Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen an Landesbedienstete RdErl. d. Finanzministers v. 15.6.1970 – B 3160 – 0.1 – IV A 4
Richtlinien über die Gewährung von Schulbeihilfen an Landesbedienstete RdErl. d. Finanzministers v. 15.6.1970 – B 3160 – 0.1 – IV A 4
Richtlinien
über die Gewährung von Schulbeihilfen an Landesbedienstete
RdErl. d. Finanzministers v. 15.6.1970
– B 3160 – 0.1 – IV A 4
Schulbeihilfen bei Unterbringung von Kindern außerhalb
des Elternhauses
1.1
Landesbedienstete können auf Antrag eine Schulbeihilfe erhalten, wenn bei einer
Versetzung, Einstellung oder Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§
1 LUKG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 und Abs. 4 BUKG)
ein nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 BUKG berücksichtigungsfähiges Kind wegen des Umzuges
an den neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 2 Abs. 6 BUKG
in der Fassung des § 1 Abs. 2 LUKG) außerhalb des Elternhauses untergebracht
werden muss, weil eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Der tägliche Besuch der nächsterreichbaren geeigneten über das Bildungsziel der
Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden Schule
ist wegen der Entfernung oder der Verkehrsverhältnisse von der Wohnung des
Bediensteten aus nicht zumutbar.
Das Kind befindet sich zur Zeit des Wohnungswechsels in der sechsten, achten
oder neunten Klasse einer über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden
allgemeinbildenden Schule und soll in dieser Schule
bleiben.
Das Kind befindet sich zur Zeit des Wohnungswechsels in der vierten oder einer
höheren Klasse einer über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden Schule, ist aber innerhalb der letzten
drei Jahre schon einmal wegen eines Wohnungswechsels aus Anlass einer in Nummer
1.1 genannten dienstlichen Maßnahme umgeschult worden und soll
oder
zur Vermeidung später zu erwartender weiterer Schulwechsel
an einem anderen Ort eingeschult werden.
Das Kind wird innerhalb eines Jahres vor dem nach Auskunft der zuständigen
Behörde zu erwartenden Wohnungswechsel aus dienstlichem Anlass (Nummer 1.1) in
einer über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden
Schule am künftigen Wohnort oder in seiner Nähe eingeschult, damit ein späterer
Schulwechsel zu ungünstigerer Zeit vermieden wird.
entfällt
Eine Schulbeihilfe wird nicht gewährt, wenn eine Schule am Dienst- oder Wohnort
besucht wird; Nummer 1.14 bleibt unberührt.
eine Schule am Dienstort einschließlich seiner Nachbarorte besucht wird –
Nummer 1.14 bleibt unberührt – oder
die Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Dienstort einschließlich
der jeweiligen Nachbarorte so gering ist, dass der tägliche Besuch der
bisherigen Schule vom neuen Dienstort aus zumutbar ist.
Den über das Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen werden Sonderschulen für körperlich oder geistig behinderte Kinder
gleichgestellt. Für den Besuch von Universitäten, Hoch-, Fach-, Berufs-, Grund-
und Hauptschulen werden keine Schulbeihilfen gewährt; das gleiche gilt für
Berufsfachschulen, wenn sie nach Auskunft der Schulbehörde nicht überwiegend allgemeinbildenden Unterricht vermitteln.
Bei der ersten Einschulung in eine über das Bildungsziel der Hauptschule
weiterführende allgemeinbildende Schule ist die
Entscheidung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten über die Wahl der
Schule maßgebend. Bei einem notwendigen späteren Schulwechsel ist die Schule
als geeignet anzusehen, die der bisherigen Schule nach der Schulform (z. B.
Realschule, Höhere Schule) und dem Schultyp (z. B. alt- oder neusprachliches
Gymnasium) entspricht.
Der Besuch der nächsterreichbaren geeigneten über das
Bildungsziel der Hauptschule weiterführenden allgemeinbildenden
Schule vom Elternhaus aus ist nicht zumutbar, wenn die notwendige Zeit vom
Verlassen der Wohnung bis zum Unterrichtsbeginn und vom Unterrichtsende bis zum
Eintreffen in der Wohnung bei Ausnutzung des günstigsten regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels für den Hin- und Rückweg regelmäßig zusammen
mehr als 2 ¿ Stunden oder bei fehlenden Beförderungsmitteln die zurückzulegende
Strecke (Hin- und Rückweg) mehr als 8 km beträgt. Für körperlich oder geistig
behinderte Kinder können in Härtefällen mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde Abweichungen von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
zugelassen werden.
Als Schulbeihilfe werden zu dem regelmäßig entstehenden Aufwand für die
auswärtige Unterkunft und Verpflegung des Kindes bis zu 50 vom Hundert der
nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 150 DM monatlich gewährt.
Die Schulbeihilfe wird gewährt
in den Fällen der Nummer 1.12 für das laufende Schuljahr, wenn sich das Kind
zur Zeit des Wohnungswechsels in der sechsten oder neunten Klasse, und für das
laufende und das folgende Schuljahr, wenn sich das Kind in der achten Klasse
befindet;
in den Fällen der Nummer 1.13 für das laufende und das folgende Schuljahr; sie
kann nach Nummer 1.12 weitergewährt werden, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt in
dem die Schulbeihilfe einzustellen wäre, in eine der dort genannten Klassen
eintritt; sie kann ferner bis zum Umzug weitergewährt werden, wenn nach
Auskunft der zuständigen Behörde ein weiterer Wohnungswechsel aus dienstlichem
Anlass (Nummer 1.1) innerhalb eines Jahres zu erwarten ist;
in den Fällen der Nummer 1.14 vom Ersten des Monats des Schulwechsels an bis zum
Umzug, aber nicht länger, als Trennungsentschädigung gezahlt wird; ist der
Umzug durchgeführt, kommt die Gewährung einer Schulbeihilfe nach Nummer 1.11
aus Anlass dieses Wohnungswechsels nicht mehr in Betracht.
Schulbeihilfen bei täglicher Rückkehr des
Kindes in das Elternhaus
Besucht ein Kind, bei dem die Voraussetzungen für eine
Unterbringung außerhalb des Elternhauses vorliegen (Nummer 1), dennoch die nächsterreichbare geeignete oder die bisherige Schule oder
die Schule am künftigen Wohnung vom Elternhaus aus, so können als Schulbeihilfe
die Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel erstattet werden,
soweit sie monatlich 10 DM übersteigen.
Gemeinsame Bestimmungen
Wird zu den Aufwendungen, für die eine Schulbeihilfe in Betracht kommt, ein
Zuschuss oder eine Entschädigung aufgrund anderer Vorschriften (z. B.
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
Ausbildungsbeihilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Erziehungsbeihilfen nach
dem Bundesversorgungsgesetz oder Schulweg-Fahrkostenerstattung nach der
Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz) geleistet oder besteht
darauf ein Anspruch, so sind diese Beträge auf die Schulbeihilfe insoweit
anzurechnen, als sie zur Deckung des gleichen Bedarfs bestimmt sind.
Die Schulbeihilfe gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Die Schulbeihilfe wird für das laufende Schuljahr bewilligt. Dem Antrag sind
die erforderlichen Unterlagen beizufügen. In dem Bewilligungsbescheid ist auf
die Verpflichtung hinzuweisen, jede Änderung der Verhältnisse, die für die
Bemessung und Gewährung der Schulbeihilfe von Bedeutung sind, unverzüglich der
bewilligenden Stelle anzuzeigen.
Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Bediensteten kann Schulbeihilfe weitergewährt
werden, wenn sie ihren Wohnsitz nicht an einem Ort nehmen können, der den
Schulverhältnissen des Kinder hinreichend Rechnung
trägt.
Die obersten Dienstbehörden bestimmen die Behörde, die für die Entscheidung
über die Gewährung von Schulbeihilfen zuständig ist, und regeln das
Verwaltungsverfahren.
Die Schulbeihilfen sind den Landesbediensteten oder den Hinterbliebenen von
Beamten mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen auszuzahlen und bei dem
zuständigen Besoldungs- oder Versorgungstitel zu buchen. An Hinterbliebene von
Angestellten oder Arbeitern zu zahlende Schulbeihilfen sind bei dem
Besoldungstitel und Kapitel nachzuweisen, aus dem der verstorbene Bedienstete
bisher seine Dienstbezüge erhalten hat. Die Schulbeihilfen sind auf den Stammkarten
bzw. den Grundblättern besonders nachzuweisen. In der Vermerkspalte der
Stammkarte bzw. des Grundblattes ist die Verfügung anzugeben, mit der die
Schulbeihilfe bewilligt worden ist.
Die Auszahlungsanordnungen für Schulbeihilfen bzw. die Mitteilungen über die
Festsetzung der Schulbeihilfen sind mit den Bewilligungsunterlagen vor ihrer
Weiterleitung an die zuständige Kasse bzw. an das Landesamt für Besoldung und
Versorgung dem für die Bewilligungsbehörde zuständigen Rechnungsamt
(Vorprüfungsstelle) zur Prüfung gemäß § 5 Abs. 6 der Vorprüfungsverordnung für
die Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen (VPO) zuzuleiten. § 12 Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz VPO bleibt unberührt.
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.7.1970 in Kraft.
MBl. NRW. 1970 S. 1098,
geändert durch RdErl. v. 29.9.1972 (MBl. NRW. 1992 S. 1748), 26.5.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 1094).