach Nr. 1 ist § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG besonders zu beachten. Da die Nebentätigkeiten in der Regel mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, ist grundsätzlich die Ausführung mehrerer Vorhaben zur gleichen Zeit nicht genehmigungsfähig.

6.
Über die erteilten Genehmigungen für eine Nebentätigkeit in Architekten- und Bauingenieuraufgaben ist eine Liste zu führen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
- Name und Amtsbezeichnung bzw. Vergütungsgruppe des Mitarbeiters,
- Art und Dauer des Bauvorhabens,
- Art und Nebentätigkeit
(z. B. Bauplanung, Bauleitung, Statik, Freiflächen-, Bauleit-, Landschaftsplanung),
- Zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit je Woche,
- Höhe der Bausumme,
- Datum der Genehmigung

7.
Die Liste der Nebentätigkeitsgenehmigungen ist zum 1. April eines jeden Jahres der obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Sie ist wie Personalvorgänge vertraulich zu behandeln.

8.
Diese Verwaltungsverordnung ist auf hauptamtliche und hauptberufliche Professoren nicht anzuwenden.

9.
Gemäß § 11 BAT gilt diese Verwaltungsverordnung für Angestellte entsprechend.

Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die vorgenannten Regelungen mit Ausnahme der Bestimmungen zu Nr. 4 Satz 2, Nrn. 6 und 7 unmittelbar. Es wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden empfohlen, die Bestimmungen zu Nr. 4 Satz 2, Nrn. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

MBl. NRW. 1983 S. 1707, ber. S. 2468.