Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Landes (Kantinenrichtlinien) RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.10.1961 - B 3115 - 3714/IV/61
Historisch:
Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Landes (Kantinenrichtlinien) RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.10.1961 - B 3115 - 3714/IV/61
Richtlinien
für Kantinen bei Dienststellen des Landes
(Kantinenrichtlinien)
RdErl. d.
Finanzministeriums v. 20.10.1961
- B 3115 - 3714/IV/61
Die Kantine kann entweder als behördeneigene Einrichtung nach § 26 Abs. 1
der Landeshaushaltsordnung geführt oder einem Pächter, der sie auf eigene
Rechnung führt, übertragen werden. Ob von einem Pächter Pacht verlangt wird,
hängt von den Umständen, besonders der Höhe des Umsatzes und des zu erwartenden
Überschusses ab. Bei Abschluss eines Pachtvertrages ist die Nummer 9 Satz 3 zu
beachten. Schließen den Mittelbehörden nachgeordnete Behörden Pachtverträge ab,
so haben sie diese den Mittelbehörden zur Genehmigung vorzulegen.
Ist nach den räumlichen Verhältnissen die Einrichtung einer Kantine nicht
möglich oder bei kleineren Dienststellen nicht vertretbar und ist auch die
regelmäßige Benutzung der Kantine einer benachbarten Dienststelle nicht
möglich, so kann eine den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechende
Beköstigung der Bediensteten durch Verträge mit Gastwirten, Konditoreien oder
Milchstuben sichergestellt werden. Es können auch Lieferungsverträge mit
Lebensmittelgeschäften, Bäckereien u.ä. abgeschlossen werden.
Die Kosten der erstmaligen Einrichtung der Kantine einschließlich der
Beschaffung des Koch- und Essgeschirrs sowie der Essbestecke und die Kosten
einer durch die Ausdehnung des Kantinenbetriebs bedingten Anschaffung weiterer
Einrichtungsgegenstände trägt das Land. Die Einrichtung bleibt Eigentum des
Landes auch dann, wenn die Kantine durch einen Pächter geführt wird.
Die Kosten der Unterhaltung und des Ersatzes von Einrichtungsgegenständen mit
Ausnahme des Geschirrs, des Bestecks und der Töpfe trägt das Land, sofern diese
Kosten trotz sorgfältiger Behandlung nicht zu vermeiden waren. Ein
Kantinenpächter hat das Eigentum an von ihm beschafften Ersatzstücken dem Land
zu übertragen.
Nr. 10
Bei der
Einrichtung und dem Betrieb der Kantinen ist die Personalvertretung gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
MBl. NRW.
1961 S. 1694, geändert durch RdErl. v. 14.6.1963 (MBl. NRW. 1963 S. 1246),
10.12.1968 (MBl. NRW.1969 S. 30), 25.2.1070 (MBl. NRW. 1970 S. 331), 6.10.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 1874), 29.11.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 2511), 11.7.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 856), 8.10.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 1690), 7.10.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1726), 8.8.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 970).