Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Untersuchungen und Begutachtungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 29.11. 1993 -IV B 5-8020

 

Untersuchungen und Begutachtungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 29.11. 1993 -IV B 5-8020

Untersuchungen und Begutachtungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 29.11. 1993 -IV B 5-8020

1.

Die Untersuchungen und Begutachtungen nach dem Landesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz obliegen den Polizeiärztinnen und Polizeiärzten.

2.
Die Untersuchung oder Begutachtung veranlassen die Dienstvorgesetzten. Der Auftrag, muss den Untersuchungszweck genau beschreiben, etwaige besondere Anforderungen, die sich aus der Tätigkeit oder der beabsichtigten Verwendung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten ergeben, benennen und die Umstände mitteilen, die für die ärztliche Beurteilung von Bedeutung sein können.

Bei der Durchführung von polizeiärztlichen Untersuchungen dürfen Patientendaten nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies zur Durchführung der Untersuchung für den jeweils angegebenen Untersuchungszweck erforderlich ist

Gutachten nach § 194 Abs. 2 LBG sind nach Maßgabe der Vorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300) zu erstellen.

Die Behördenleitung darf in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Untersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen. Einzelergebnisse der Anamnese, der Untersuchung, der ergänzenden Befunde und der Diagnose können bei konkreten Zweifeln von der personalbewirtschaftenden Stelle schriftlich bei der Polizeiärztin oder dem Polizeiarzt angefordert werden, soweit sie deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Klärung dieser Zweifel für erforderlich hält.

3.
Polizeiärztliche Gutachten nach § 194 Abs. 2 LBG und nach dem Beamtenversorgungsgesetz werden durch Polizeiärztinnen und Polizeiärzte erstellt die die zu Begutachtende oder den zu Begutachtenden weder kurativ noch arbeitsmedizinisch betreuen.

Die Zuständigkeiten werden durch besonderen RdErl. bestimmt.

4.
Polizeiärztliche Gutachten sind vor Weitergabe an die Behördenleitung durch eine weitere Polizeiärztin oder einen weiteren Polizeiarzt gegenzuzeichnen. Die zur Gegenzeichnung berechtigten Polizeiärztinnen und Polizeiärzte werden durch besonderen RdErl. bestimmt.

MBl. NRW. 1994 S. 50, geändert durch RdErl. v. 22.12.1995 (MBl. NRW. 1996 S. 251), 4.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 422)