Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Schutzkleidungs- und -ausrüstungsgegenstände für Bedienstete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, der Staatlichen Gewerbeärzte und der Zentralstelle für Sicherheitstechnik Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V A l - 1704.1 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A l - 1704.1 -v. 23.1.1990 ¹)

 

Historisch:

Schutzkleidungs- und -ausrüstungsgegenstände für Bedienstete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, der Staatlichen Gewerbeärzte und der Zentralstelle für Sicherheitstechnik Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V A l - 1704.1 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A l - 1704.1 -v. 23.1.1990 ¹)

196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.4.1990 = MBl. NW.Nr.24einschl.)

23. 1. 90 (1)


Schutzkleidungs- und -ausrüstungsgegenstände
für Bedienstete der Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter, der Staatlichen
Gewerbeärzte und der Zentralstelle für
Sicherheitstechnik

Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V A l - 1704.1 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A l - 1704.1 -v. 23.1.1990 ¹)

Für die Beschaffung und Unterhaltuhg der Schutzkleidung, die Bedienstete der Verwaltungen des Landes NRW im Dienst zu tragen haben, ist die mit Erlaß des Finanzministers v. 30.10.1956 (SMB1. NW. 203024) bekanntgegebene Richtlinie verbindlich.

Im Benehmen mit dem Finanzminister wird geregelt, daß in Ergänzung hierzu die für den jeweiligen Verwal-Aniage tungsbereich im Katalog (Anlage) aufgeführten Schutzkleidungs- und -ausrüstungsgegenstände, die Bedienstete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, der Staatlichen Gewerbeärzte und der Zentralstelle für Sicherheitstechnik der Gewerbeaufsicht des Landes NRW im Außen- und Labordienst zu tragen haben, zu beschaffen sind bzw. entsprechend gepflegt und instandgehalten werden. Dabei gibt der Katalog allerdings nur einen möglichen Beschaf-

• fungsrahmen vor. Die Verpflichtung zum Tragen von Schutzkleidungsund -ausrüstungsgegenständen ergibt sich u. a. aus den

• einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften, wie sie für die jeweiligen gewerblichen Arbeitnehmer Anwendung finden. Um Leben und Gesundheit der Bediensteten zu schützen und um nach außen nicht unglaubwürdig zu erscheinen, müssen die Bediensteten der Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung von Arbeits- und Immissionsschutzvorschriften zu überwachen haben, auch selbst entsprechend ausgerüstet sein. Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, die Bediensteten erforderlichenfalls anzuhalten, die bereitge-

stellten Schutzkleidungs- und -ausrüstungsgegenstände zutragen.

Die Leiter der Dienststellen haben daher dafür Sorge zu tragen, daß den Bediensteten, soweit es deren Einsatz erfordert, die im Katalog aufgelisteten Schutzkleidungsund -ausrüstungsgegenstände unentgeltlich zur Verfügung stehen und in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden. Für den unter lfd. Nr. 1.2,2.2,2.3,2.4,3.1 und 3.4 bezeichneten Personenkreis sind die Schutzkleidungs- und -ausrüstungsgegenstände im notwendigen Umfang zu beschaffen, in der Dienststelle bereitzuhalten und den Bediensteten je nach Bedarf zur Verfügung zu stellen.

Kopfbedeckung, Ohrenschützer, gefütterte Handschuhe sowie Roßhaarsocken sind aus hygienischen Gründen den Bediensteten auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Für Schutzhelme und Gehörschutzkapseln sind einmal verwendbare Papiereinlagen bereitzustellen. Atemmasken und Schutzbrillen sind nach jedem Gebrauch in geeigneter Form zu reinigen, falls sie nicht einem Bediensteten ständig zur Verfügung stehen. Auf eine normgerechte Ausführung der Schutzkleidungs- und -ausrüstungsgegenstände ist besonders zu achten.

Schutzkleidungs- und -ausrüstungsgegenstände, die nach Benutzung ihr Schutzziel nicht mehr erfüllen, sind auszutauschen. Die Entscheidung hierüber trifft der Dienststellenleiter oder der von ihm beauftragte Bedienstete.

Wird für Bedienstete, die im Katalog nicht aufgeführt sind, das Tragen von Schutzkleidungs- und -ausrüstungsgegenständen für notwendig angesehen, ist die Entscheidung der obersten Dienstaufsichtsbehörde einzuholen.

Die Beschaffung und Unterhaltung von Schutzkleidungs- und -ausrüstungsgegenständen ist nur im Rahmen der für diesen Zweck verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Somit wird der.sich nach dieser Regelung ergebende Beschaffungsbedarf voraussichtlich nur über mehrere Haushaltsjahre realisierbar sein. Es obliegt daher den Dienststellenleitern, bezüglich der Beschaffungsnotwendigkeiten Prioritätsentscheidungen zu treffen.

') MBl. NW. 1990 S. 266.


Anlagen: