Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Fortbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; hier: Förderung des Studiums an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien RdErl. d. Innenministers v. 14. 3. 61 - II A 2 - 25.36 - 223/6l

 

Fortbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; hier: Förderung des Studiums an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien RdErl. d. Innenministers v. 14. 3. 61 - II A 2 - 25.36 - 223/6l

Fortbildung
der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
hier: Förderung des Studiums an den Verwaltungs-
und Wirtschaftsakademien
RdErl. d. Innenministers v. 14. 3. 61 -
II A 2 - 25.36 - 223/6l

Die berufliche Fortbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist Voraussetzung für eine leistungsfähige und den steigenden Anforderungen gerecht werdende Verwaltung. Je stärker die Aufgaben der Verwaltung anwachsen und je schwieriger sie sich gestalten, desto wichtiger ist eine gründliche Ausbildung und Fortbildung der zu ihrer Erfüllung berufenen Dienstkräfte. Jede Vertiefung des Bildungsstandes weckt das Verständnis für die inneren Zusammenhänge staatlichen Wirkens und fördert die Fähigkeit zu richtiger Beurteilung und Entscheidung. Die ständige Erweiterung und Vertiefung des Wissens steigert die dienstlichen Leistungen und bietet die Gewähr für eine vielseitige Verwendbarkeit innerhalb der Verwaltung. Die Verpflichtung der Beamten, sich fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind, ist daher in § 48 Abs. 1 Laufbahnverordnung und § 24 Abs. 1 Laufbahnverordnung der Polizeivollzugsbeamten besonders hervorgehoben worden.

Im Lande Nordrhein-Westfalen dienen in besonderem Maße die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien der planmäßigen Fortbildung der Verwaltungsangehörigen. Ziel des Studiums an diesen Fortbildungseinrichtungen ist es, den Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Vorlesungen und Übungen vertiefte und erweiterte Kenntnisse der öffentlichen Verwaltung zu vermitteln, ihnen durch Einbeziehung der Wirtschaftswissenschaften in das Studium einen Einblick in die Zusammenhänge des Wirtschaftslebens zu geben und nicht zuletzt die Allgemeinbildung der Studierenden zu fördern. Es liegt daher in gleicher Weise im Interesse der Verwaltung und ihrer Dienstkräfte, dass der Besuch der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien gefördert wird. Die Leiter der Behörden und sonstigen Dienststellen bitte ich, ihre Verwaltungsangehörigen in geeigneter Weise auf die Studienmöglichkeiten an der örtlichen oder nächstgelegenen Akademie hinzuweisen und den Studierenden alle mit dem Dienst zu vereinbarenden Erleichterungen zu gewähren.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister bitte ich, künftig in der Landesverwaltung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1.
Den Beamten und vollbeschäftigten Angestellten, die als Vollhörer zum Erwerb eines Diploms einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie an einem Lehrgang von mindestens sechs Semestern teilnehmen und deren Dienst- bzw. Wohnort außerhalb des Vorlesungsortes liegt, werden nach § 23 Abs. 2 LRKG die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten (2. Wagenklasse) für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zwischen dem Dienst- oder Wohnort und dem Vorlesungsort erstattet. Das gleiche gilt bei der Teilnahme an besonderen Veranstaltungen der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, wenn sie von der obersten Dienstbehörde ausdrücklich empfohlen worden ist.
2.
Eine Abschrift des Abschlusszeugnisses der Verwal
tungs- und Wirtschaftsakademie sowie Bescheinigungen über den Besuch einzelner Lehrgänge sind zu den Personalakten zu nehmen.
3.
Bei Abgabe dienstlicher Beurteilungen nach § 104 LBG
ist das Fortbildungsbestreben des Beamten zu würdigen. Der Besuch der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und der Erwerb des Diploms sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Bei Angestellten ist entsprechend zu verfahren, soweit für diesen Personenkreis Beurteilungen abgegeben werden.
4.
Beamten und Angestellten des Landes, die nach dem 1. Januar 1968 an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie des Landes Nordrhein-Westfalen ein Verwaltungs-Akademie-Diplom oder ein Kommunal- Diplom oder ein Wirtschafts-Diplom erworben haben, kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel auf Antrag eine einmalige Zuwendung in Höhe von 256 Euro bewilligt werden. Durch diese Zuwendung soll ein Ausgleich für die neben den Fahrkosten entstehenden Aufwendungen für Hörergebühren und Fachliteratur gewährt werden. Der Antrag ist mit einer Abschrift des Diploms spätestens ein Jahr nach Bestehen der Diplomprüfung einzureichen.
5.
Die Nummern l und 4 gelten nicht für Angestellte, die Anspruch auf berufliche Fortbildung nach dem
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGB1. I S. 582) haben. In diesen Fällen richtet sich die Förderung nach den §§41 bis 46 AFG. Diesen Angestellten wird jedoch vom 4. Semester an für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Fertigung der vorgeschriebenen häuslichen Übungsarbeiten und mit der Vorbereitung der Diplomarbeit (z.B. Besuch von Bibliotheken und Archiven) notwendig werden sowie zur Ablegung der Diplomprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Prüfung) Sonderurlaub unter Wegfall der Vergütung nach § 50 Abs. 2 BAT gewährt.
Die Diplome der Verwaltungs- und Wirtschaftsakade
mien sind zwar weder Befähigungsnachweise für die Wahrnehmung bestimmter Ämter in der öffentlichen Verwaltung, noch gibt ihr Besitz einen Anspruch auf Beförderungen oder sonstige unmittelbar greifbare berufliche Vorteile. Das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ist jedoch als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse anzuerkennen (§ 48 Abs. 3 LVO). Wenn Diplominhaber durch die Fortbildung ihre Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen erheblich gesteigert haben, ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden. Bei sonst gleicher Eignung und Leistung werden Diplominhaber in der Regel bei Beförderungen den Vorzug verdienen. § 25 Abs. 2 LBG und Artikel II Abs. 1 des Frauenförderungsgesetzes bleiben
unberührt. Ich mache jedoch darauf aufmerksam, dass Diplominhaber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nur dann befördert werden können, wenn sie die laufbahn- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, da die Diplome der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien weder als Vorbildungserfordernisse gewertet werden können noch andere laufbahn- oder tarifrechtliche Erfordernisse ersetzen. Die Möglichkeit der für die Ernennung zuständigen Behörde, in berechtigten Einzelfällen Ausnahmen von § 30 LVO zu beantragen, bleibt unberührt.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

MBl. NRW. 1961 S. 468, geändert durch RdErl. v. 22. 3. 1963 (MBl. NRW. 1963 S. 382), v. 30. 9. 1968 (MBl. NRW. S. 1681), 12. 7 .1971 (MBl. NRW. 1971 S. 1368), 24. 2. 1992 (MBl. NRW. 1992 S. 492), 21. 3. 1997 (MBl. NRW. 1997 S. 362), ber. 5. 9. 1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1086), 23. 11. 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1623).


Anlagen: