Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen an Landesbedienstete RdErl. d. Finanzministers v. 15.6.1970 – B 3160 – 0.1 – IV A 4

 

Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen an Landesbedienstete RdErl. d. Finanzministers v. 15.6.1970 – B 3160 – 0.1 – IV A 4

Richtlinien
über die Gewährung von Schulbeihilfen an Landesbedienstete

RdErl. d. Finanzministers v. 15.6.1970
– B 3160 – 0.1 – IV A 4

Auf Grund der §§ 85, 238 Abs. 2 LBG und § 22 LBesG 69 werden im Einvernehmen mit dem Innenministerium nachstehende Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen erlassen. Die Richtlinien finden auf Angestellte und Arbeiter des Landes entsprechende Anwendung; die Schulbeihilfen gelten für sie als außertarifliche Leistungen.

1
Schulbeihilfen bei Unterbringung von Kindern außerhalb des Elternhauses

1.1
Landesbedienstete können auf Antrag eine Schulbeihilfe erhalten, wenn bei einer Versetzung, Einstellung oder Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 1 LUKG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 und Abs. 4 BUKG) ein nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 BUKG berücksichtigungsfähiges Kind wegen des Umzuges an den neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 2 Abs. 6 BUKG in der Fassung des § 1 Abs. 2 LUKG) außerhalb des Elternhauses untergebracht werden muss, weil eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.11
 Der tägliche Besuch der nächsterreichbaren geeigneten über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden Schule ist wegen der Entfernung oder der Verkehrsverhältnisse von der Wohnung des Bediensteten aus nicht zumutbar.

1.12
Das Kind befindet sich zur Zeit des Wohnungswechsels in der sechsten, achten oder neunten Klasse einer über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden Schule und soll in dieser Schule bleiben.

1.13
Das Kind befindet sich zur Zeit des Wohnungswechsels in der vierten oder einer höheren Klasse einer über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden Schule, ist aber innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal wegen eines Wohnungswechsels aus Anlass einer in Nummer 1.1 genannten dienstlichen Maßnahme umgeschult worden und soll

zur Vermeidung eines weiteren Schulwechsels in der bisherigen Schule bleiben

oder

zur Vermeidung später zu erwartender weiterer Schulwechsel an einem anderen Ort eingeschult werden.

1.14
Das Kind wird innerhalb eines Jahres vor dem nach Auskunft der zuständigen Behörde zu erwartenden Wohnungswechsel aus dienstlichem Anlass (Nummer 1.1) in einer über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden Schule am künftigen Wohnort oder in seiner Nähe eingeschult, damit ein späterer Schulwechsel zu ungünstigerer Zeit vermieden wird.

1.2
entfällt

1.3
Eine Schulbeihilfe wird nicht gewährt, wenn eine Schule am Dienst- oder Wohnort besucht wird; Nummer 1.14 bleibt unberührt.

1.31
eine Schule am Dienstort einschließlich seiner Nachbarorte besucht wird – Nummer 1.14 bleibt unberührt – oder

1.32
die Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Dienstort einschließlich der jeweiligen Nachbarorte so gering ist, dass der tägliche Besuch der bisherigen Schule vom neuen Dienstort aus zumutbar ist.

1.4
Den über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden Schulen werden Sonderschulen für körperlich oder geistig behinderte Kinder gleichgestellt. Für den Besuch von Universitäten, Hoch-, Fach-, Berufs-, Grund- und Hauptschulen werden keine Schulbeihilfen gewährt; das gleiche gilt für Berufsfachschulen, wenn sie nach Auskunft der Schulbehörde nicht überwiegend allgemeinbildenden Unterricht vermitteln.

1.5
Bei der ersten Einschulung in eine über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführende allgemeinbildende Schule ist die Entscheidung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten über die Wahl der Schule maßgebend. Bei einem notwendigen späteren Schulwechsel ist die Schule als geeignet anzusehen, die der bisherigen Schule nach der Schulform (z. B. Realschule, Höhere Schule) und dem Schultyp (z. B. alt- oder neusprachliches Gymnasium) entspricht.

1.6
Der Besuch der nächsterreichbaren geeigneten über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden Schule vom Elternhaus aus ist nicht zumutbar, wenn die notwendige Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Unterrichtsbeginn und vom Unterrichtsende bis zum Eintreffen in der Wohnung bei Ausnutzung des günstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für den Hin- und Rückweg regelmäßig zusammen mehr als 2 ¿ Stunden oder bei fehlenden Beförderungsmitteln die zurückzulegende Strecke (Hin- und Rückweg) mehr als 8 km beträgt. Für körperlich oder geistig behinderte Kinder können in Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Abweichungen von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden.

1.7
Als Schulbeihilfe werden zu dem regelmäßig entstehenden Aufwand für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung des Kindes bis zu 50 vom Hundert der nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 150 DM monatlich gewährt.

1.8
Die Schulbeihilfe wird gewährt

1.81
in den Fällen der Nummer 1.12 für das laufende Schuljahr, wenn sich das Kind zur Zeit des Wohnungswechsels in der sechsten oder neunten Klasse, und für das laufende und das folgende Schuljahr, wenn sich das Kind in der achten Klasse befindet;

1.82
in den Fällen der Nummer 1.13 für das laufende und das folgende Schuljahr; sie kann nach Nummer 1.12 weitergewährt werden, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt in dem die Schulbeihilfe einzustellen wäre, in eine der dort genannten Klassen eintritt; sie kann ferner bis zum Umzug weitergewährt werden, wenn nach Auskunft der zuständigen Behörde ein weiterer Wohnungswechsel aus dienstlichem Anlass (Nummer 1.1) innerhalb eines Jahres zu erwarten ist;

1.83
in den Fällen der Nummer 1.14 vom Ersten des Monats des Schulwechsels an bis zum Umzug, aber nicht länger, als Trennungsentschädigung gezahlt wird; ist der Umzug durchgeführt, kommt die Gewährung einer Schulbeihilfe nach Nummer 1.11 aus Anlass dieses Wohnungswechsels nicht mehr in Betracht.

2
Schulbeihilfen bei täglicher Rückkehr des Kindes in das Elternhaus

Besucht ein Kind, bei dem die Voraussetzungen für eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses vorliegen (Nummer 1), dennoch die nächsterreichbare geeignete oder die bisherige Schule oder die Schule am künftigen Wohnung vom Elternhaus aus, so können als Schulbeihilfe die Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel erstattet werden, soweit sie monatlich 10 DM übersteigen.

3
Gemeinsame Bestimmungen

3.1
Wird zu den Aufwendungen, für die eine Schulbeihilfe in Betracht kommt, ein Zuschuss oder eine Entschädigung aufgrund anderer Vorschriften (z. B. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Ausbildungsbeihilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Erziehungsbeihilfen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Schulweg-Fahrkostenerstattung nach der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz) geleistet oder besteht darauf ein Anspruch, so sind diese Beträge auf die Schulbeihilfe insoweit anzurechnen, als sie zur Deckung des gleichen Bedarfs bestimmt sind.

3.2
Die Schulbeihilfe gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften.

3.3
Die Schulbeihilfe wird für das laufende Schuljahr bewilligt. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. In dem Bewilligungsbescheid ist auf die Verpflichtung hinzuweisen, jede Änderung der Verhältnisse, die für die Bemessung und Gewährung der Schulbeihilfe von Bedeutung sind, unverzüglich der bewilligenden Stelle anzuzeigen.

3.4
Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Bediensteten kann Schulbeihilfe weitergewährt werden, wenn sie ihren Wohnsitz nicht an einem Ort nehmen können, der den Schulverhältnissen des Kinder hinreichend Rechnung trägt.

3.5
Die obersten Dienstbehörden bestimmen die Behörde, die für die Entscheidung über die Gewährung von Schulbeihilfen zuständig ist, und regeln das Verwaltungsverfahren.

3.6
Die Schulbeihilfen sind den Landesbediensteten oder den Hinterbliebenen von Beamten mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen auszuzahlen und bei dem zuständigen Besoldungs- oder Versorgungstitel zu buchen. An Hinterbliebene von Angestellten oder Arbeitern zu zahlende Schulbeihilfen sind bei dem Besoldungstitel und Kapitel nachzuweisen, aus dem der verstorbene Bedienstete bisher seine Dienstbezüge erhalten hat. Die Schulbeihilfen sind auf den Stammkarten bzw. den Grundblättern besonders nachzuweisen. In der Vermerkspalte der Stammkarte bzw. des Grundblattes ist die Verfügung anzugeben, mit der die Schulbeihilfe bewilligt worden ist.

3.7
Die Auszahlungsanordnungen für Schulbeihilfen bzw. die Mitteilungen über die Festsetzung der Schulbeihilfen sind mit den Bewilligungsunterlagen vor ihrer Weiterleitung an die zuständige Kasse bzw. an das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem für die Bewilligungsbehörde zuständigen Rechnungsamt (Vorprüfungsstelle) zur Prüfung gemäß § 5 Abs. 6 der Vorprüfungsverordnung für die Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen (VPO) zuzuleiten. § 12 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VPO bleibt unberührt.

3.8
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

4
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.7.1970 in Kraft.

MBl. NRW. 1970 S. 1098, geändert durch RdErl. v. 29.9.1972 (MBl. NRW. 1992 S. 1748), 26.5.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 1094).