Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Richtlinien für die Beschaffung und Unterhaltung der von den Verwaltungsangehörigen des Landes im Dienst zu tragenden Schutzkleidung Erl. d. Finanzministers v. 30.10.1956 - B 2130 — 3395/IV/56

 

Richtlinien für die Beschaffung und Unterhaltung der von den Verwaltungsangehörigen des Landes im Dienst zu tragenden Schutzkleidung Erl. d. Finanzministers v. 30.10.1956 - B 2130 — 3395/IV/56

Richtlinien für die Beschaffung und Unterhaltung
der von den Verwaltungsangehörigen des Landes
im Dienst zu tragenden Schutzkleidung
Erl. d. Finanzministers v. 30.10.1956 - B 2130 — 3395/IV/56

Bei der Beschaffung von Schutzkleidung, die zur Benutzung durch die Verwaltungsangehörigen bereitgehalten werden soll, bitte ich unbeschadet besonderer Regelungen in Tarifordnungen, Tarifverträgen, Dienstordnungen, unfallrechtlichen und anderen einschlägigen Bestimmungen einheitlich nach folgenden Gesichtspunkten zu verfahren:


1.
Als Schutzkleidung gelten Kleidungsstücke und ähnliche Ausrüstungsgegenstände, die bei bestimmten Tätigkeiten an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Unfälle, Witterungsunbilden, gesundheitliche Gefahren oder gegen ungewöhnlich starke Verschmutzung oder Abnutzung der Kleidung oder aus Gründen der Hygiene von Beamten, Angestellten und Arbeitern getragen werden müssen.
Die von den Verwaltungsangehörigen lediglich zur Schonung ihrer eigenen Kleidung innerhalb des ihnen normalerweise obliegenden Dienstes getragenen besonderen Kleidungsstücke dürfen nicht aus Landesmitteln beschafft werden. Hierzu gehören z. B. Schutzmäntel, Arbeitskittel, Schürzen u. dgl., die bei den regelmäßigen Arbeiten in Registraturen, Archiven, Büchereien, Kanzleien, Abfertigungsräumen, Zeichensälen, Lagerräumen, Buchbindereien, Werkstätten, an Zentralheizungsanlagen und bei der Hausreinigung usw. getragen werden, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

2.
Wenn für bestimmte Verwaltungen die Notwendigkeit besteht, das Tragen von Schutzkleidung im Einzelnen zu regeln, so treffen die obersten Landesbehörden im Rahmen dieser Richtlinien und im Benehmen mit mir die entsprechenden Anordnungen.

3.
Die Beschaffung von Schutzkleidung muss in möglichst engen Grenzen gehalten werden. Auf zweckmäßige und einfache Ausführung der Kleidungsstücke ist besonders zu achten.

4.
Die aus Landesmitteln beschaffte Schutzkleidung bleibt grundsätzlich Eigentum der Verwaltung. Für die einzelnen Stücke sind soweit wie möglich Tragezeiten festzusetzen. Im Übrigen ist die sachgemäße Benutzung und die pflegliche Behandlung der Stücke von der Verwaltung zu überwachen.
Verwaltungen, die durch Kleiderkassen Dienstkleidung für ihre Angehörigen beschaffen, dürfen Verwaltungszuschüsse für Schutzkleidung, die in das persönliche Eigentum der Verwaltungsangehörigen übergehen soll, nicht gewähren.

5.
Die Kosten für Reinigung und Instandsetzung der aus Landesmitteln beschafften Schutzkleidung werden von der Verwaltung getragen. Gegebenenfalls können die Reinigungskosten in besonderen Fällen auf Antrag durch eine an die Bediensteten zu zahlende monatliche Pauschale abgegolten werden.

6.
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden oder Verluste an Schutzbekleidungsstücken hat der verantwortliche Verwaltungsangehörige Ersatz zu leisten.

7.
Schutzbekleidungsstücke werden dem Benutzer nicht zum uneingeschränkten persönlichen Gebrauch, sondern nur für die Zeit der dienstlichen Beschäftigung zur Verfügung gestellt, für die das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben ist. Die Schutzkleidung ist der Verwaltung spätestens beim Ausscheiden des Trägers aus dem Dienst zurückzugeben und nach Reinigung und Instandsetzung ggf. weiter zu verwenden.

8.
Arbeitsschürzen und Arbeitsanzüge (Overalls) können gestellt werden zum Schutz bei sehr schmutzigen Arbeiten, z. B. in der Druckerei, bei der Reinigung von Feuerungsanlagen und Dampfkesseln, bei Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen durch Kraftwagenführer.

9.
Die Beschaffung von Schutzkleidung aus Leder ist nur für bestimmte, gem. Nr. 2 näher zu bezeichnende Arbeiten zulässig.

10.
Regenzeug kommt im Allgemeinen nur für Verwaltungsangehörige in Frage, deren Tätigkeit im Freien bei Regenwetter nicht unterbrochen werden darf, z.B. für Boten im Außendienst, Fahrzeugbesatzungen in offenen Kraftfahrzeugen.

11.
Stiefel mit kurzen oder langen Schäften (u. a. Gummi-, Filz- oder Pelzstiefel) dürfen nur in besonderen Fällen nach näherer Anweisung gem. Nr. 2 zur Verfügung gestellt werden.

12.
Bei den Bediensteten, für die das Land Träger der Unfallversicherung ist, ist der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Eigenunfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen; Zusammenstellung der Vorschriften und Regeln zur Durchführung der Unfallverhütung, Ersten Hilfe und Betriebshygiene“ in der jeweils gültigen Fassung (SMBl. NRW. 8221) zu beachten. Von diesen Vorschriften werden Beamte nicht erfasst. Diesen ist jedoch im Allgemeinen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn Schutzkleidung im gleichen Umfang und unter gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

MBl. NRW. 1956 S. 2143, geändert durch RdErl. v. 2.4.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 780).