Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 15. Januar 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 44).

 


Historisch: Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Landes (Kantinenrichtlinien) RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.10.1961 - B 3115 - 3714/IV/61

 

Historisch:

Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Landes (Kantinenrichtlinien) RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.10.1961 - B 3115 - 3714/IV/61

Richtlinien
für Kantinen bei Dienststellen des Landes
(Kantinenrichtlinien)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.10.1961
- B 3115 - 3714/IV/61

Für die Kantinen bei Dienststellen des Landes erlasse ich im Einvernehmen mit dem Innenminister die nachstehenden Richtlinien:

Nr. 1

Bei den Dienststellen des Landes mit ungeteilter Arbeitszeit können Kantinen für die Bediensteten eingerichtet werden.

Nr. 2

1
Die Kantine kann entweder als behördeneigene Einrichtung nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung geführt oder einem Pächter, der sie auf eigene Rechnung führt, übertragen werden. Ob von einem Pächter Pacht verlangt wird, hängt von den Umständen, besonders der Höhe des Umsatzes und des zu erwartenden Überschusses ab. Bei Abschluss eines Pachtvertrages ist die Nummer 9 Satz 3 zu beachten. Schließen den Mittelbehörden nachgeordnete Behörden Pachtverträge ab, so haben sie diese den Mittelbehörden zur Genehmigung vorzulegen.

2
Ist nach den räumlichen Verhältnissen die Einrichtung einer Kantine nicht möglich oder bei kleineren Dienststellen nicht vertretbar und ist auch die regelmäßige Benutzung der Kantine einer benachbarten Dienststelle nicht möglich, so kann eine den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechende Beköstigung der Bediensteten durch Verträge mit Gastwirten, Konditoreien oder Milchstuben sichergestellt werden. Es können auch Lieferungsverträge mit Lebensmittelgeschäften, Bäckereien u.ä. abgeschlossen werden.

Nr. 3

In der Kantine sollen nach Möglichkeit mindestens zwei Essen (ein Normalessen, eine Schonkost) bereitgestellt werden. Das Essen soll aus Fleisch, Gemüse, Kartoffeln oder anderen gleichwertigen Nahrungsmitteln bestehen. Es ist darüber zu wachen, dass ein gutes, ausreichendes und zugleich preiswertes Essen verabreicht wird. Daneben kann die Kantine Getränke, Nahrungs- und Genussmittel führen, für die während des Dienstes erfahrungsgemäß Bedarf besteht.

Nr. 4

Die bauliche Gestaltung (Belüftung, Entlüftung, Beleuchtung, Beheizung usw.) muss den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen. Die Küche soll rationell ausgestattet sein.

Nr. 5

1
Die Kosten der erstmaligen Einrichtung der Kantine einschließlich der Beschaffung des Koch- und Essgeschirrs sowie der Essbestecke und die Kosten einer durch die Ausdehnung des Kantinenbetriebs bedingten Anschaffung weiterer Einrichtungsgegenstände trägt das Land. Die Einrichtung bleibt Eigentum des Landes auch dann, wenn die Kantine durch einen Pächter geführt wird.

2
Die Kosten der Unterhaltung und des Ersatzes von Einrichtungsgegenständen mit Ausnahme des Geschirrs, des Bestecks und der Töpfe trägt das Land, sofern diese Kosten trotz sorgfältiger Behandlung nicht zu vermeiden waren. Ein Kantinenpächter hat das Eigentum an von ihm beschafften Ersatzstücken dem Land zu übertragen.

Nr. 6

Die Kantinenräume sind Diensträume. Von einer Pacht und von Vergütungen für die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Kantinenräume (Speisesaal, Küche, Vorratsräume u.ä.) kann abgesehen werden. Dies gilt nicht für Räume, die einem Pächter für Wohnzwecke überlassen sind. Ebenso können Feuerungsmaterial, Gas, elektrischer Strom und Wasser für die Bereitung der Speisen und Getränke unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Erstattung von Fernsprechkosten kann - mit Ausnahme der Gebühren für Gespräche im Fernverkehr - unterbleiben. Die erzielten Ersparnisse müssen der Verbilligung der Speisen und Getränke dienen.

Nr. 7

Die Vergütungen und Löhne des Kantinenpersonals sind auch bei den behördeneigenen Kantinen aus den Einnahmen der Kantine zu bestreiten. Werden jedoch bei einer behördeneigenen Kantine durch Geschäftsführung und Buchhaltung Verwaltungskräfte nur in unwesentlichem Ausmaß gebunden (insgesamt bis zu etwa fünf Arbeitsstunden wöchentlich), so können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Personalkosten für diese Kräfte aus Haushaltsmitteln getragen werden. Ist die Arbeitsbelastung höher, so sind die Personalkosten anteilig aus Kantinenmitteln zu bestreiten.

Nr. 8

Personen, die für den Kantinendienst eingestellt werden, haben vorher durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachzuweisen, dass gegen ihre Beschäftigung nach § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die Kosten der Bescheinigung trägt das Land. Darüber hinaus hat der Betreiber der Kantine das Kantinenpersonal gem. § 43 Abs. 4 IfSG bei Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich über Tätigkeitsverbote zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren.

Nr. 9

Durch den Kantinenbetrieb soll ein Gewinn für die Landeskasse nicht entstehen. Bei Bewirtschaftung durch einen Pächter auf dessen Rechnung sind unangemessene Verdienste des Pächters zu unterbinden. Der Pächter ist zu verpflichten, nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres seine Geschäftsbücher und den Jahresabschluss (die Bilanz und die Verlust- und Gewinnrechnung oder die Einnahme-Überschussrechnung) der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Nr. 10

Bei der Einrichtung und dem Betrieb der Kantinen ist die Personalvertretung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Nr. 11

Diese Richtlinien treten am 1. November 1961 in Kraft.

MBl. NRW. 1961 S. 1694, geändert durch RdErl. v. 14.6.1963 (MBl. NRW. 1963 S. 1246), 10.12.1968 (MBl. NRW.1969 S. 30), 25.2.1070 (MBl. NRW. 1970 S. 331), 6.10.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 1874), 29.11.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 2511), 11.7.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 856), 8.10.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 1690), 7.10.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1726), 8.8.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 970).