Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 7.7.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 376), in Kraft getreten am 1.8.2008.

 


Historisch: Rechtsschutz für Landesbedienstete in Strafsachen und Bußgeldverfahren Gem. RdErl. d. Innenministers- IIA l - 1.30.01 - 4018/67 - u. d. Finanzministers - B 1110 - 4892/IV/67 - v. 30. 10. 1967

 

Historisch:

Rechtsschutz für Landesbedienstete in Strafsachen und Bußgeldverfahren Gem. RdErl. d. Innenministers- IIA l - 1.30.01 - 4018/67 - u. d. Finanzministers - B 1110 - 4892/IV/67 - v. 30. 10. 1967

Rechtsschutz für Landesbedienstete
in Strafsachen und Bußgeldverfahren

Gem. RdErl. d. Innenministers- IIA l - 1.30.01 - 4018/67 -
u. d. Finanzministers - B 1110 - 4892/IV/67 -
v. 30. 10. 1967

Bei der Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen und Bußgeldverfahren für Angehörige der Landesverwaltung (nachfolgend: Rechtsschutzsuchende) ist wie folgt zu verfahren:
1

Ist gegen einen Rechtsschutzsuchenden wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet, öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren, Privatklage (§ 374 StPO) oder Nebenklage (§ 395 StPO) erhoben, der Erlass eines Strafbefehls beantragt, eine Strafverfügung oder ein Bußgeldbescheid erlassen worden, so soll ihm auf seinen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung ein Vorschuss oder, wenn er Dienstbezüge, Vergütung oder Lohn nicht erhält, ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
Voraussetzung ist, dass

1. ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht,
2. die Verteidigungsmaßnahme (z. B. Bestellung eines Verteidigers, Einholung eines Gutachtens) wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint,
3. nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass den Rechtsschutzsuchenden kein oder nur ein geringes Verschulden trifft,
4. die Verauslagung der Kosten dem Rechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden kann und
5. von anderer Seite - ausgenommen von Berufsverbänden - kostenfreier Rechtsschutz nicht zu erlangen ist.

2
Der Antrag ist dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorzulegen.
Er soll enthalten
1. das Aktenzeichen der Ermittlungsbehörde, der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts, möglichst auch Abschrift der bisher ergangenen Entscheidungen,
2. eine kurz gefasste Schilderung des Sachverhalts unter Darlegung des Verteidigungsvorbringens des Rechtsschutzsuchenden,
3. die Gründe, welche die Verteidigungsmaßnahme geboten erscheinen lassen,
4. Namen und Anschrift des in Aussicht genommenen oder bereits beauftragten Verteidigers,
5. die voraussichtlichen Kosten des Rechtsschutzes.
3
Werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen (§ 464 a StPO) durch die Staatskasse erstattet (§§ 467, 467 a StPO, § 105 OWiG), so, ist der Vorschuss oder das Darlehen alsbald zu tilgen. Das Gleiche gilt, soweit der Rechtsschutzsuchende wegen der ihm durch die Rechtsverteidigung entstandenen Aufwendungen einen Ersatzanspruch gegen Dritte hat und diesen nicht vorher an das Land bis zur Höhe der von diesem übernommenen Rechtsschutzaufwendungen abtritt.
Auslagen des Rechtsschutzsuchenden, die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nicht als erstattungsfähig anerkannt werden, dürfen auf den Landeshaushalt nicht übernommen werden.
Wird das Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung eingestellt, so soll der Vorschuss bis zur Höhe der nachgewiesenen notwendigen Auslagen als Haushaltsausgabe übernommen oder das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt werden, soweit die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt. Diese Regelung gilt nicht für den Fall der Einstellung nach § 153 a Abs. l StPO.
4
Wird gegen den Rechtsschutzsuchenden rechtskräftig eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt oder das Ermittlungsverfahren nach § 153 a StPO endgültig eingestellt, so hat er den Vorschuss oder das Darlehen in angemessenen Raten zu tilgen. Das gleiche gilt für Verfahrenskosten und Auslagen, die der Rechtsschutzsuchende durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat und die aus diesem Grund nicht der Staatskasse auferlegt worden sind.
Nach Lage des Einzelfalles, insbesondere bei offenbar nur geringem Verschulden, kann zu einem angemessenen Teil der Vorschuss endgültig vom Land als Haushaltsausgabe übernommen oder das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt werden, soweit für notwendige Auslagen Kostenerstattung im Wege des Schadensersatzes nicht zu erlangen ist. In Ausnahmefällen ist bei Vorliegen einer besonderen Härte die Übernahme des Vorschusses oder die Umwandlung des Darlehens auch in voller Höhe möglich.

Eine anteilige Übernahme von Auslagen aus einer Honorarvereinbarung ist nur insoweit zulässig, als die vereinbarte Gebühr den Grundsätzen des § 12 Abs. l der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Rechnung trägt. Bestehen Zweifel an der Angemessenheit der vereinbarten Gebühr, so ist der Mittelwert der in Frage kommenden Rahmengebühr zugrunde zu legen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert rechtfertigen oder der Beamte die Berechtigung der vereinbarten Gebühr durch Gerichtsentscheidung nachweist.
5
Auf Antrag können die notwendigen Auslagen auch dann auf den Landeshaushalt übernommen werden, wenn das Strafverfahren oder Bußgeldverfahren schon abgeschlossen ist und ein Vorschuss oder ein Darlehen nicht gewährt worden war. Dabei sind die Richtlinien nach Nummer l bis 4 zu beachten.
6
Es entscheidet nach Nummer l bis 5 der Dienstvorgesetzte, der für die Bewilligung eines Vorschusses nach den Vorschussrichtlinien zuständig ist oder zuständig sein würde, falls Dienstbezüge, Vergütung oder Löhne gezahlt würden. Der Dienstvorgesetzte ist zu beteiligen, in dessen Bereich der Rechtsschutzsuchende Tätigkeiten ausübte, die zu dem Verfahren geführt haben.
7
Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter in Verbindung mit § 150 Abs. l Satz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes und ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den Schadensausgleich bei gefahrengeneigter Tätigkeit beruhender Anspruch des Rechtsschutzsuchenden gegen seinen Dienstherrn oder Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den ihm auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
8
Vorschusse an Rechtsschutzsuchende, die Dienstbezüge, Vergütungen oder Löhne aus Landesmitteln erhalten, sind im Vorschussbuch zu buchen. Soweit die Kosten endgültig vom Land übernommen werden, sind sie bei . Titel 5461 - Vermischte Ausgaben - als Ausgabe zu buchen. Darlehen sind als Ausgabe bei Titel 5461 - Vermischte Ausgaben - Einnahmen aus Tilgungen bei einem Titel der Gruppe 182 - Sonstige Darlehensrückflüsse - Tilgung von Darlehen - zu buchen.
9
Die nach § 29 Abs. 4 der Wirtschaftsbestimmungen | für die Reichsbehörden (RWB) erforderliche Zustimmung zur Auszahlung von Darlehen, die nach diesen Richtlinien gewährt werden, ist allgemein erteilt.
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Die Richtlinien gelten für Landesbeamte, für Angestellte und Arbeiter des Landes sowie für frühere Angehörige dieser Personenkreise; sie gelten entsprechend für Richter und für Versorgungsberechtigte des Landes.
11
Diese Regelung gilt für Maßnahmen im Sinne der Nummer l, die nach dem 1. Januar 1968 erforderlich werden.

MBl. NRW. 1967 S. 1806, geändert durch Gem. RdErl. v. 15.2.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 580). 16.9.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 2092)