Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Fortbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; hier: Förderung des Studiums an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien RdErl. d. Innenministers v. 14. 3. 61 - II A 2 - 25.36 - 223/6l
Fortbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; hier: Förderung des Studiums an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien RdErl. d. Innenministers v. 14. 3. 61 - II A 2 - 25.36 - 223/6l
Fortbildung
der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
hier: Förderung des Studiums an den Verwaltungs-
und Wirtschaftsakademien
RdErl. d.
Innenministers v. 14. 3. 61 -
II A 2 - 25.36 - 223/6l
Die berufliche Fortbildung der
Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist Voraussetzung für eine leistungsfähige und den steigenden Anforderungen gerecht
werdende Verwaltung. Je stärker die Aufgaben der Verwaltung anwachsen
und je schwieriger sie sich gestalten, desto
wichtiger ist eine gründliche Ausbildung und Fortbildung der zu ihrer Erfüllung berufenen Dienstkräfte. Jede Vertiefung
des Bildungsstandes weckt das Verständnis
für die inneren Zusammenhänge staatlichen Wirkens und fördert die Fähigkeit zu richtiger Beurteilung und Entscheidung. Die ständige Erweiterung und
Vertiefung des Wissens steigert die
dienstlichen Leistungen und bietet
die Gewähr für eine vielseitige Verwendbarkeit innerhalb der Verwaltung.
Die Verpflichtung der Beamten, sich
fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Anforderungen ihres Amtes
gewachsen sind, ist daher in § 48
Abs. 1 Laufbahnverordnung und § 24
Abs. 1 Laufbahnverordnung der Polizeivollzugsbeamten besonders hervorgehoben
worden.
Im Lande Nordrhein-Westfalen dienen
in besonderem Maße die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien der planmäßigen
Fortbildung der Verwaltungsangehörigen. Ziel
des Studiums an diesen Fortbildungseinrichtungen ist es, den Angehörigen
des öffentlichen Dienstes in Vorlesungen und
Übungen vertiefte und erweiterte Kenntnisse der öffentlichen Verwaltung zu
vermitteln, ihnen durch Einbeziehung
der Wirtschaftswissenschaften in das Studium
einen Einblick in die Zusammenhänge des Wirtschaftslebens zu geben und
nicht zuletzt die Allgemeinbildung der Studierenden zu fördern. Es liegt daher
in gleicher Weise im Interesse der
Verwaltung und ihrer Dienstkräfte, dass der Besuch der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien gefördert wird. Die Leiter der
Behörden und sonstigen Dienststellen
bitte ich, ihre Verwaltungsangehörigen in geeigneter Weise auf die Studienmöglichkeiten
an der örtlichen oder nächstgelegenen Akademie
hinzuweisen und den Studierenden alle mit dem Dienst zu vereinbarenden
Erleichterungen zu gewähren.
Im Einvernehmen mit dem
Finanzminister bitte ich, künftig in der
Landesverwaltung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Den Beamten und vollbeschäftigten Angestellten, die als Vollhörer zum Erwerb eines Diploms einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie an einem Lehrgang von mindestens sechs Semestern teilnehmen und deren Dienst- bzw. Wohnort außerhalb des Vorlesungsortes
liegt, werden nach § 23 Abs. 2 LRKG die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten
(2. Wagenklasse) für die Benutzung regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel
zwischen dem Dienst- oder Wohnort und
dem Vorlesungsort erstattet. Das gleiche gilt bei der Teilnahme an besonderen Veranstaltungen der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, wenn sie von der obersten Dienstbehörde ausdrücklich
empfohlen worden ist.
Eine Abschrift des Abschlusszeugnisses der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie sowie Bescheinigungen über den Besuch
einzelner Lehrgänge sind zu den Personalakten
zu nehmen.
Bei Abgabe dienstlicher Beurteilungen nach § 104 LBG ist das Fortbildungsbestreben des Beamten zu
würdigen. Der Besuch der Verwaltungs-
und Wirtschaftsakademie und der
Erwerb des Diploms sind bei der Beurteilung
zu berücksichtigen. Bei Angestellten ist entsprechend zu verfahren, soweit für diesen Personenkreis
Beurteilungen abgegeben werden.
Beamten und Angestellten des Landes, die
nach dem 1. Januar 1968 an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie des Landes Nordrhein-Westfalen ein Verwaltungs-Akademie-Diplom oder ein Kommunal- Diplom oder ein Wirtschafts-Diplom erworben haben,
kann im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel auf Antrag eine
einmalige Zuwendung in Höhe von 256
Euro bewilligt werden. Durch diese Zuwendung soll ein Ausgleich für die neben den Fahrkosten entstehenden Aufwendungen für Hörergebühren und Fachliteratur gewährt werden. Der Antrag ist mit einer Abschrift des Diploms spätestens ein Jahr
nach Bestehen der Diplomprüfung
einzureichen.
Die Nummern l und 4 gelten nicht für Angestellte, die Anspruch auf berufliche
Fortbildung nach dem Arbeitsförderungsgesetz
(AFG) vom 25. Juni 1969 (BGB1. I S. 582) haben. In diesen Fällen richtet sich die Förderung nach den §§41 bis 46 AFG. Diesen Angestellten wird jedoch vom 4. Semester an für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Fertigung
der vorgeschriebenen häuslichen Übungsarbeiten
und mit der Vorbereitung der Diplomarbeit (z.B. Besuch von Bibliotheken und Archiven) notwendig werden sowie zur
Ablegung der Diplomprüfung
(Klausurarbeiten und mündliche Prüfung) Sonderurlaub unter Wegfall der Vergütung nach § 50 Abs. 2 BAT gewährt.
Die Diplome der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien sind zwar weder Befähigungsnachweise für die Wahrnehmung bestimmter Ämter in der öffentlichen
Verwaltung, noch gibt ihr Besitz
einen Anspruch auf Beförderungen
oder sonstige unmittelbar greifbare berufliche Vorteile. Das Diplom
einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
ist jedoch als Nachweis besonderer fachlicher
Kenntnisse anzuerkennen (§ 48 Abs. 3 LVO). Wenn Diplominhaber durch die
Fortbildung ihre Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen erheblich gesteigert haben, ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu
geben, ihre Fachkenntnisse in höher
bewerteten Dienstgeschäften
anzuwenden. Bei sonst gleicher Eignung und Leistung werden Diplominhaber
in der Regel bei Beförderungen den Vorzug verdienen. § 25 Abs. 2 LBG und Artikel II Abs. 1 des Frauenförderungsgesetzes
bleiben unberührt. Ich mache jedoch darauf aufmerksam, dass Diplominhaber im Rahmen
der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nur
dann befördert werden können, wenn sie
die laufbahn- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, da die
Diplome der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien weder als
Vorbildungserfordernisse gewertet werden können noch andere laufbahn- oder tarifrechtliche Erfordernisse ersetzen. Die
Möglichkeit der für die Ernennung zuständigen Behörde, in berechtigten Einzelfällen Ausnahmen von § 30 LVO zu beantragen,
bleibt unberührt.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie
den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Anlagen: