Historische SMBl. NRW.
Historisch: Rechtsschutz für Landesbedienstete in Strafsachen und Bußgeldverfahren Gem. RdErl. d. Innenministers- IIA l - 1.30.01 - 4018/67 - u. d. Finanzministers - B 1110 - 4892/IV/67 - v. 30. 10. 1967
Historisch:
Rechtsschutz für Landesbedienstete in Strafsachen und Bußgeldverfahren Gem. RdErl. d. Innenministers- IIA l - 1.30.01 - 4018/67 - u. d. Finanzministers - B 1110 - 4892/IV/67 - v. 30. 10. 1967
Rechtsschutz
für Landesbedienstete
in Strafsachen und Bußgeldverfahren
Gem. RdErl. d. Innenministers- IIA l - 1.30.01 - 4018/67 -
u. d. Finanzministers - B 1110 -
4892/IV/67 -
v. 30. 10. 1967
Ist gegen einen Rechtsschutzsuchenden
wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer
dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet, öffentliche Klage im strafgerichtlichen
Verfahren, Privatklage (§ 374 StPO) oder Nebenklage (§ 395 StPO) erhoben, der
Erlass eines Strafbefehls beantragt, eine Strafverfügung oder ein
Bußgeldbescheid erlassen worden, so soll ihm auf seinen Antrag zur Bestreitung
der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung ein Vorschuss oder, wenn er
Dienstbezüge, Vergütung oder Lohn nicht erhält, ein zinsloses Darlehen gewährt
werden.
Voraussetzung ist, dass
1. ein dienstliches Interesse an einer
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht,
2. die Verteidigungsmaßnahme (z. B. Bestellung eines Verteidigers, Einholung
eines Gutachtens) wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten
erscheint,
3. nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass den Rechtsschutzsuchenden
kein oder nur ein geringes Verschulden trifft,
4. die Verauslagung der Kosten dem Rechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden
kann und
5. von anderer Seite - ausgenommen von Berufsverbänden - kostenfreier
Rechtsschutz nicht zu erlangen ist.
2
Der Antrag ist dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorzulegen.
Er soll enthalten
1. das Aktenzeichen der Ermittlungsbehörde, der Verwaltungsbehörde oder des
Gerichts, möglichst auch Abschrift der bisher ergangenen Entscheidungen,
2. eine kurz gefasste Schilderung des Sachverhalts unter Darlegung des
Verteidigungsvorbringens des Rechtsschutzsuchenden,
3. die Gründe, welche die Verteidigungsmaßnahme geboten erscheinen lassen,
4. Namen und Anschrift des in Aussicht genommenen oder bereits beauftragten
Verteidigers,
5. die voraussichtlichen Kosten des Rechtsschutzes.
Werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen (§ 464 a StPO)
durch die Staatskasse erstattet (§§ 467, 467 a StPO, § 105 OWiG), so, ist der
Vorschuss oder das Darlehen alsbald zu tilgen. Das Gleiche gilt, soweit der
Rechtsschutzsuchende wegen der ihm durch die Rechtsverteidigung entstandenen
Aufwendungen einen Ersatzanspruch gegen Dritte hat und diesen nicht vorher an
das Land bis zur Höhe der von diesem übernommenen Rechtsschutzaufwendungen
abtritt.
Auslagen des Rechtsschutzsuchenden, die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde
nicht als erstattungsfähig anerkannt werden, dürfen auf den Landeshaushalt
nicht übernommen werden.
Wird das Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung eingestellt, so soll der
Vorschuss bis zur Höhe der nachgewiesenen notwendigen Auslagen als Haushaltsausgabe
übernommen oder das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt werden, soweit die
Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden
vorliegt. Diese Regelung gilt nicht für den Fall der Einstellung nach § 153 a
Abs. l StPO.
Wird gegen den Rechtsschutzsuchenden rechtskräftig eine Strafe oder eine
Geldbuße verhängt oder das Ermittlungsverfahren nach § 153 a StPO endgültig
eingestellt, so hat er den Vorschuss oder das Darlehen in angemessenen Raten zu
tilgen. Das gleiche gilt für Verfahrenskosten und Auslagen, die der
Rechtsschutzsuchende durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat und die aus
diesem Grund nicht der Staatskasse auferlegt worden sind.
Nach Lage des Einzelfalles, insbesondere bei offenbar nur geringem Verschulden,
kann zu einem angemessenen Teil der Vorschuss endgültig vom Land als
Haushaltsausgabe übernommen oder das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt
werden, soweit für notwendige Auslagen Kostenerstattung im Wege des
Schadensersatzes nicht zu erlangen ist. In Ausnahmefällen ist bei Vorliegen
einer besonderen Härte die Übernahme des Vorschusses oder die Umwandlung des
Darlehens auch in voller Höhe möglich.
Eine anteilige Übernahme von Auslagen
aus einer Honorarvereinbarung ist nur insoweit zulässig, als die vereinbarte
Gebühr den Grundsätzen des § 12 Abs. l der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte Rechnung trägt. Bestehen Zweifel an der Angemessenheit der
vereinbarten Gebühr, so ist der Mittelwert der in Frage kommenden Rahmengebühr
zugrunde zu legen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren
Wert rechtfertigen oder der Beamte die Berechtigung der vereinbarten Gebühr
durch Gerichtsentscheidung nachweist.
Auf Antrag können die notwendigen Auslagen auch dann auf den Landeshaushalt
übernommen werden, wenn das Strafverfahren oder Bußgeldverfahren schon
abgeschlossen ist und ein Vorschuss oder ein Darlehen nicht gewährt worden war.
Dabei sind die Richtlinien nach Nummer l bis 4 zu beachten.
Es entscheidet nach Nummer l bis 5 der Dienstvorgesetzte, der für die
Bewilligung eines Vorschusses nach den Vorschussrichtlinien zuständig ist oder
zuständig sein würde, falls Dienstbezüge, Vergütung oder Löhne gezahlt würden.
Der Dienstvorgesetzte ist zu beteiligen, in dessen Bereich der Rechtsschutzsuchende
Tätigkeiten ausübte, die zu dem Verfahren geführt haben.
7
Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter in Verbindung mit § 150 Abs. l Satz
3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes und ein auf allgemeinen
Rechtsgrundsätzen über den Schadensausgleich bei gefahrengeneigter Tätigkeit
beruhender Anspruch des Rechtsschutzsuchenden gegen seinen Dienstherrn oder
Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung und
auf Freistellung von den ihm auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten.
Vorschusse an Rechtsschutzsuchende, die Dienstbezüge, Vergütungen oder Löhne
aus Landesmitteln erhalten, sind im Vorschussbuch zu buchen. Soweit die Kosten
endgültig vom Land übernommen werden, sind sie bei . Titel 5461 - Vermischte
Ausgaben - als Ausgabe zu buchen. Darlehen sind als Ausgabe bei Titel 5461 -
Vermischte Ausgaben - Einnahmen aus Tilgungen bei einem Titel der Gruppe 182 -
Sonstige Darlehensrückflüsse - Tilgung von Darlehen - zu buchen.
Die nach § 29 Abs. 4 der Wirtschaftsbestimmungen | für die Reichsbehörden
(RWB) erforderliche Zustimmung zur Auszahlung von Darlehen, die nach diesen
Richtlinien gewährt werden, ist allgemein erteilt.
Die Richtlinien gelten für Landesbeamte, für Angestellte und Arbeiter des
Landes sowie für frühere Angehörige dieser Personenkreise; sie gelten
entsprechend für Richter und für Versorgungsberechtigte des Landes.
Diese Regelung gilt für Maßnahmen im Sinne der Nummer l, die nach dem 1.
Januar 1968 erforderlich werden.
MBl.
NRW. 1967 S. 1806, geändert durch Gem. RdErl. v.
15.2.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 580). 16.9.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 2092)