Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden Gem. RdErl. d. Innenministers - IIA l -1.30.00 - 16/87 -u. d. Finanzministers - B 1110 - 91.1 - IV B 2- v. 3.2.1987

 

Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden Gem. RdErl. d. Innenministers - IIA l -1.30.00 - 16/87 -u. d. Finanzministers - B 1110 - 91.1 - IV B 2- v. 3.2.1987

Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte
des Landes oder ihre Familienangehörigen
durch Gewaltaktionen erleiden

Gem. RdErl. d. Innenministers - IIA l -1.30.00 - 16/87
-u. d. Finanzministers - B 1110 - 91.1 - IV B 2-
v. 3.2.1987


Bei der Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden, ist nach folgenden Richtlinien zu verfahren:

1.
Sind durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen eines Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
2.
Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist, dass der Geschädigte anderweitig keinen Ersatz erlangen kann. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann 'Ersatz geleistet werden, ohne dass der Beamte seinen Ersatzanspruch im Klagewege geltend macht Die Ersatzleistung setzt voraus, dass der Geschädigte seine Ansprüche gegen Dritte abtritt. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden. Eine Ersatzleistung wird nicht gewährt, soweit der Schaden durch eine Hausratversicherung ersetzt wird oder ersetzt worden wäre, wenn sich der Beamte insoweit ausreichend versichert hätte.
3.
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Der Schaden ist unverzüglich nach Schadenseintritt bei dem Dienstvorgesetzten unter eingehender Schilderung des Sachverhalts, Angabe von Zeugen und sonstiger Beweismittel sowie unter Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung und - soweit möglich - des Umfangs des Schadens anzuzeigen.
4.
Leistungen können versagt werden, wenn der Beamte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
5.
Leistungen sind zu versagen, soweit der Beamte den Eintritt des Schadens zu vertreten hat oder seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen ist.
6.
Schäden bis 50,- DM werden nicht ersetzt.
7.
Bei der Bemessung der Ersatzleistung ist im Falle der Zerstörung oder des Abhandenkommens bei beweglichen Sachen vom Wiederbeschaffungspreis auszugehen; die Minderung des Gebrauchswerts durch Verwendung und Abnutzung ist in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Bei unbeweglichen Sachen ist der Verkehrswert maßgebend.

Im Fall der Beschädigung bemisst sich die Ersatzleistung nach der Höhe der notwendigen Kosten der Instandsetzung; für eine nicht zu behebende Wertminderung ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Die Höhe der Ersatzleistung darf insgesamt den nach Absatz l zu ermittelnden Wert nicht übersteigen.
8.
Die Richtlinien gelten für Richter sowie für Angestellte und Arbeiter des Landes entsprechend.


MBl. NRW. 1987 S. 483, geändert durch RdErl. v. 18.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 119).